|
|
|
|
 |
| Vermögensbildung 7 - VL 5: Staatliche Förderung |
|
Ob Vermögenswirksame Leistungen, Riester-Rente, Bausparen oder Aktienanlage: Finanzielle Vorsorge ist für jeden Berufseinsteiger ein wichtiges Thema. Wir zeigen, welche Anlageformen am günstigsten sind. Im siebten Teil geht es um die staatliche Förderung von VL. |

|
|
Anlageart, Einkommensgrenze Mit der Arbeitnehmer-Sparzulage
fördert der Staat vermögenswirksamen Leistungen, wenn zwei Voraussetzungen
erfüllt sind:
-
Die Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage ist abhängig von der Anlageform:
Es gibt sie nur für das
Bausparen und das Beteiligungssparen (
Fondssparplan oder
Mitarbeiterbeteiligung). Keine Arbeitnehmer-Sparzulage gibt es dagegen,
wenn vermögenswirksame Leistungen in Sparverträgen bei einem
Kreditinstitut oder Kapitallebensversicherungen angelegt werden.
-
Die Arbeitnehmer-Sparzulage erhält man nur, wenn das zu versteuernde
Einkommen unter einer bestimmten Grenze bleibt, und zwar bei
Alleinstehenden 17.900 Euro, bei Verheirateten 35.800 Euro. Das zu
versteuernde Einkommen darf nicht mit dem Bruttoeinkommen verwechselt
werden: Das Bruttoeinkommen darf erheblich höher sein, denn davon
werden unter anderem Werbungskosten, Sonderausgaben und
außergewöhnliche Belastungen abgezogen, um das zu versteuernde
Einkommen zu berechnen. Wer Kinder hat, darf bei der Ermittlung des zu
versteuernden Einkommens, das für die Arbeitnehmer-Sparzulage
maßgebend ist, immer die Freibeträge für Kinder abziehen. Dies gilt
auch dann, wenn man diese Freibeträge tatsächlich gar nicht erhält,
sondern es beim ausgezahlten Kindergeld bleibt.
Von Einkünften aus Kapitalvermögen (z.B. Dividenden) bleibt ab 2002 wegen
des Halbeinkünfteverfahrens ein Teil steuerfrei. Für die Gewährung der
Arbeitnehmer-Sparzulage wird das zu versteuernde Einkommen um diesen
steuerfreien Betrag erhöht. Hat man also als Lediger ein zu versteuerndes
Einkommen von 17.500 Euro und 500 Euro an steuerfreien Dividenden aus dem
Halbeinkünfteverfahren, beträgt das zu versteuernde Einkommen für diese
Berechnung 18.000 Euro. Weil man dann über der Grenze von 17.900 Euro
liegt, gibt es keine Arbeitnehmer-Sparzulage mehr. |
|
|
|