Vermögensbildung 10 - Riester-Rente 3: Eigenleistung
Ob Vermögenswirksame Leistungen, Riester-Rente, Bausparen oder Aktienanlage: Finanzielle Vorsorge ist für jeden Berufseinsteiger ein wichtiges Thema. Wir zeigen, welche Anlageformen am günstigsten sind. Im zehnten Teil geht es um die Eigenleistung bei der Riester-Rente.
Mindesteigenbeitrag
Die volle Zulage bekommt nur, wer mindestens einen bestimmten Beitrag in den eigenen Altersvorsorgevertrag einzahlt (Mindesteigenbeitrag). Der Mindesteigenbeitrag wird immer anhand der rentenversicherungspflichtigen Einnahmen des Vorjahres berechnet. Das gilt auch, wenn die aktuellen Einnahmen erheblich niedriger sind, z.B. bei Arbeitslosigkeit. Sie müssen dann trotzdem den Mindesteigenbeitrag unter Berücksichtigung der höheren Einnahmen leisten. Im umgekehrten Fall, wenn die Einnahmen höher sind als im Vorjahr, wird dementsprechend der Mindesteigenbeitrag anhand der niedrigeren Einnahmen des Vorjahres berechnet. Der Mindesteigenbeitrag ist ein Prozentsatz der rentenversicherungspflichtigen Einnahmen und beträgt
- in den Jahren 2002 und 2003: 1 %,
- in den Jahren 2004 und 2005: 2 %,
- in den Jahren 2006 und 2007: 3 % und
- ab 2008: 4 %
dieser Einnahmen im vorangegangenen Kalenderjahr abzüglich (!) der Zulagen. Die Einnahmen werden höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2002: 54.000 Euro) berücksichtigt. In den meisten Fällen ist das auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesene Bruttogehalt der anzusetzende Betrag.
Beispiel: Mindesteigenbeitrag bei Alleinerziehenden
- Ernst Rausch ist allein erziehender Angestellter mit einem Kind und hatte im Jahr 2002 Einnahmen von 40.000 Euro. Sein Mindesteigenbeitrag im Jahr 2003 beträgt 316 Euro (= 1 % von 40.000 Euro minus 38 Euro Grundzulage minus 46 Euro Kinderzulage).
Gehören beide Ehegatten zum geförderten Personenkreis, rechnet jeder für sich seinen Mindesteigenbeitrag aus. Die Einnahmen des anderen Ehegatten spielen dabei keine Rolle.
Höchstbetrag
Der Mindesteigenbeitrag ist auf bestimmte Höchstbeträge begrenzt. Mehr als den entsprechenden Höchstbetrag braucht man nicht zu sparen, um die volle Zulage zu bekommen, auch wenn der ermittelte Mindesteigenbeitrag höher sein sollte. Man kann natürlich freiwillig mehr sparen. Für die Beiträge, die über dem jeweiligen Höchstbetrag liegen, gibt es jedoch keine weitere Förderung. Der Höchstbetrag beträgt
- in den Jahren 2002 und 2003: 525 Euro,
- in den Jahren 2004 und 2005: 1.050 Euro,
- in den Jahren 2006 und 2007: 1.575 Euro und
- ab 2008: 2.100 Euro
abzüglich (!) der Zulagen. Das bedeutet: Bei rentenversicherungspflichtigen Einnahmen über 52.500 Euro greift immer der Höchstbetrag. Das mag für nahezu alle Berufsstarter heute utopisch klingen, diese Summe ist aber gerade bei gut qualifizierten Akademikern oft schon nach wenigen Berufsjahren überschritten.
Beispiel: Höchstbetrag der eigenen Sparleistung
- Elke Herkenrath, allein erziehende Angestellte mit einem Kind, hat im Jahr 2002 Einnahmen von 53.200 Euro. Sie müsste also 2003 einen Mindesteigenbeitrag von 448 Euro (= 1 % von 53.200 Euro minus 38 Euro Grundzulage minus 46 Euro Kinderzulage) einzahlen, um die volle Zulage zu bekommen. Durch die Begrenzung des Mindesteigenbeitrags auf einen Höchstbetrag muss sie jedoch nur einen Eigenbeitrag von 441 Euro (= 525 Euro Höchstbetrag minus Grund- und Kinderzulage) zahlen.
