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Arbeitsvertrag Berufseinstieg

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WiWi Gast

Arbeitsvertrag Berufseinstieg

Hallo,

ich bin Berufseinsteiger und hätte eine Frage zu meinem Arbeitsvertrag:

Die derzeitige Situation ist so, dass ich Montags und Dienstags in ein Unternehmen muss, welches eng mit unserem Unternehmen verbunden ist und ca. 70 km von meinem eigentlichen Arbeitgeber entfernt ist. Ich arbeite also zwei Tage die Woche in dieser Firma und drei Tage die Woche bei meinem richtigen Arbeitgeber.

In meinem Arbeitsvertrag, welcher unbefristet ist, sind bei den Einsatzorten grundsätzlich zwei Orte angebeben, nämlich die meines Arbeitgebers und die der beschriebenen Firma.

Nun zu meiner Frage: Meiner Meinung nach, und die meiner Arbeitskollegen, handelt es sich bei den Fahren zu dieser Firma eigentlich um Dienstreisen, welche mir erstattet werden sollten. Wie ist die Rechtslage, wenn ich unterschreibe, dass meine Einsatzorte grundsätzlich an zwei Orten sind? Meines Verständnisses nach kann die Fahrt ja dann nicht mehr als Dienstreise gelten, weil sie ja zu einem meiner Arbeitsorte gilt.

Und wie sieht das langfristig aus? Könnte ich den Vertrag erstmal für ein Jahr unterschreiben und dann an meinen Arbeitgeber herantreten, und darauf bestehen diese Regelung neu zu verhandeln? Oder sollte ich direkt sagen, dass mein grundsätzlicher Arbeitsort sich zunächst auf einen Ort beschränkt ich mich aber bereit erkläre, die Kosten für die Fahrten zunächst einmal für das erste Jahr zu übernehmen.

Der Punkt ist, dass ich mit einem sehr guten Einstiegsgehalte starte, und mich ja eigentlich erstmal "bewähren" müsste und nicht als der jünge Schnösel dargestellt oder wahrgenommen werden möchte, der trotz des guten Gehalts auch noch einen Firmenwagen haben möchte.

Ich hoffe ihr könnt meinen Standtpunkt verstehen. Es geht mir wirklich insbesondere um die Rechtliche Lage, ob ich im nächsten Jahr die Möglichkeit habe, den Punkt mit meinem Einsatzorten neu zu verhandeln, wenn ich nun unterschreibe, dass ich zwei unterschiedliche Einsatzorte habe.

Vielen Dank im voraus!!

Gruß

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WiWi Gast

Re: Arbeitsvertrag Berufseinstieg

Ich frage mich manchmal ob Absolventen überhaupt nix mit eigener Recherche herausfinden können.

Auch wenn im AV beide Orte benannt sind, kann der Betrieb eines "Kunden" oder jede andere Stätte die nicht Betriebsstätte des AG ist nie(!) die regelmäßige Arbeitsstätte sein.

Du hast 2 Möglichkeiten: Reisekostenerstattung vom AG oder als Auswärtstätigkeit in der Lohnsteuerjahreserklärung mit allen gefahrenen Kilometern ansetzen....

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WiWi Gast

Re: Arbeitsvertrag Berufseinstieg

kenne das problem von meinem früheren job. letztendlich ist es so, wie du schon gesagt hast: der weg zur arbeit ist dein eigenes vergnügen und wenn beide sitze als dein arbeitsplatz im vertrag stehen, ist es keine dienstreise. bei mir wurde es so geregelt, dass ich eine filiale als 'hauptsitz' hatte und ich die wege vom hauptsitz zum 2. arbeitsplatz mit 30 Cent pro Km abrechnen durfte. vllt. wäre das bei dir auch denkbar, falls du einen pkw besitzt?

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WiWi Gast

Re: Arbeitsvertrag Berufseinstieg

Danke für die schnellen Antworten. Ich dachte halt ein Forum eignet sich gut zur eigenen Recherche ...

Du meinst die km wurden dir vom AG erstatt? also 30cent /km? Ich würde mich ja sogar bereit erklären, das erste Jahr die Kosten auf mich zu nehmen. Mir gehts es nur um den Verhandlungsspielraum ab dem 2. Jahr.

