Vermögensbildung 8 - Riester-Rente 1
Ob Vermögenswirksame Leistungen, Riester-Rente, Bausparen oder Aktienanlage: Finanzielle Vorsorge ist für jeden Berufseinsteiger ein wichtiges Thema. Wir zeigen, welche Anlageformen am günstigsten sind. Im achten Teil geht es um die Grundlagen der Riester-Rente.
Riester-Rente: Grundlagen
Das Grundproblem der gesetzlichen Rentenversicherung ist seit langem bekannt: Immer mehr alte Menschen werden in Zukunft Renten bekommen, und immer weniger junge Menschen müssen diese finanzieren. Damit das System nicht in absehbarer Zeit zusammenbricht, hat die Bundesregierung einschneidende Maßnahmen beschlossen:
- Die Renten steigen in Zukunft langsamer,
- das Rentenniveau sinkt in den kommenden Jahren.
Davon betroffen sind alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten. Zum Ausgleich für die dadurch entstehende Versorgungslücke im Alter sollte man freiwillig zusätzlich für das Alter vorsorgen, und zwar auf privater Basis. Hierfür erhält man vom Staat eine Förderung, je nach den persönlichen Verhältnissen als Zulage oder als Steuervergünstigung.
Das gesamte Förderkonzept, das auch als »Riester-Rente« bekannt wurde, ist recht kompliziert. Zu kaum einem anderen Thema kursieren zurzeit mehr vollmundige Werbeversprechen und leider auch unseriöse Geschäftspraktiken. Damit ist Information über dieses Thema doppelt wichtig.
Geförderte Personen
Die staatliche Förderung erhält nur ein bestimmter Personenkreis. Dazu gehören alle, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, und die meisten Beamten. Wer nicht zu diesen Gruppen gehört, ist von den Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. Beamtenversorgung nicht betroffen (z.B. nicht pflichtversicherte Selbstständige) oder kann die Rentenversicherung verlassen (freiwillig Rentenversicherte). Deshalb gibt es dann auch keine Förderung. Zu den geförderten Personen gehören vor allem:
- Angestellte und Arbeiter in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
- Beamte (auf Zeit, auf Probe, auf Widerruf im Vorbereitungsdienst)
- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
- Auszubildende
- Mütter oder Väter während einer anzurechnenden Kindererziehungszeit (während der ersten drei Lebensjahre des Kindes)
- Bezieher von Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Krankengeld)
- nachversicherte Personen. Dies sind u.a. Beamte, die eine versicherungsfreie Beschäftigung beenden, ohne eine Versorgung zu erhalten, also z.B. Beamte, die in die Wirtschaft wechseln.
Wichtig: Besonderheiten bei Ehegatten
- Sind beide Ehegatten pflichtversichert, wird jeder immer für sich betrachtet (auch bei Zusammenveranlagung): Jeder kann einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließen, hat einen eigenen Anspruch auf die Zulage und kann einen eigenen Sonderausgabenabzug in Anspruch nehmen.
- Ist nur ein Ehegatte pflichtversichert, hat der andere Ehegatte einen »abgeleiteten« Zulagenanspruch. Für einen eigenen, auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag erhält auch der zweite Ehegatte die staatliche Zulage, allerdings keinen eigenen Sonderausgabenabzug. Voraussetzung: Beide Ehegatten leben in Deutschland und nicht dauernd getrennt voneinander.
Geförderte Kapitalanlagen: 1. Private Altersvorsorge
Bei der privaten Altersvorsorge schließt man einen Altersvorsorgevertrag bei einem selbst gewählten Anbieter ab. »Riester-Produkte« werden vor allem von Lebensversicherungen, Banken, Finanzdienstleistern und Fondsgesellschaften angeboten. Sie können z.B. mit einer privaten Rentenversicherung, einem Fonds- oder Banksparplan oder auch einer fondsgebundenen Lebensversicherung vorsorgen. Eine bestimmte Anlageform ist nicht vorgeschrieben.
