Lounge Gast schrieb:
Vielen Dank.
In meinem Vertrag steht nichts von einer ersten bzw. zweiten
Betriebsstätte.
In meinem Vertrag steht lediglich:
Die Einsatzorte sind grundsätzlich X und Y.
Ist somit die nähere Betriebsstätte meine erste
Betriebsstätte?
Der Arbeitgeber ist eigentlich in einer gewissen Pflicht die erste Betriebsstätte als solche zu erklären/zu definieren. Dann bist du auf jeden Fall auf der sicheren Seite was das angeht. Interpretieren könnte man natürlich, dass der eigentliche Firmenstandort, an dem du dich anscheinend auch 3 Tage die Woche aufhälst, deine erste Betriebsstätte darstellt. Aber bitte doch am Besten den Arbeitgeber das klar und eindeutig zu regeln und auch im Vertrag oder einem Anhang niederzuschreiben, damit du etwas hast, worauf du dich dann bei deiner Steuererklärung berufen kannst.
Und der AG muss mir die Kosten zur zweiten
nicht bezahlen, könnte jedoch den Steuerfreuen Pauschbetrag
erstatten?
Das ist dann eine "Kann"-Regelung. Steuerrechtlich sind die Fahrten zur "zweiten" Betriebsstätte Auswärtstätigkeiten/Dienstreisen. Der AG darf hierfür Reisekosten zahlen, wenn er das möchte und die wären dann auch im Rahmen des gesetzlich Erlaubten steuerfrei. Zwingend sind solche Reisekostenerstattungen jedoch nicht. Wenn der AG nicht zahlt, kannst du diese Kosten in der Steuererklärung angeben, wobei dabei weniger für dich herausspringt. Beispiel: Für eine Dienstreise im Inland zwischen 8 und 24 Stunden Dauer darf ein AG maximal 12 EUR steuerfrei für Verpflegungsmehraufwendungen erstatten. Tut er das, werden 12 EUR netto unversteuert ausgezahl. Zahlt er nichts, kannst du 12 EUR immerhin als Werbungskosten für Verpflegungsmehraufwand in der Steuerklärung angeben. Je nach individuellem Steuersatz bekommst du über die Steuerklärung davon maximal etwa 46% (=Spitzensteuersatz, + Solizuschlag und eventuell Kirchensteuer) erstattet.
Fahrtkosten zur zweiten Betriebsstätte, sofern mit dem eigenen PKW absolviert, sind steuerlich besser gestellt. Entweder der AG erstattet diese pro gefahrenen Kilometer mit maximal 0,3 EUR/km steuerfrei (er dürfte auch mehr zahlen, aber der Anteil über 0,3 EUR ist dann zu versteuern) oder du kannst 0,3 EUR/km als Werbungskosten ansetzen. Wenn die Entfernung zur Wohnung 50 km beträgt, kannst du also 2 x 50 x 0,3 EUR als Werbungskosten pro Tag an dem du dich aufhälst ansetzen.
Bei Fahrten zur ersten Betriebsstätte kannst du hingegen nur die Pendlerpauschale von 0,3 EUR pro Entfernungskilometer ansetzen, im o.g. Beispiel wären das dann "nur" 50 x 0,3 EUR pro Tag.
Bei gleichen Entfernungen zu beiden Betriebsstätten führen die Fahrten zur zweiten Betriebsstätte somit zu doppelt so hohen Steuerrückzahlungen.
Ein weiterer Fallstrick in deinem Beispiel ist allerdings, wie oben bereits erwähnt, die 3 Monats-Regel. Suchst du einen weiteren Standort (die im steuerrechtliche eine Dienstreise darstellt) regelmäßig auf, dann entfällt nach 3 Monaten die Möglichkeit des AG zur Zahlung steuerfreier Verpflegungsmehraufwendungen. Sollte er diese dennoch weiterhin zahlen, dann sind die Erstattungen zu versteuern.
Wo ich mir jetzt auch unsicher bin, ist die Frage ob du trotzdem nach 3 Monaten die Kosten für die Verpflegungsmehraufwendungen in der Lohnsteuererklärung angeben könntest. Vom Bauchgefühl würde ich sagen, dass das so ist, aber da solltest du dich nochmal schlau machen.
Und wie bereits angedeutet geht es mir hier weniger um die
Steuerrechtliche Seite, sondern vielmehr um die
Arbeitsrechtlich.
Sobald das in meinem Vertrag steht kann ich die Hoffnung bzw.
Verhandlungsspielraum auf einen Firmenwagen vergessen?
Der Verhandlungsspielraum für einen Firmenwagen ist davon doch komplett unabhängig vom Steuer- und Arbeitsrecht. Fakt ist lediglich, dass du kein gesetzlich verbrieftes Anrecht auf einen Firmenwagen hast, nur weil der AG "anordnet", dass du regelmäßig an anderen Standorten tätig bist. Sonst hätten ja auch alle Big4-/UB.Mitarbeiter einen Firmenwagen, was oft auch nicht so ist oder zumindest nicht auf den unteren Ebenen. Aber dort gibt es eben klare Regelungen und Reisekostenerstattungen, die über das steuerlich erlaubte hinausgehen, wobei dieser Anteil dann eben zu versteuern ist.
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