Vermögensbildung 11 - Riester-Rente 4: Sonderausgabenabzug
Ob Vermögenswirksame Leistungen, Riester-Rente, Bausparen oder Aktienanlage: Finanzielle Vorsorge ist für jeden Berufseinsteiger ein wichtiges Thema. Wir zeigen, welche Anlageformen am günstigsten sind. Im elften Teil geht es um den Sonderausgabenabzug.
Höchstgrenzen
Die Zulagen für den Altersvorsorgevertrag sind nur ein Teil der Förderung. Neben dieser direkten Förderung wurde mit dem neuen § 10a EStG ein weiterer Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuer eingeführt. Hierdurch kann man die gesamten Altersvorsorgeaufwendungen für den Altersvorsorgevertrag, also die Eigenbeiträge und die staatlichen Zulagen, als Sonderausgaben geltend machen. Man muss lediglich mit der Einkommensteuererklärung eine Bescheinigung des Anbieters über die geleisteten Eigenbeiträge einreichen.
Der Sonderausgabenabzug ist bis zu folgenden Höchstbeträgen möglich:
- in den Jahren 2002 und 2003: 525 Euro,
- in den Jahren 2004 und 2005: 1.050 Euro,
- in den Jahren 2006 und 2007: 1.575 Euro,
- ab 2008: 2.100 Euro.
Man kann nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen bis zu diesen Höchstbeträgen geltend machen. Es handelt sich hier nicht um Frei- oder Pauschbeträge, die man in jedem Fall erhält.
Günstigerprüfung
Zulage und Sonderausgabenabzug können nicht nebeneinander in Anspruch genommen werden: Entweder erfolgt die Förderung durch Zulage oder durch Sonderausgabenabzug. Grund: Es darf keine doppelte Förderung geben. Ob die Zulage oder der Sonderausgabenabzug vorteilhafter ist, prüft das Finanzamt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer im Rahmen einer »Günstigerprüfung«. Diese Prüfung führt das Finanzamt automatisch durch, wenn man in seiner Einkommensteuererklärung den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG geltend macht.
Für Eltern gilt eine ähnliche Günstigerprüfung beim Kindergeld. Bei vielen Steuerpflichtigen wird die Günstigerprüfung ergeben, dass die Zulage mehr bringt als die Steuerentlastung durch den Sonderausgabenabzug. Vom Sonderausgabenabzug profitieren nämlich nur Alleinstehende ohne Kinder und Besserverdienende. Dafür ist aber bei Familien mit Kindern die Zulage und damit die Förderung insgesamt höher! Ab welchen Einnahmen der Sonderausgabenabzug zum Zuge kommt, hängt also vor allem davon ab, ob man allein stehend oder verheiratet ist und wie viele Kinder man hat.
Günstigerprüfung: Berechnung
Und so funktioniert die Berechnung:
- 1. Schritt: Ihre Einkommensteuer wird einmal mit, einmal ohne den Sonderausgabenabzug für die Altersvorsorge berechnet. Die Differenz ist die Steuerentlastung durch den Sonderausgabenabzug.
- 2. Schritt: Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
Ist die Steuerentlastung geringer als die Zulage (z.B. Steuerentlastung 60 Euro, Zulage aus Grund- und Kinderzulage insgesamt 84 Euro), bleibt es bei der Förderung durch die Zulage. Die Zulage wird dann auf den Altersvorsorgevertrag eingezahlt.
Ist die Steuerentlastung höher als die Zulage (z.B. Steuerentlastung 160 Euro, Zulage aus Grund- und Kinderzulage insgesamt 84 Euro), werden die Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abgezogen. Die Zulage wird dann auf den Altersvorsorgevertrag eingezahlt. Die Differenz zwischen Steuerentlastung und Zulage (hier: 160 Euro minus 84 Euro = 76 Euro) wird gesondert im Einkommensteuerbescheid festgestellt und direkt ausbezahlt, also nicht auf den Altersvorsorgevertrag eingezahlt! Insgesamt hat man so die 160 Euro bekommen, 84 Euro als Zulage und 76 Euro als Steuererstattung.
Ehegatten
Die beiden folgenden Fälle können auftreten:
- Beide Ehegatten sind pflichtversichert
Der Sonderausgabenabzug steht jedem Ehegatten gesondert zu. Auch im Fall der Zusammenveranlagung wird der Höchstbetrag deshalb nicht - wie sonst üblich - verdoppelt. Die Ehegatten sind vielmehr immer getrennt zu betrachten: Jeder Ehegatte kann nur die eigenen Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen des Höchstbetrags geltend machen. Nicht ausgeschöpfte Sonderausgabenhöchstbeträge des einen Ehegatten können also nicht auf den anderen übertragen werden! - Nur ein Ehegatte ist pflichtversichert
Der nicht pflichtversicherte Ehegatte mit eigenem Altersvorsorgevertrag kann trotz Zulagenanspruch keinen eigenen Sonderausgabenabzug in Anspruch nehmen. Deshalb werden beim pflichtversicherten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen (Eigenbeiträge und Zulagen) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bis zum Höchstbetrag mit berücksichtigt.
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