Vermögensbildung 9 - Riester-Rente 2: Altersvorsorgezulage
Im neunten Teil geht es um die Altersvorsorgezulage.
Altersvorsorgezulage - Grundzulage
Die Grundzulage ist sozusagen die Basisförderung für alle Anspruchsberechtigten. Es spielt grundsätzlich keine Rolle, ob man ledig oder verheiratet oder wie hoch das Einkommen ist. Die Grundzulage beträgt pro Jahr
in den Jahren 2002 und 2003: |
38 Euro
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in den Jahren 2004 und 2005: |
76 Euro
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in den Jahren 2006 und 2007: |
114 Euro
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ab 2008: |
154 Euro
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Ist bei Verheirateten nur ein Ehegatte pflichtversichert, hat der andere Ehegatte unter bestimmten Umständen einen eigenen Anspruch auf die Zulage. Erste Bedingung: Die Ehegatten wohnen in Deutschland und leben nicht dauernd getrennt. Zweite Bedingung: Der nicht pflichtversicherte Ehegatte schließt einen Altersvorsorgevertrag auf seinen Namen ab.
Beispiel: Abgeleiteter Zulagenanspruch
- Der Ehemann ist als Angestellter pflichtversichert. Die Ehefrau ist nicht pflichtversichert und hat einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen. Die Ehegatten leben in Deutschland in einem gemeinsamen Haushalt. Da der Ehemann als Pflichtversicherter zum geförderten Personenkreis gehört, hat seine Ehefrau einen »abgeleiteten« Anspruch auf die Zulage.
Der Zulagenanspruch des nicht pflichtversicherten Ehegatten entfällt, wenn die Ehegatten sich trennen oder der bisher pflichtversicherte Ehegatte keiner rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit mehr nachgeht, sich z.B. selbstständig macht.
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