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Finanz-Tipps zum Jahreswechsel 2017

In einigen Wochen endet das Jahr 2017. Um keine Fristen zu versäumen und sich finanzielle Vorteile zu sichern, gilt es, vor dem Jahreswechsel noch einmal auf einige wichtige Themen bei den Finanzen zu schauen.

Großaufnahme eines goldenen Sparschweins in dem sich die Sonne und ein Wohnhaus spiegelt.

Finanz-Tipps zum Jahreswechsel 2017
Zum Ende eines Jahres ist es sinnvoll, noch einmal auf die wichtigsten Themen bei den Finanzen zu schauen, um keine Termine zu versäumen oder finanzielle Vorteile zu verschenken. Worauf Verbraucher bis zum Jahresende achten sollten, hat der Finanzdienstleister Plansecur zusammengestellt:

  1. Investmentfonds werden von 2018 an anders besteuert
    Von 2018 an müssen deutsche Fonds auf Dividenden, Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien Steuern in Höhe von 15 Prozent aus dem Fondsvermögen zahlen, soweit diese Einkünfte aus Deutschland stammen. Somit behandelt der Gesetzgeber deutsche und ausländische Fonds in Bezug auf deren Einkünfte aus Deutschland künftig steuerlich gleich.

    Im Grunde gilt das Gesetz für alle Fondsanteile und jeden Anleger. Wirtschaftliche Folgen werden abgemildert, indem Fondsanteile teilweise von der Besteuerung freigestellt werden. Die Höhe des steuerfreien Anteils richtet sich nach der Fondsart: zum Beispiel 15 Prozent bei Misch-  oder 80 Prozent bei offenen Immobilienfonds mit Anlageschwerpunkt Ausland. Wurden die Fondsanteile 2008 oder früher gekauft, bleiben Veräußerungsgewinne steuerfrei, die bis Ende 2017 anfallen. Für Veräußerungsgewinne aus diesen Anteilen, die von 2018 an entstehen, gibt es einen einmaligen Freibetrag von 100.000 Euro pro Anleger. Zudem werden thesaurierende Fonds – bei diesen werden die Erträge teilweise oder vollständig wieder investiert und nicht an die Anleger ausgeschüttet – künftig laufend besteuert. Dem Anleger wird jährlich die sogenannte Vorabpauschale belastet. Diese wird beim Verkauf der Fondsanteile vom Gewinn abgezogen.

    Von der Reform sind vor allem Anleger betroffen, die ihren Sparerpauschbetrag (801 Euro Ledige / 1.602 Euro gemeinsam Veranlagte) nicht ausschöpfen und so nicht von der Steuerfreistellung profitieren. Auch betrifft es Inhaber von privaten fondsgebundenen Rentenversicherungen. Beide Kundengruppen tragen die Besteuerung auf Fondsebene über eine leicht reduzierte Rendite. Ein Beispiel zeigt die geringe Auswirkung der Reform: Wäre ein Sparer in den vergangenen 20 Jahren komplett mit seinen Fonds in deutschen Aktien investiert gewesen und hätte das neue Gesetz bereits bestanden, wäre seine Rendite um 0,5 Prozentpunkte geringer ausgefallen: 9,9 anstatt 10,4 Prozent pro Jahr. Bei einer guten Diversifikation haben deutsche Aktien selten einen Anteil von über 15 Prozent. Bezogen auf das Beispiel hätte dies einer verminderten Rendite von 0,07 Prozent pro Jahr entsprochen. Fazit: Investmentfonds bleiben auch unter der neuen Besteuerung attraktiv.
     
  2. Zulage für Riester-Rente steigt
    Die Grundzulage für die Riester-Rente steigt. Sie beträgt vom kommenden Jahr an 175 Euro, sofern ein entsprechend hoher Eigenanteil geleistet wird. Die Kinderzulage, die man für jedes kindergeldberechtigte Kind erhält, bleibt gleich und beträgt bis zu 300 Euro pro Jahr. Für 2017 können Sparer mit Zuzahlungen noch die volle Förderung ausschöpfen. Die Zuzahlung kann noch bis zum 31. Dezember erfolgen. Die Untergrenze für den Eigenbeitrag liegt für alle Riester-Sparer bei 60 Euro pro Jahr. Jüngst wurde die Riester-Rente in einem BGH-Urteil gestärkt: Im Falle einer Privatinsolvenz ist das Guthaben in einem Vertrag nicht pfändbar, sofern dieser staatliche Zulagen erhielt oder diese beantragt waren und die Altersvorsorgebeiträge den Höchstbetrag nicht übersteigen. Zusätzlicher Tipp für Beamte: Sie sind nur zulagenberechtigt, wenn sie gegenüber ihrer Besoldungsstelle schriftlich die Einwilligung zur Datenübermittlung erteilt haben.
     
