Startertipps: Arbeitsvertrag 2 - Ein befristeter Arbeitsvertrag
Wie oft darf ein Arbeitsvertrag beim selben Arbeitgeber befristet werden? - Wann ist ein befristeter Arbeitsvertrag überhaupt zulässig? - Was folgt aus einer unzulässigen Befristung?
Ein befristeter Arbeitsvertrag
Inhalt und Zweck
Seit dem 1.1.2001 regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wann ein befristeter Arbeitsvertrag zulässig ist. Befristet beschäftigte Arbeitnehmer sind »auf bestimmte Zeit« eingestellt (§ 3 TzBfG). Die Dauer vom Arbeitsvertrag ist entweder kalendermäßig bestimmt (z.B. »Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1.3.2003 und endet am 31.8.2003«), oder sie ergibt sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung (z.B. Durchführung eines Pilotprojektes). Ein befristeter Arbeitsvertrag dient also dem Zweck, bestimmte Arbeitsaufgaben oder -zeiträume auf einen Arbeitnehmer zu übertragen, ohne ihn darüber hinaus weiter zu beschäftigen.
Hinweis: Was ist der Hintergrund der Befristung?
- Natürlich kann ein befristeter Arbeitsvertrag auch das Motiv haben, den Leistungsdruck auf den Arbeitnehmer zu erhöhen. Gleichzeitig kann der Arbeitgeber seine Bindungen stark beschränken und den Arbeitnehmer somit fast risikolos über die übliche Probezeit hinaus »testen«. Man sollte sich daher rechtzeitig darüber klar werden, ob man ein solches Arbeitsverhältnis tragbar findet. Gerade wer über gute Qualifikationen verfügt, sollte sich nicht durch den dezenten Hinweis auf den »Spatz in der Hand« bzw. das »Überangebot an Bewerbern« beeindrucken lassen. Man sollte die angebotenen Konditionen genau prüfen und auch sich selbst gegenüber ehrlich sein.
Wichtig: Befristung nur schriftlich zulässig
- Die Befristung muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB; § 14 Abs. 4 TzBfG). Zu den Folgen eines Verstoßes siehe Seite 4: »Was folgt aus einer unzulässigen Befristung?«
Wann ist ein befristeter Arbeitsvertrag zulässig?
a) Fälle mit sachlichem Grund
Ein befristeter Arbeitsvertrag braucht prinzipiell einen sachlichen Grund. Die Grundlage der Befristung oder des sachlichen Grundes muss schriftlich angegeben werden (§ 623 BGB; § 14 Abs. 4 TzBfG). Das Gesetz nennt ausdrücklich acht typische sachliche Befristungsgründe:
- Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung besteht nur vorübergehend (z.B. soll eine neue technische Anlage eingerichtet werden).
- Die Befristung erfolgt im Anschluss an eine Ausbildung/ein Studium, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern.
- Der Arbeitnehmer wird zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt (z.B. Mutterschaftsvertretung, Vertretung während der Elternzeit, Wehrdienst, Krankheit).
- Die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt die Befristung (z.B. Rundfunkmitarbeiter).
- Die Befristung erfolgt zur Erprobung (Probezeit).
- In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe rechtfertigen die Befristung (z.B. möchte der Arbeitnehmer aus familiären Gründen nur eine bestimmte Zeit arbeiten).
- Der Arbeitnehmer wird aus Haushaltsmitteln bezahlt, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind (z.B. wissenschaftliches Hochschulpersonal).
- Die Befristung beruht auf einem gerichtlichen Vergleich.
b) Fälle ohne sachlichen GrundBei Neueinstellungen können (kalendermäßig) befristete Verträge bis zur Dauer von zwei Jahren ohne sachlichen Grund abgeschlossen und innerhalb dieses Zeitraumes auch dreimal verlängert werden (§ 14 Abs. 2 TzBfG). In einem Tarifvertrag können Höchstdauer und Anzahl der Verlängerungen auch abweichend vom Gesetz »zum Nachteil« der Arbeitnehmer heraufgesetzt werden.
Zu beachten ist jedoch folgende Einschränkung: Die Befristung ohne sachlichen Grund ist nicht zulässig, wenn der betreffende Arbeitnehmer bereits befristet oder auch unbefristet für den gleichen Arbeitgeber tätig war.
Beispiel: Vorherige Einstellung
- Hat der spätere Arbeitnehmer in dem Unternehmen als Student aushilfsmäßig befristet »gejobbt« oder wurde er zunächst für eine halbjährige Probezeit befristet eingestellt, kann dieser Arbeitnehmer nicht mehr ohne sachlichen Grund befristet (weiter)beschäftigt werden.
- Umgekehrt ist möglich: Der Arbeitnehmer kann zunächst bis zu zwei Jahren befristet eingestellt werden. Im Anschluss daran kann er mit sachlichem Grund befristet beschäftigt werden.
Wie endet ein befristeter Arbeitsvertrag?
Befristete Arbeitsverträge enden automatisch mit Ablauf der vereinbarten Frist oder dem Erreichen des vereinbarten Zwecks (z.B. Krankheitsvertretung), ohne dass eine der Vertragsparteien kündigen muss. Das Arbeitsverhältnis kann nur ordentlich gekündigt werden, wenn dies schriftlich im Arbeits- oder Tarifvertrag ausdrücklich geregelt wurde (§ 15 TzBfG). Ist der Arbeitnehmer länger als sechs Monate beschäftigt und wird ihm gekündigt, muss der Arbeitgeber das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) beachten, soweit er mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt.
Außerordentlich kann ohne eine entsprechende Vereinbarung gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (also ein Grund, bei dem das Interesse an der Auflösung gegenüber der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überwiegt). Endet ein befristeter Arbeitsvertrag nach Zeitablauf oder mit Erreichen des vereinbarten Zwecks, liegt keine Kündigung vor. Man kann sich dann nicht auf den Kündigungsschutz berufen.
Was folgt aus einer unzulässigen Befristung?
Ist die Befristung unzulässig (z.B. liegt kein sachlicher Grund vor), gilt der befristete Arbeitsvertrag als unbefristet abgeschlossen. Der Arbeitgeber kann frühestens zum vereinbarten Fristende ordentlich kündigen (§ 16 Abs. 1 TzBfG), d.h. unter Wahrung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen. Wurde die Schriftform nicht eingehalten, ist die Befristung ebenfalls unwirksam. In diesem Fall können jedoch beide Vertragsparteien bereits vor dem Ende der vereinbarten Frist ordentlich kündigen (§ 17 Abs. 2 TzBfG).
Will man sich gegen die unzulässige Befristung wehren, muss man als Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Die Frist beginnt mit dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages.
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