An den ersten Poster: Das Unternhemen hat eine eigene Betriebsstätte ist jedoch nicht direkt mit unserem Unternehemen verbunden. Bist du dir damit sicher, dass dies nicht als regelmäßige Arbeitsstätte zählen darf? Könntest du mir den Gesetzesauszug dazu nennen? Und wie meinst du dass, dass ich alle gefahrenen Kilometer als Auswärtstätigkeit ansetzen darf ..? Darf ich das nicht sowieso?

Wie sieht das Versicherungstechnisch aus, wenn ich diesen zweiten Einsatzort nicht im Vertrag stehen hätte? Wie wäre ich dann auf den Fahrten dorthin versichert?

Gruß und Danke!

Lounge Gast schrieb:

Hallo,

ich bin Berufseinsteiger und hätte eine Frage zu meinem
Arbeitsvertrag:

Die derzeitige Situation ist so, dass ich Montags und
Dienstags in ein Unternehmen muss, welches eng mit unserem
Unternehmen verbunden ist und ca. 70 km von meinem
eigentlichen Arbeitgeber entfernt ist. Ich arbeite also zwei
Tage die Woche in dieser Firma und drei Tage die Woche bei
meinem richtigen Arbeitgeber.

In meinem Arbeitsvertrag, welcher unbefristet ist, sind bei
den Einsatzorten grundsätzlich zwei Orte angebeben, nämlich
die meines Arbeitgebers und die der beschriebenen Firma.

Nun zu meiner Frage: Meiner Meinung nach, und die meiner
Arbeitskollegen, handelt es sich bei den Fahren zu dieser
Firma eigentlich um Dienstreisen, welche mir erstattet werden
sollten. Wie ist die Rechtslage, wenn ich unterschreibe, dass
meine Einsatzorte grundsätzlich an zwei Orten sind? Meines
Verständnisses nach kann die Fahrt ja dann nicht mehr als
Dienstreise gelten, weil sie ja zu einem meiner Arbeitsorte
gilt.

Und wie sieht das langfristig aus? Könnte ich den Vertrag
erstmal für ein Jahr unterschreiben und dann an meinen
Arbeitgeber herantreten, und darauf bestehen diese Regelung
neu zu verhandeln? Oder sollte ich direkt sagen, dass mein
grundsätzlicher Arbeitsort sich zunächst auf einen Ort
beschränkt ich mich aber bereit erkläre, die Kosten für die
Fahrten zunächst einmal für das erste Jahr zu übernehmen.

Der Punkt ist, dass ich mit einem sehr guten Einstiegsgehalte
starte, und mich ja eigentlich erstmal "bewähren"
müsste und nicht als der jünge Schnösel dargestellt oder
wahrgenommen werden möchte, der trotz des guten Gehalts auch
noch einen Firmenwagen haben möchte.

Ich hoffe ihr könnt meinen Standtpunkt verstehen. Es geht mir
wirklich insbesondere um die Rechtliche Lage, ob ich im
nächsten Jahr die Möglichkeit habe, den Punkt mit meinem
Einsatzorten neu zu verhandeln, wenn ich nun unterschreibe,
dass ich zwei unterschiedliche Einsatzorte habe.

Vielen Dank im voraus!!

Gruß

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WiWi Gast

Re: Arbeitsvertrag Berufseinstieg

  1. es heißt erste Tätigkeitsstätte (Reisekostenrecht 2014)
  2. dein Arbeitgeber muss dir eine erste Tätigkeitsstätte zuordnen, macht er das nicht oder ungenau ist die nähere zu deinem Wohnort erste Tätigkeitsstätte.
  3. Folge: Wohnung-erste TS: 30cent/km einfacher Weg. Wohnung-anderer Arbeitsort: über die erste Strecke hinausgehende Entfernung alle Kosten (z.B. 30cent hin und rückfahrt).

Fazit: Der Arbeitgeber muss dir gar nix erstatten.

Tipp: Google und dann bei einschlägigen bekannten Steuergesellschaften die öffentlichen ppx dazu durchlesen oder ein Blick ins Gesetz. Da ist z.B. auch geregelt was erste Tätigkeitsstätte sein kann.

antworten
WiWi Gast

Re: Arbeitsvertrag Berufseinstieg

  1. es heißt erste Tätigkeitsstätte (Reisekostenrecht 2014)
  2. dein Arbeitgeber muss dir eine erste Tätigkeitsstätte zuordnen, macht er das nicht oder ungenau ist die nähere zu deinem Wohnort erste Tätigkeitsstätte.
  3. Folge: Wohnung-erste TS: 30cent/km einfacher Weg. Wohnung-anderer Arbeitsort: über die erste Strecke hinausgehende Entfernung alle Kosten (z.B. 30cent hin und rückfahrt).

