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home / karriere / vermögensbildung 17.05.2012

Vermögensbildung 7 - VL 5: Staatliche Förderung      

Ob Vermögenswirksame Leistungen, Riester-Rente, Bausparen oder Aktienanlage: Finanzielle Vorsorge ist für jeden Berufseinsteiger ein wichtiges Thema. Wir zeigen, welche Anlageformen am günstigsten sind. Im siebten Teil geht es um die staatliche Förderung von VL.

Vermögenswirksame Leistungen Auszahlung
 
         


Anlageart, Einkommensgrenze
Mit der Arbeitnehmer-Sparzulage fördert der Staat vermögenswirksamen Leistungen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Die Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage ist abhängig von der Anlageform: Es gibt sie nur für das Bausparen und das Beteiligungssparen ( Fondssparplan oder Mitarbeiterbeteiligung). Keine Arbeitnehmer-Sparzulage gibt es dagegen, wenn vermögenswirksame Leistungen in Sparverträgen bei einem Kreditinstitut oder Kapitallebensversicherungen angelegt werden.
  • Die Arbeitnehmer-Sparzulage erhält man nur, wenn das zu versteuernde Einkommen unter einer bestimmten Grenze bleibt, und zwar bei Alleinstehenden 17.900 Euro, bei Verheirateten 35.800 Euro. Das zu versteuernde Einkommen darf nicht mit dem Bruttoeinkommen verwechselt werden: Das Bruttoeinkommen darf erheblich höher sein, denn davon werden unter anderem Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen, um das zu versteuernde Einkommen zu berechnen. Wer Kinder hat, darf bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens, das für die Arbeitnehmer-Sparzulage maßgebend ist, immer die Freibeträge für Kinder abziehen. Dies gilt auch dann, wenn man diese Freibeträge tatsächlich gar nicht erhält, sondern es beim ausgezahlten Kindergeld bleibt.
Von Einkünften aus Kapitalvermögen (z.B. Dividenden) bleibt ab 2002 wegen des Halbeinkünfteverfahrens ein Teil steuerfrei. Für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage wird das zu versteuernde Einkommen um diesen steuerfreien Betrag erhöht. Hat man also als Lediger ein zu versteuerndes Einkommen von 17.500 Euro und 500 Euro an steuerfreien Dividenden aus dem Halbeinkünfteverfahren, beträgt das zu versteuernde Einkommen für diese Berechnung 18.000 Euro. Weil man dann über der Grenze von 17.900 Euro liegt, gibt es keine Arbeitnehmer-Sparzulage mehr.

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