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home / karriere / vermögensbildung 17.05.2012

Vermögensbildung 10 - Riester-Rente 3: Eigenleistung      

Ob Vermögenswirksame Leistungen, Riester-Rente, Bausparen oder Aktienanlage: Finanzielle Vorsorge ist für jeden Berufseinsteiger ein wichtiges Thema. Wir zeigen, welche Anlageformen am günstigsten sind. Im zehnten Teil geht es um die Eigenleistung bei der Riester-Rente.

Vermögenswirksame Leistungen Riester-Rente
 
         


Mindesteigenbeitrag
Die volle Zulage bekommt nur, wer mindestens einen bestimmten Beitrag in den eigenen Altersvorsorgevertrag einzahlt (Mindesteigenbeitrag). Der Mindesteigenbeitrag wird immer anhand der rentenversicherungspflichtigen Einnahmen des Vorjahres berechnet. Das gilt auch, wenn die aktuellen Einnahmen erheblich niedriger sind, z.B. bei Arbeitslosigkeit. Sie müssen dann trotzdem den Mindesteigenbeitrag unter Berücksichtigung der höheren Einnahmen leisten. Im umgekehrten Fall, wenn die Einnahmen höher sind als im Vorjahr, wird dementsprechend der Mindesteigenbeitrag anhand der niedrigeren Einnahmen des Vorjahres berechnet. Der Mindesteigenbeitrag ist ein Prozentsatz der rentenversicherungspflichtigen Einnahmen und beträgt
  • in den Jahren 2002 und 2003: 1 %,
  • in den Jahren 2004 und 2005: 2 %,
  • in den Jahren 2006 und 2007: 3 % und
  • ab 2008: 4 %
dieser Einnahmen im vorangegangenen Kalenderjahr abzüglich (!) der Zulagen. Die Einnahmen werden höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2002: 54.000 Euro) berücksichtigt. In den meisten Fällen ist das auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesene Bruttogehalt der anzusetzende Betrag.

Beispiel: Mindesteigenbeitrag bei Alleinerziehenden
  • Ernst Rausch ist allein erziehender Angestellter mit einem Kind und hatte im Jahr 2002 Einnahmen von 40.000 Euro. Sein Mindesteigenbeitrag im Jahr 2003 beträgt 316 Euro (= 1 % von 40.000 Euro minus 38 Euro Grundzulage minus 46 Euro Kinderzulage).
Gehören beide Ehegatten zum geförderten Personenkreis, rechnet jeder für sich seinen Mindesteigenbeitrag aus. Die Einnahmen des anderen Ehegatten spielen dabei keine Rolle.

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