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Befristeter Arbeitsvertrag: Tarifvertragliche Regelungen über sachgrundlose Befristungen wirksam

Ist ein Unternehmen an einen Tarif gebunden, gelten spezielle Regelungen für die Befristung von Verträgen. Im Falle eines befristenden Arbeitsvertrages bestätigt das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass eine sachgrundlose Befristung innerhalb von fünf Jahren bis zu fünfmal möglich ist.

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Sind sachgrundlose Befristungen von Tarifverträgen zulässig?
Eine tarifliche Regelung, die die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren bei fünfmaliger Verlängerungsmöglichkeit zulässt, ist wirksam.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer darf ein befristeter Vertrag nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 TzBfG höchstens dreimal verlängert werden. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG können durch Tarifvertrag die Anzahl der Verlängerungen und die Höchstdauer der Befristung abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festgelegt werden. Diese Befugnis der Tarifvertragsparteien gilt aus verfassungs- und unionsrechtlichen Gründen nicht schrankenlos. Der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffnete Gestaltungsrahmen der Tarifvertragsparteien ermöglicht nur Regelungen, durch die die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Werte für die Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags und die Anzahl der möglichen Vertragsverlängerungen nicht um mehr als das Dreifache überschritten werden.

Sachverhalt: Sind tarifvertragliche Regelungen über sachgrundlose Befristungen wirksam?
Der Kläger war bei der Beklagten - einem Unternehmen der Energiewirtschaft - aufgrund eines befristeten, einmal verlängerten Arbeitsvertrags vom 15. Januar 2012 bis zum 31. März 2014 als kaufmännischer Mitarbeiter beschäftigt. Nach Ziff. 2.3.1. des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren, zwischen der Arbeitgebervereinigung Energiewirtschaftlicher Unternehmen e.V. (AVE) und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) abgeschlossenen Manteltarifvertrags (MTV) ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer ist die höchstens fünfmalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Der Kläger hält die tarifliche Bestimmung für unwirksam und griff daher die darauf gestützte Befristung seines Arbeitsvertrags zum 31. März 2014 an.

Seine Klage hatte - wie schon in den Vorinstanzen - auch beim Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Regelung in Ziff. 2.3.1. MTV (Manteltarifvertrag) ist wirksam. Sie ist von der den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis gedeckt.

Informationen zum Urteil Tarifvertragliche Regelungen über sachgrundlose Befristungen

Im Forum zu AV

13 Kommentare

mobilität, flexibilität und sonst. ford.

WiWi Gast

Wie du schon sagst: der perfekte Alterssitz..... Außerdem gibt es dort kaum hochbezahlte Jobs....die großen Firmen sind nunmal fast alle im "Westen"....

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Das mußte nun wirklich mit dem entsprechenden Unternehmen klären und nicht hier-ist natürlich unterschiedlich

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WiWi Gast

Nein er hat eine bittere Lektion gelernt, dass wir nicht mehr 2007 haben und Internet, Smartphone & Co irgendwie noch Neuland waren sondern das diese Dinger viel mehr können und viel mehr wissen als u ...

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