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EuGH-Urteil - Studium ohne NC in Österreich

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Zugangsbeschränkung für Studierende aus anderen EU-Ländern zu österreichischen Universitäten eine Diskriminierung darstellt und damit gegen EU-Recht verstößt.

EuGH-Urteil - Studium ohne NC in Österreich möglich
Luxembourg, 13.07.2005 (eugh) - Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat entschieden, dass die österreichische Regelung über den Zugang zum Hochschul- und Universitätsstudium gegen das Verbot derDiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und die Bestimmungen desEG-Vertrags über die berufliche Bildung verstößt. Österreich hat nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass die Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Sekundarschulabschlüssen unter den gleichen Voraussetzungen wie die Inhaber österreichischer Sekundarschulabschlüsse Zugang zu diesem Studium haben.

Der Gerichtshof hat damit der Klage der Europäischen Kommission stattgegeben. Das österreichische Universitäts-Studiengesetz schreibt vor, dass Schulabgänger, die ihren Sekundarschulabschluss in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich erworben haben und ein Hochschul- oder Universitätsstudium in Österreich aufnehmen wollen, nicht nur diesen Abschluss vorlegen, sondern darüber hinaus nachweisen müssen, dass sie die Voraussetzungen des Zugangs zur gewünschten Studienrichtung in dem Staat, in dem sie ihren Abschluss erworben haben, erfüllen, wie etwa, dass sie eine Aufnahmeprüfung erfolgreich abgelegt oder eine Mindestnote für den Numerus clausus erreicht haben.

Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Zugangsregelung nicht nur eine unterschiedliche Behandlung zum Nachteil derjenigen Schulabgänger einführt, die ihren Sekundarschulabschluss in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich erworben haben, sondern auch eine unterschiedliche Behandlung zwischen diesen Schulabgängern selbst, je nach dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sekundarschulabschluss erworben haben. Diese Regelung wirkt sich stärker auf Schulabgänger anderer Mitgliedstaaten als auf österreichische Schulabgänger aus und führt damit zu einer mittelbaren Diskriminierung aus Gründen derStaatsangehörigkeit. Diese Diskriminierung könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhte und in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck stünde, der mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgt wird.

Das österreichische Bildungsministerium hat eine Liste der wichtigsten FAQs (Frequently asked questions) veröffentlicht, die in direktem oder indirektem Bezug zum EuGH-Urteil stehen.

Urteil des EuGH
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