Zwischenzeugnis: Arbeitszeugnis darf nicht vom Zwischenzeugnis abweichen
Hat der Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis erteilt, ist er an den Inhalt aus dem Zwischenzeugnis grundsätzlich gebunden. Erteilt er dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis, wenn dieser das Unternehmen verlässt, darf dieses vor allem in der Beurteilung nicht erheblich vom Zwischenzeugnis abweichen. Dies gilt auch, wenn das Zwischenzeugnis für den Leiter Gesamtinkasso vor einem Betriebsübergang erteilt wurde und das Endzeugnis vom neuen Firmeninhaber verfasst wird.
Zwischenzeugnis: Arbeitszeugnis darf nicht vom Zwischenzeugnis abweichen
Wie das Bundesarbeitsgericht im Urteil 9 AZR 248/07 vom 16. Oktober 2007 feststellt, darf ein Endzeugnisses vom Zwischenzeugnis nur unerheblich abweichen. Dies gilt auch, wenn das Zwischenzeugnis dem in diesem Fall kaufmännischen Angestellten vor einem Betriebsübergang erteilt wurde und das Endzeugnis vom neuen Besitzer des Unternehmens verfasst wird. Als Leitsätze schreibt das Bundesarbeitsgericht hierzu: "Hat der Arbeitgeber zuvor ein Zwischenzeugnis erteilt, ist er regelmäßig an den Inhalt des Zwischenzeugnisses gebunden, wenn er ein Endzeugnis erteilt. Dies gilt auch, wenn der Betriebsveräußerer das Zwischenzeugnis vor einem Betriebsübergang erteilt hat und der Arbeitnehmer das Endzeugnis vom Betriebserwerber verlangt."
Tatbestand war der Streit zweier Parteien über den Inhalt eines bereits erteilten Arbeitszeugnisses. Der Kläger wurde von einer GmbH beschäftigt, die ihm anlässlich eines erfolgten Betriebsübergangs auf die Beklagte ein Zwischenzeugnis erteilte. Danach war der Kläger in einer Niederlassung der Beklagten ein weiteres halbes Jahr als Leiter des Bereichs Gesamtinkasso tätig. Für diese Zeit erteilte die Beklagte ihm ein Arbeitszeugnis beziehungsweise Endzeugnis, welches vom früher erteilten Zwischenzeugnis abwich.