Fenster schließen

Druckansicht http://www.wiwi-treff.de/Arbeitsvertrag-and-recht/AV/Startertipps-Arbeitsvertrag-2-Ein-befristeter-Arbeitsvertrag/Artikel-990/drucken

Arbeitsvertrag & -rechtAV

Startertipps: Arbeitsvertrag 2 - Ein befristeter Arbeitsvertrag

Wie oft darf ein Arbeitsvertrag beim selben Arbeitgeber befristet werden? - Wann ist ein befristeter Arbeitsvertrag überhaupt zulässig? - Was folgt aus einer unzulässigen Befristung?

Anwalt, Recht und Gesetz - Das  Paragrafenzeichen einer Schreibmaschine ist angeschlagen.

Ein befristeter Arbeitsvertrag

Inhalt und Zweck
Seit dem 1.1.2001 regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wann ein befristeter Arbeitsvertrag zulässig ist. Befristet beschäftigte Arbeitnehmer sind »auf bestimmte Zeit« eingestellt (§ 3 TzBfG). Die Dauer vom Arbeitsvertrag ist entweder kalendermäßig bestimmt (z.B. »Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1.3.2003 und endet am 31.8.2003«), oder sie ergibt sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung (z.B. Durchführung eines Pilotprojektes). Ein befristeter Arbeitsvertrag dient also dem Zweck, bestimmte Arbeitsaufgaben oder -zeiträume auf einen Arbeitnehmer zu übertragen, ohne ihn darüber hinaus weiter zu beschäftigen.

Hinweis: Was ist der Hintergrund der Befristung?

Wichtig: Befristung nur schriftlich zulässig

Wann ist ein befristeter Arbeitsvertrag zulässig?

a) Fälle mit sachlichem Grund
Ein befristeter Arbeitsvertrag braucht prinzipiell einen sachlichen Grund. Die Grundlage der Befristung oder des sachlichen Grundes muss schriftlich angegeben werden (§ 623 BGB; § 14 Abs. 4 TzBfG). Das Gesetz nennt ausdrücklich acht typische sachliche Befristungsgründe:

 

b) Fälle ohne sachlichen GrundBei Neueinstellungen können (kalendermäßig) befristete Verträge bis zur Dauer von zwei Jahren ohne sachlichen Grund abgeschlossen und innerhalb dieses Zeitraumes auch dreimal verlängert werden (§ 14 Abs. 2 TzBfG). In einem Tarifvertrag können Höchstdauer und Anzahl der Verlängerungen auch abweichend vom Gesetz »zum Nachteil« der Arbeitnehmer heraufgesetzt werden.

Zu beachten ist jedoch folgende Einschränkung: Die Befristung ohne sachlichen Grund ist nicht zulässig, wenn der betreffende Arbeitnehmer bereits befristet oder auch unbefristet für den gleichen Arbeitgeber tätig war.

Beispiel: Vorherige Einstellung

 

Wie endet ein befristeter Arbeitsvertrag?
Befristete Arbeitsverträge enden automatisch mit Ablauf der vereinbarten Frist oder dem Erreichen des vereinbarten Zwecks (z.B. Krankheitsvertretung), ohne dass eine der Vertragsparteien kündigen muss. Das Arbeitsverhältnis kann nur ordentlich gekündigt werden, wenn dies schriftlich im Arbeits- oder Tarifvertrag ausdrücklich geregelt wurde (§ 15 TzBfG). Ist der Arbeitnehmer länger als sechs Monate beschäftigt und wird ihm gekündigt, muss der Arbeitgeber das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) beachten, soweit er mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt.

Außerordentlich kann ohne eine entsprechende Vereinbarung gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (also ein Grund, bei dem das Interesse an der Auflösung gegenüber der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überwiegt). Endet ein befristeter Arbeitsvertrag nach Zeitablauf oder mit Erreichen des vereinbarten Zwecks, liegt keine Kündigung vor. Man kann sich dann nicht auf den Kündigungsschutz berufen.


Was folgt aus einer unzulässigen Befristung?
Ist die Befristung unzulässig (z.B. liegt kein sachlicher Grund vor), gilt der befristete Arbeitsvertrag als unbefristet abgeschlossen. Der Arbeitgeber kann frühestens zum vereinbarten Fristende ordentlich kündigen (§ 16 Abs. 1 TzBfG), d.h. unter Wahrung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen. Wurde die Schriftform nicht eingehalten, ist die Befristung ebenfalls unwirksam. In diesem Fall können jedoch beide Vertragsparteien bereits vor dem Ende der vereinbarten Frist ordentlich kündigen (§ 17 Abs. 2 TzBfG).

Will man sich gegen die unzulässige Befristung wehren, muss man als Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Die Frist beginnt mit dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages.


Hinweis
Diese Serie präsentiert euch WiWi-TReFF in Zusammenarbeit mit den
der Akademischen Arbeitsgemeinschaft.
www.startertipps.de