  3. Bei Rürup-Rente komplette Förderung sichern
    Die steuerliche Absetzbarkeit für Rürup-Renten wurde für dieses Jahr erneut verbessert. 2017 können 23.362 Euro (46.724 Euro bei Zusammenveranlagung) eingezahlt werden. Von dieser Summe sind in diesem Jahr 84 Prozent (19.624 Euro beziehungsweise 39.248 Euro für Berechtigte wie oben) steuerlich abzugsfähig. Ein Rürup-Vertrag kann laufend bespart werden oder mit einer Einmalzahlung beginnen. Ebenfalls kann in bestehende Verträge zugezahlt werden. Diese Option ist vor allem für Selbständige interessant, die ihre Einkommenssituation oft erst am Jahresende überblicken. Hier kann ein geringer regelmäßiger Monatsbeitrag plus Sonderzahlung am Jahresende eine gute Lösung sein. Die Rürup-Rente ist die einzige staatlich geförderte private Altersvorsorgeform für Selbständige.
     
  4. Betriebsrentenstärkungsgesetz bringt neue Spielregeln für die betriebliche Altersversorgung (bAV)
    Zum Jahresbeginn 2018 wird die steuerliche Freistellung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze erhöht. Insgesamt können dann jährlich 6.240 Euro steuerfrei in die bAV gezahlt werden. Davon sind vier Prozent weiterhin sozialversicherungsfrei. Zugleich können für Elternzeiten, längere Krankheiten oder Sabbaticals ebenfalls bis zu acht Prozent pro Jahr steuerfrei in einen Vertrag nachgezahlt werden.

    Für Mitarbeiter, die über ein Monatsbrutto von nicht mehr als 2.200 Euro verfügen, besteht die Möglichkeit, als freiwillige Leistung des Arbeitgebers eine Förderung von bis zu 480 Euro pro Jahr zu Gunsten eines Versorgungsvertrages zu erhalten. Von 2019 an ist der Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung übrigens verpflichtet, bei allen neu abgeschlossen Verträgen, die vom Arbeitnehmer selbst finanziert werden, 15 Prozent des Umwandlungsbetrages dazuzuzahlen. Bei bestehenden Verträgen gilt diese Pflicht ab dem Jahr 2022. Auch für 2017 sind noch Zuzahlungen in bestehende bAV-Verträge möglich: Bis zum 31. Dezember können Mitarbeiter noch bis zu einer Höchstgrenze von insgesamt 3.048 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei ein- bzw. zuzahlen.
     
  5. Freibetrag für Renten aus staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukten auf die Grundsicherung
    Bislang wurden Renten aus staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukten auf die Grundsicherung im Alter angerechnet. Hier hat der Gesetzgeber reagiert: Von 2018 an gibt es einen Freibetrag bei der Anrechnung von Zahlungen aus Rürup- und Riester-Renten sowie Verträgen der betrieblichen Altersversorgung auf die Grundsicherung. Darauf werden im kommenden Jahr bis zu 204,50 Euro pro Monat aus diesen Altersvorsorgearten nicht angerechnet. Dieses gilt auch für Verträge, aus denen bereits aktuell Renten fließen.
     
  6. Bausparen und Wohnungsbauprämie
    Um die volle Wohnungsbauprämie (WoP) für 2017 zu erhalten, ist eine Sondereinzahlung in einen bestehenden Bausparvertrag ratsam. Die WoP beträgt 8,8 Prozent und wird auf bis zu 512 Euro / 1.024 Euro (Alleinstehende / Verheiratete und -partnerte) gewährt, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Bei Verträgen, die seit Januar 2009 abgeschlossen wurden, wird die WoP nur noch gezahlt, wenn das Bausparguthaben wohnwirtschaftlich genutzt wird. Das heißt, eine Immobilie muss gebaut, gekauft oder modernisiert werden. Davon gibt es eine einmalige Ausnahme für junge Bausparer. Wer bei Vertragsabschluss das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann nach sieben Jahren frei über das Guthaben und die WoP verfügen.
     
  7. Steuerklasse
    Wer für 2017 noch die Steuerklasse wechseln möchte, muss dies bis spätestens 30. November dem Finanzamt melden. Die neue Kombination gilt dann vom 1. Dezember an. Gestattet wird bis auf wenige Ausnahmen lediglich ein Wechsel im Jahr.

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