Fazit: Der Arbeitgeber muss dir gar nix erstatten.
---

Seltsames Fazit, nachdem alle drei Punkte dagegen gesprochen haben. Der Poster muss wohl ein Jurist sein :D

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WiWi Gast

Re: Arbeitsvertrag Berufseinstieg

Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 kann die Betriebsstätte eines Kunden sehr wohl steuerliche erste Tätigkeitsstätte sein! Ich wundere mich immer, warum User bei Steuerthemen in Foren antworten, die nicht die geringste Ahnung davon haben. Habt ihr euch schon mal überlegt, dass wenn ihr falsche Informationen gebt, der Fragende finanzielle Nachteile dadurch haben kann?

Steuerthemen können sowieso nur von denen beantwortet werden, die sich regelmäßig beruflich damit befassen. Die Regelungen sind viel zu sehr im Fluss. Die Regelungen, die man vor ein paar Jahren gelernt, können heute schon gar nicht mehr gelten.

antworten
DAX Einkäufer

Re: Arbeitsvertrag Berufseinstieg

Es sind doch zunächst mal getrennte Fragestellungen, was ein Arbeitgeber mit Dir vereinbaren darf (Arbeitsrecht) und wie dann hinterher Deine Steuererklärung aussieht (Steuerrecht).

Und hier bin ich auch schon wieder raus, denn ich bin weder Arbeitsrechtler noch Steuerrechtler...

antworten
WiWi Gast

Re: Arbeitsvertrag Berufseinstieg

Das Einkommensteuergesetz sieht ab 2014 vor, dass der AG explizit oder implizit die erste Tätigkeitsstätte des AN festlegen kann. Er kann jeder eigene Einrichtung oder Einrichtung eines Kunden oder eines verbundenen Unternehmens wählen, sofern der AN dort zumindest gelegentlich tätig wird. Diese Festlegung geht allen anderen steurlichen Regelungen vor.

Allerdings glaube ich, dass der AG für den AN die günstigste Möglichkeit wählen muss, da dem AN sonst ein finanzieller Schaden entsteht.

antworten
know-it-all

Re: Arbeitsvertrag Berufseinstieg

Lounge Gast schrieb:

Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 kann die Betriebsstätte
eines Kunden sehr wohl steuerliche erste Tätigkeitsstätte
sein! Ich wundere mich immer, warum User bei Steuerthemen in
Foren antworten, die nicht die geringste Ahnung davon haben.
Habt ihr euch schon mal überlegt, dass wenn ihr falsche
Informationen gebt, der Fragende finanzielle Nachteile
dadurch haben kann?

Das mag ja sein, aber es ging doch v.a. um die Frage ob er zwei "erste" Betriebsstätten haben kann und das ist steuerlich nicht vorgesehen, denn er AG muss genau eine erste Betriebsstätte definieren.

Das will heisen, dass die Arbeitstage an der ersten Betriebsstätte (sei es jetzt bei der verbundenen Firma oder am eigentlichen Firmenstandort) im steuerrechtlichen Sinne keine Auswärtstätigkeiten darstellen und damit auch keine steuerfreien Reisekostenerstattungen für diese Tage möglich sind. Die übrigen Tage an der "zweiten" Betriebsstätte wären dann im Umkehrschluss tatsächlich eine Dienstreise/Auswärtstätigkeit im steuerrechtlichen Sinne.
Der AG dürfte hier somit dann steuerfreie Reisekostenerstattungen für gefahrene Kilometer (Pauschbetrag max. 0,3 EUR pro gefahrener Kilometer ) und Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand erstatten, muss das aber natürlich nicht.
Zahlt der AG keine Reisekostenerstattungen, kann man diese Kosten zumindest in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.

Für die erste Betriebsstätte ist hingegen in der Steuererklärung lediglich die Pendlerpauschale 0,3 EUR/Entfernungskilometer ansetzbar.

Das wurde ja auch schon von anderen Foristen richtig beschrieben.

