Vermögensbildung 8 - Riester-Rente 1
Ob Vermögenswirksame Leistungen, Riester-Rente, Bausparen oder Aktienanlage: Finanzielle Vorsorge ist für jeden Berufseinsteiger ein wichtiges Thema. Wir zeigen, welche Anlageformen am günstigsten sind. Im achten Teil geht es um die Grundlagen der Riester-Rente.
Geförderte Personen
Die staatliche Förderung erhält nur ein bestimmter Personenkreis. Dazu gehören alle, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, und die meisten Beamten. Wer nicht zu diesen Gruppen gehört, ist von den Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. Beamtenversorgung nicht betroffen (z.B. nicht pflichtversicherte Selbstständige) oder kann die Rentenversicherung verlassen (freiwillig Rentenversicherte). Deshalb gibt es dann auch keine Förderung. Zu den geförderten Personen gehören vor allem:
- Angestellte und Arbeiter in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
- Beamte (auf Zeit, auf Probe, auf Widerruf im Vorbereitungsdienst)
- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
- Auszubildende
- Mütter oder Väter während einer anzurechnenden Kindererziehungszeit (während der ersten drei Lebensjahre des Kindes)
- Bezieher von Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Krankengeld)
- nachversicherte Personen. Dies sind u.a. Beamte, die eine versicherungsfreie Beschäftigung beenden, ohne eine Versorgung zu erhalten, also z.B. Beamte, die in die Wirtschaft wechseln.
Wichtig: Besonderheiten bei Ehegatten
- Sind beide Ehegatten pflichtversichert, wird jeder immer für sich betrachtet (auch bei Zusammenveranlagung): Jeder kann einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließen, hat einen eigenen Anspruch auf die Zulage und kann einen eigenen Sonderausgabenabzug in Anspruch nehmen.
- Ist nur ein Ehegatte pflichtversichert, hat der andere Ehegatte einen »abgeleiteten« Zulagenanspruch. Für einen eigenen, auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag erhält auch der zweite Ehegatte die staatliche Zulage, allerdings keinen eigenen Sonderausgabenabzug. Voraussetzung: Beide Ehegatten leben in Deutschland und nicht dauernd getrennt voneinander.
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