Startertipps: Arbeitsvertrag 3 - Inhalte des Vertrages
Welche Punkte müssen im Vertrag unbedingt geklärt sein? - Welche Elemente enthält eine Arbeitsplatzbeschreibung?
Inhalte des Vertrages
Um Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber zu vermeiden, sollte man den Entwurf des Arbeitsvertrages genau durchlesen und alle Punkte prüfen, ehe man unterschreibt. Dieses Vorgehen erspart unangenehme Diskussionen mit dem Arbeitgeber und versetzt einen in die Lage, sich von Anfang an klar in im neuen Job zu orientieren: Gibt der Vertrag die im Einstellungsgespräch besprochenen Inhalte richtig und vollständig wieder?
Insbesondere unveränderte Formularverträge sollte man sorgfältig auf Übereinstimmung mit den Absprachen überprüfen.
Die Vertragsgegenstände
Was in einem Arbeitsvertrag enthalten sein muss, regelt § 2 NachwG:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Zeitpunkt des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses
- bei Befristung die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses
- Tätigkeitsbeschreibung
- Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten tätig sein soll, einen Hinweis darauf
- vereinbarte Arbeitszeit
- Kündigungsfristen
- Höhe des Arbeitsentgeltes einschließlich der Zuschläge
- Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes
- Hinweise auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, falls solche für das Arbeitsverhältnis maßgeblich sind.
Tipp: Sind alle Einzelheiten geregelt?
- Falls der Arbeitsvertrag Hinweise auf Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen enthält, die man nicht kennt, sollte man den Arbeitgeber vor der Unterzeichnung bitten, diese Informationen schriftlich zugänglich zu machen. Der Arbeitgeber ist nämlich verpflichtet, für den Betrieb geltende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle auszulegen. Erhält man nicht automatisch eine Abschrift dieser Bestimmungen, kann man sie dort prüfen und dem Arbeitsvertrag eine Kopie hinzufügen lassen. Bei Fragen zu Tarifverträgen oder Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen kann man sich an das Personalbüro wenden. Dort liegen alle einschlägigen Dokumente vor.
- Dokumente, die man nicht vollständig verstanden hat, sollte man nicht unterschreiben. Dieser einfache Grundsatz gilt hier doppelt. Wenn man Fragen hat oder mit den Konsequenzen einzelner Formulierungen nicht vertraut ist, sollte man dies mit ihrem Arbeitgeber besprechen. Im Zweifel Zeit geben lassen, in Ruhe eine Klärung herbeizuführen.
Die Arbeitsplatzbeschreibung
Wichtig ist, dass der Vertrag eine umfassende Arbeitsplatzbeschreibung enthält. Man sollte sich
- seine organisatorische Eingliederung,
- seine Kompetenzen und
- seine Zuständigkeiten
genau festschreiben lassen. Dies bildet den Kern der Arbeitspflichten. Wenn der Arbeitsvertrag keine oder eine nur allgemeine Tätigkeitsbeschreibung enthält, ist die stillschweigende, tatsächliche Handhabung im Betrieb maßgeblich. Voraussetzung ist, dass diese Handhabung unwidersprochen blieb und eine gewisse Zeit angedauert hat.
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