Steuerthemen können sowieso nur von denen beantwortet werden,
die sich regelmäßig beruflich damit befassen. Die Regelungen
sind viel zu sehr im Fluss. Die Regelungen, die man vor ein
paar Jahren gelernt, können heute schon gar nicht mehr gelten.

Das ist aber jetzt schon ein bisschen übertrieben. Die Gesetzgebung zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten ist jetzt auch nicht unbedingt "Rocket-Science" und ich bin der Meinung dass kann man auch als Laie noch übersehen oder sich zumindest in vertretbaren Zeitaufwand von 30 Minuten einlesen kann.

antworten
WiWi Gast

Re: Arbeitsvertrag Berufseinstieg

Man kann nicht sagen, dass die Einordnung von Aufwendungen als "Reisekosten" grundsätzlich vorteilhaft und die Einordnung als "Wege von zu Hause zur ersten Tätigkeitsstätte" grundsätzlich nachteilig ist.

Nehmen wir mal an, Aufwendungen sind als Reisekosten zu beurteilen, aber es handelt sich um ein verbundenes Unternehmen, bei dem der AN drei Tage die Woche arbeitet und das lediglich 70km von zu Hause entfernt ist. Übernachtungskosten fallen weg, da keine anfallen. Verpflegungspauschale fällt nach 3 Monaten weg, da der Ort an mehr als zwei Tagen die Woche aufgesucht wird. Verbleiben also nur noch die Fahrtkosten. Bei Reisekosten sind aber nur die TATSÄCHLICH angefallenen Aufwendungen absetzbar. Fährt der AN also mit den Öffentlichen, dann sind vielleicht nur 70 Euro pro Monat absetzbar. Handelt es sich dagegen um Wege von zu Hause zur ersten Tätigkeitsstätte, dann ist auf jeden Fall die Entfernungspauschale absetzbar. Bei 70 km und 12 Tagen pro Monat macht das gleich 252 Euro.

Natürlich sind steuerliche Regelungen keine Rocket-Science. Dennoch fällt mir auf, dass wenn im Internet Steuerfragen gestellt werden, die Antworten zu 90% falsch sind. Hier hat jemand behauptet, dass die Betriebsstätte von Kunden nie regelmäßige Arbeitsstätte sein kann. Das hat der BFH vor einiger Zeit so entscheiden, da er der Meinung war, dass ein Leiharbeiter ständig damit rechnen muss, zu einem anderen Unternehmen zu wechseln, auch wenn er 20 Jahre zum selben Unternehmen ausgeliehen wird. Allerdings hat der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung reagiert und ab VZ 2014 das Gesetz geändert und die Thematik völlig neu geregelt.

Ein Fachfremder kann einfach nicht die ständigen Änderungen im Auge behalten. Wahrscheinlich ist er sich auch nicht bewusst, was es überhaupt bedeutet, wenn der BFH irgendwas zu Gunsten der Steuerpflichtigen entscheidet. Das ist in den meisten Fällen nämlich nicht das letzte Wort. Der Gesetzgeber reagiert nämlich oft auf solche Entscheidungen entweder mit Nichtanwendungserlassen oder mit neuen Gesetzen. Deshalb finde ich, dass nur User auf solche Fragen antworten sollten, wenn sie die Regelungen wirklich regelmäßig beobachten. Was irgendwann mal vor 2-3 Jahren die Regelung war oder von einem Gericht entschieden wurde, ist heute oft irrelevant.

antworten
WiWi Gast

Re: Arbeitsvertrag Berufseinstieg

Vielen Dank.

In meinem Vertrag steht nichts von einer ersten bzw. zweiten Betriebsstätte.

In meinem Vertrag steht lediglich:
Die Einsatzorte sind grundsätzlich X und Y.

Ist somit die nähere Betriebsstätte meine erste Betriebsstätte? Und der AG muss mir die Kosten zur zweiten nicht bezahlen, könnte jedoch den Steuerfreuen Pauschbetrag erstatten?

Und wie bereits angedeutet geht es mir hier weniger um die Steuerrechtliche Seite, sondern vielmehr um die Arbeitsrechtlich.

Sobald das in meinem Vertrag steht kann ich die Hoffnung bzw. Verhandlungsspielraum auf einen Firmenwagen vergessen?