Aber egal, für welches Vertragsmodell man sich entscheidet, der Altersvorsorgevertrag muss in jedem Fall bestimmten Anforderungen entsprechen, damit er auch gefördert werden kann. Dies müssen Sie aber nicht selbst nachprüfen. Hierfür gibt es eine Zertifizierungsstelle beim Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen (BAFin). Sie erteilt für Altersvorsorgeverträge, die gefördert werden können, eine Zertifizierung. Im Übrigen reicht immer ein Vertragsabschluss bis Jahresende, um die volle Förderung für das jeweilige Jahr zu bekommen. Die wichtigsten Anforderungen an ein »Riester-Produkt« sind:
- Der Anleger muss während der Ansparphase auf seinen Altersvorsorgevertrag laufend Beiträge einzahlen. Zu Beginn der Auszahlungsphase müssen mindestens die eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen.
- Die Auszahlung darf nicht vor dem 60. Lebensjahr oder dem Bezug von Altersrente beginnen. Aus dem Kapital erhält man dann lebenslang eine monatliche Rente. Das Kapital darf also nicht in einer Summe ausgezahlt werden; Investmentfonds dürfen zu Beginn der Rentenphase bis zu 20 % des Kapitals auf einmal überweisen. Man darf das Kapital auch nicht abtreten (z.B. zur Absicherung von Schulden) oder übertragen (z.B. an die eigenen Kinder).
- Man muss das Recht haben, den Anbieter zu wechseln. Gebühren für Vertragsabschluss und Verwaltung müssen über einen Zeitraum von zehn Jahren verteilt werden.
Achtung: Zertifizierung sagt nichts über Qualität oder Rendite
Eine Zertifizierung besagt nur, dass der Vertrag die o.g. Anforderungen erfüllt! Sie ist keine Bestätigung dafür, dass der Anbieter seine Versprechungen einlösen kann, dass man eine besonders gute Rendite erhält usw. Jede Zertifizierung muss einen Hinweis auf diesen wichtigen Unterschied enthalten. Wenn ein Anbieter die Bedingungen erfüllt, hängt es also von seiner Qualität ab, wie viel oder auch wenig aus dem angelegten Geld wird. Da es um eine stattliche Summe geht, lohnen sich kritische Fragen und Vergleiche doppelt.
Geförderte Kapitalanlagen: 2. Betriebliche Altersvorsorge
Bei der betrieblichen Altersvorsorge sparen Sie - wie bei der privaten Vorsorge auch - Teile Ihres bereits versteuerten Arbeitsentgelts. Diese werden von Ihrem Arbeitgeber aber nicht in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag eingezahlt, sondern in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge umgewandelt (Entgeltumwandlung) und in ein entsprechendes Produkt investiert. Dies kann eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder - neu - ein Pensionsfonds sein.
Wichtig: Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge
- Seit 2002 gibt es einen Anspruch auf Entgeltumwandlung.
- Die Beiträge dürfen nicht nach § 40b EStG pauschal versteuert worden und nicht nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sein. Die Beiträge müssen also immer aus einem individuell versteuerten Arbeitsentgelt geleistet werden! Ansonsten gibt es keine Förderung durch Zulagen oder Sonderausgabenabzug.
- Angespartes Kapital verfällt bei einem Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber nicht.
Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände regeln die betriebliche Altersvorsorge grundsätzlich durch Tarifvertrag, zum Beispiel durch Gründung von Versorgungswerken, die über Pensionsfonds oder -kassen die Beiträge verwalten, oder durch einen gemeinsamen Pensionsfonds der Tarifparteien. Liegt ein entsprechender Tarifvertrag vor, sollte man auf einen eventuellen »Tarifvorbehalt« achten. Schreibt der Tarifvertrag nämlich vor, dass z.B. ein Pensionsfonds eingerichtet wird, kann die betriebliche Altersvorsorge nur dann gefördert werden, wenn sie über diesen Pensionsfonds läuft. Vor Abschluss des Tarifvertrags getroffene Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber über eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung sind von dieser Regelung nicht betroffen.
Tipp: Betriebliche Vorsorge oft rentabler
Am besten immer zuerst beim Arbeitgeber erkundigen, welche Lösungen er anbietet, bevor man sich für ein »Riester-Produkt« der privaten Kapitalanlage entscheidet. Gerade Großunternehmen haben eine große Verhandlungsmacht und können gegenüber Banken oder Versicherungen oft viel bessere Konditionen vereinbaren als »kleine« Privatanleger. Außerdem sind diese Produkte auch ohne »Riester-Förderung« oft steuerlich begünstigt. Die »Riester-Förderung« kann man dann noch für einen privaten Vorsorgevertrag einsetzen.
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