Sockelbetrag
Neben dem Höchstbetrag gibt es als untere Grenze des Mindesteigenbeitrags den Sockelbetrag. Der Sockelbetrag muss immer gezahlt werden, auch wenn der ermittelte Mindesteigenbeitrag niedriger sein sollte. Damit soll vermieden werden, dass die gesamte Sparleistung auf dem Altersvorsorgevertrag vom Staat erbracht wird. Der Sockelbeitrag spielt z.B. dann eine Rolle, wenn man im Vorjahr zwar rentenversicherungspflichtig war, aber keine oder nur geringe Einnahmen hatte (z.B. Mütter oder Väter während einer anzurechnenden Kindererziehungszeit). Die Höhe des Sockelbetrags ist abhängig von der Anzahl der Kinderzulagen, die man erhält.
Sockelbeträge bei der »Riester-Rente«
Kinder-zulagen
|
Sockelbetrag
2002 bis 2004 |
Sockelbetrag
ab 2005 |
0
|
45 Euro
|
90 Euro
|
1
|
38 Euro
|
75 Euro
|
2 u. mehr
|
30 Euro
|
60 Euro
|
Beispiele: Sockelbeträge bei der »Riester-Rente«
- Elfriede Kuhn ist allein erziehende Angestellte mit einem Kind. Im Jahr 2002 hatte sie eine mehrmonatige Kindererziehungszeit und deshalb nur Einnahmen von 7.500 Euro. Ihr Mindesteigenbeitrag für 2003 ist rechnerisch sogar negativ: 1 % der Einnahmen abzüglich der Zulagen (= 75 Euro minus 38 Euro Grundzulage minus 46 Euro Kinderzulage) ergeben -9 Euro. Elfriede muss daher den Sockelbetrag von 38 Euro auf den Altersvorsorgevertrag einzahlen, um die volle Zulage zu bekommen.
- Isabella und Martin Vogel haben zwei Kinder. Die Kinderzulagen werden Martin zugeordnet. Isabella erhält im Jahr 2003 keine Kinderzulage und muss einen Sockelbetrag von 45 Euro zahlen. Bei Martin sind zwei Kinderzulagen zu berücksichtigen und dementsprechend ein Sockelbetrag von 30 Euro zu leisten.
Weitere Details
- Kürzung: Zahlt man auf den Altersvorsorgevertrag nicht den Mindesteigenbeitrag bzw. den Sockelbetrag in voller Höhe ein, führt das zu einer Kürzung der Zulagen. Die Kürzung wird anteilig nach dem Verhältnis »tatsächlich gezahlter Beitrag geteilt durch Mindesteigenbeitrag« vorgenommen.
- Ehegatten: Ist nur ein Ehegatte pflichtversichert, sind einige Besonderheiten zu beachten: Der nicht pflichtversicherte Ehegatte muss auf seinen Altersvorsorgevertrag keine eigenen Beiträge einzahlen, für ihn gibt es also auch keine Mindesteigenbeitragsrechnung. Der Mindesteigenbeitrag wird deshalb nur für den pflichtversicherten Ehegatten berechnet. Dabei mindern immer die Zulagen für beide Ehegatten seinen Mindesteigenbeitrag. Das gilt selbst dann, wenn auch der andere Ehegatte eigene Beiträge auf seinen Vertrag einzahlt. Erbringt der pflichtversicherte Ehegatte seinen Mindesteigenbeitrag nicht in voller Höhe, werden die Zulagen beider (!) Ehegatten gekürzt.
- Mehrere Verträge: Man kann die Zulage auch bei mehreren Altersvorsorgeverträgen nur auf bis zu zwei Verträge verteilen. Voraussetzung ist, dass der Mindesteigenbeitrag zugunsten dieser beiden Verträge geleistet wurde. Die Zulage wird dann entsprechend dem Verhältnis der auf diese Verträge geleisteten Beiträge verteilt.
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