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Arbeitsvertrag & AGG: Altersdiskriminierung durch Konzept „60+“ für Führungskräfte

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt, dass durch das Konzept 60+ von Automobilkonzern Daimler keine Altersdiskriminierung durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorliegt. Führungskräfte hätten die Wahl vom Konzept „60+“ Gebrauch zu machen und gegen Zahlung eines Kapitalbetrages in Rente zu gehen.

Ein Senior mit Brille, einem grauen Haarkranz und einem grünen Pullover über den Schultern.

Gilt die Abfindung für Ruhestand mit 60 als Altersdiskriminierung nach dem AGG?
Unter Voraussetzung der Wahlfreiheit verstößt ein Arbeitgeberangebot an Führungskräfte, gegen Zahlung einer Abfindung früher in den Ruhestand zu gehen, nicht gegen die vorliegenden Gesetze des AGG. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht (BAG).

Sachverhalt: Ist das Konzept „60+“ als Altersdiskriminierung zu verstehen?
Der im Oktober 1952 geborene Kläger war in der Zeit von August 1985 bis Oktober 2012 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Automobilindustrie, seit dem Jahr 1995 als Verkaufsleiter PKW in einer der Niederlassungen der Beklagten beschäftigt. Als Verkaufsleiter gehörte er dem Kreis der leitenden Führungskräfte an. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine Befristung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart. Im Jahr 2003 führte die Beklagte das Konzept „60+“ für leitende Führungskräfte ein, das die Möglichkeit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 60. Lebensjahres u.a. gegen Zahlung eines Kapitalbetrages vorsah.

Im Juli 2003 unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein entsprechendes Angebot auf Änderung seines Arbeitsvertrages, das der Kläger bis zum 31. Dezember 2005 annehmen konnte. Der Kläger nahm das Angebot im Dezember 2005 an. Im Jahr 2012 trat an die Stelle des Konzepts „60+“ das Konzept „62+“. Alle leitenden Führungskräfte, die einen Vertrag auf der Grundlage des Konzepts „60+“ hatten und im Jahr 2012 das 57. Lebensjahr vollendeten, erhielten ab November 2012 ein Angebot, einen Vertrag auf der Grundlage des neuen Konzepts abzuschließen. Der Kläger schied mit Ablauf des 31. Oktober 2012 aus dem Arbeitsverhältnis aus und erhielt einen Kapitalbetrag i.H.v. 123.120,00 Euro.

Die Befristung seines Arbeitsverhältnisses auf den 31. Oktober 2012 hat der Kläger nicht mit einer Entfristungsklage angegriffen. Der Kläger sieht sich u.a. sowohl durch die Vereinbarung der Befristung seines Arbeitsverhältnisses auf die Vollendung des 60. Lebensjahres als auch dadurch wegen des Alters benachteiligt, dass die Beklagte es unterlassen hat, ihm eine Umstellung seines Arbeitsverhältnisses auf das Konzept „62+“ anzubieten und verlangt die Feststellung, dass die Beklagte ihm nach § 15 Abs. 1 AGG den aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen hat, sowie Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

Klage abgewiesen: Abfindung für Ruhestand mit 60 ist keine Altersdiskriminierung
Die Ansprüche des Klägers scheitern bereits daran, dass dieser durch die Beklagte keine weniger günstige Behandlung erfahren hat, als eine andere Person in vergleichbarer Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (§ 3 Abs. 1 AGG). Dies gilt zunächst, soweit die Beklagte dem Kläger ein Vertragsangebot nach dem Konzept „60+“ unterbreitet hat, das vom Kläger angenommen wurde. Sofern in die Vergleichsbetrachtung nur die anderen leitenden Führungskräfte einbezogen werden, wurde der Kläger nicht anders als diese behandelt. Sofern die maßgebliche Vergleichsgruppe die Gruppe der Mitarbeiter unterhalb der Ebene der leitenden Führungskräfte sein sollte, wurde der Kläger nicht ungünstiger als diese behandelt. Ihm wurde durch das Angebot der Beklagten lediglich eine zusätzliche Möglichkeit eröffnet, wobei er frei darüber entscheiden konnte, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollte. Im Hinblick auf die ihm nicht angebotene Umstellung seines Arbeitsvertrages auf das Konzept „62+“ ist der Kläger mit den Arbeitnehmern, die dieses Angebot im November/Dezember 2012 erhalten haben, nicht vergleichbar, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden war.

Informationen zum Urteil Altersdiskriminierung durch das Konzept „60+“ für Führungskräfte

 

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22 Kommentare

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Kann noch abgeblockt werden, ist letztens bei einem fast "neuem" kollegen im DAX Halbleiterkonzern hier in München passiert.

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Ich habe einen Arbeitsvertrag einer Strategieberatung vorliegen. Dort steht drinnen, dass man verpflichtet Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit zu leisten, wenn die betrieblichen Belange d ...

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Ist es normal, wenn im Arbeitsvertrag einer Strategieberatung steht, dass man verpflichtet ist Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit zu leisten? Mir ist klar, dass das gefordert werden kann ...

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Also ich war derjenige der das da oben mit dem § 1 KSchG geschrieben hat. Wisst ihr, wenn ihr keine Ahnung habt, vielleicht wirklich einfach die Klappe halten wie ceterum censeo schon geschrieben hat. ...

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