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| Vermögensbildung 10 - Riester-Rente 3: Eigenleistung |
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Ob Vermögenswirksame Leistungen, Riester-Rente, Bausparen oder Aktienanlage: Finanzielle Vorsorge ist für jeden Berufseinsteiger ein wichtiges Thema. Wir zeigen, welche Anlageformen am günstigsten sind. Im zehnten Teil geht es um die Eigenleistung bei der Riester-Rente. |
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Mindesteigenbeitrag Die volle Zulage bekommt nur, wer mindestens
einen bestimmten Beitrag in den eigenen Altersvorsorgevertrag einzahlt
(Mindesteigenbeitrag). Der Mindesteigenbeitrag wird immer anhand der
rentenversicherungspflichtigen Einnahmen des Vorjahres berechnet. Das gilt
auch, wenn die aktuellen Einnahmen erheblich niedriger sind, z.B. bei
Arbeitslosigkeit. Sie müssen dann trotzdem den Mindesteigenbeitrag unter
Berücksichtigung der höheren Einnahmen leisten. Im umgekehrten Fall, wenn
die Einnahmen höher sind als im Vorjahr, wird dementsprechend der
Mindesteigenbeitrag anhand der niedrigeren Einnahmen des Vorjahres
berechnet. Der Mindesteigenbeitrag ist ein Prozentsatz der
rentenversicherungspflichtigen Einnahmen und beträgt
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in den Jahren 2002 und 2003: 1 %,
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in den Jahren 2004 und 2005: 2 %,
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in den Jahren 2006 und 2007: 3 % und
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ab 2008: 4 %
dieser Einnahmen im vorangegangenen Kalenderjahr abzüglich (!) der
Zulagen. Die Einnahmen werden höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze
der Rentenversicherung (2002: 54.000 Euro) berücksichtigt. In den meisten
Fällen ist das auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesene Bruttogehalt der
anzusetzende Betrag.
Beispiel: Mindesteigenbeitrag bei
Alleinerziehenden
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Ernst Rausch ist allein erziehender Angestellter mit einem Kind und
hatte im Jahr 2002 Einnahmen von 40.000 Euro. Sein Mindesteigenbeitrag
im Jahr 2003 beträgt 316 Euro (= 1 % von 40.000 Euro minus 38 Euro
Grundzulage minus 46 Euro Kinderzulage).
Gehören beide Ehegatten zum geförderten Personenkreis, rechnet jeder für
sich seinen Mindesteigenbeitrag aus. Die Einnahmen des anderen Ehegatten
spielen dabei keine Rolle. |
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