Gruß

Lounge Gast schrieb:

Hallo,

ich bin Berufseinsteiger und hätte eine Frage zu meinem
Arbeitsvertrag:

Die derzeitige Situation ist so, dass ich Montags und
Dienstags in ein Unternehmen muss, welches eng mit unserem
Unternehmen verbunden ist und ca. 70 km von meinem
eigentlichen Arbeitgeber entfernt ist. Ich arbeite also zwei
Tage die Woche in dieser Firma und drei Tage die Woche bei
meinem richtigen Arbeitgeber.

In meinem Arbeitsvertrag, welcher unbefristet ist, sind bei
den Einsatzorten grundsätzlich zwei Orte angebeben, nämlich
die meines Arbeitgebers und die der beschriebenen Firma.

Nun zu meiner Frage: Meiner Meinung nach, und die meiner
Arbeitskollegen, handelt es sich bei den Fahren zu dieser
Firma eigentlich um Dienstreisen, welche mir erstattet werden
sollten. Wie ist die Rechtslage, wenn ich unterschreibe, dass
meine Einsatzorte grundsätzlich an zwei Orten sind? Meines
Verständnisses nach kann die Fahrt ja dann nicht mehr als
Dienstreise gelten, weil sie ja zu einem meiner Arbeitsorte
gilt.

Und wie sieht das langfristig aus? Könnte ich den Vertrag
erstmal für ein Jahr unterschreiben und dann an meinen
Arbeitgeber herantreten, und darauf bestehen diese Regelung
neu zu verhandeln? Oder sollte ich direkt sagen, dass mein
grundsätzlicher Arbeitsort sich zunächst auf einen Ort
beschränkt ich mich aber bereit erkläre, die Kosten für die
Fahrten zunächst einmal für das erste Jahr zu übernehmen.

Der Punkt ist, dass ich mit einem sehr guten Einstiegsgehalte
starte, und mich ja eigentlich erstmal "bewähren"
müsste und nicht als der jünge Schnösel dargestellt oder
wahrgenommen werden möchte, der trotz des guten Gehalts auch
noch einen Firmenwagen haben möchte.

Ich hoffe ihr könnt meinen Standtpunkt verstehen. Es geht mir
wirklich insbesondere um die Rechtliche Lage, ob ich im
nächsten Jahr die Möglichkeit habe, den Punkt mit meinem
Einsatzorten neu zu verhandeln, wenn ich nun unterschreibe,
dass ich zwei unterschiedliche Einsatzorte habe.

Vielen Dank im voraus!!

Gruß

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know-it-all

Re: Arbeitsvertrag Berufseinstieg

Lounge Gast schrieb:

Vielen Dank.

In meinem Vertrag steht nichts von einer ersten bzw. zweiten
Betriebsstätte.

In meinem Vertrag steht lediglich:
Die Einsatzorte sind grundsätzlich X und Y.

Ist somit die nähere Betriebsstätte meine erste
Betriebsstätte?

Der Arbeitgeber ist eigentlich in einer gewissen Pflicht die erste Betriebsstätte als solche zu erklären/zu definieren. Dann bist du auf jeden Fall auf der sicheren Seite was das angeht. Interpretieren könnte man natürlich, dass der eigentliche Firmenstandort, an dem du dich anscheinend auch 3 Tage die Woche aufhälst, deine erste Betriebsstätte darstellt. Aber bitte doch am Besten den Arbeitgeber das klar und eindeutig zu regeln und auch im Vertrag oder einem Anhang niederzuschreiben, damit du etwas hast, worauf du dich dann bei deiner Steuererklärung berufen kannst.

Und der AG muss mir die Kosten zur zweiten
nicht bezahlen, könnte jedoch den Steuerfreuen Pauschbetrag
erstatten?

Das ist dann eine "Kann"-Regelung. Steuerrechtlich sind die Fahrten zur "zweiten" Betriebsstätte Auswärtstätigkeiten/Dienstreisen. Der AG darf hierfür Reisekosten zahlen, wenn er das möchte und die wären dann auch im Rahmen des gesetzlich Erlaubten steuerfrei. Zwingend sind solche Reisekostenerstattungen jedoch nicht. Wenn der AG nicht zahlt, kannst du diese Kosten in der Steuererklärung angeben, wobei dabei weniger für dich herausspringt. Beispiel: Für eine Dienstreise im Inland zwischen 8 und 24 Stunden Dauer darf ein AG maximal 12 EUR steuerfrei für Verpflegungsmehraufwendungen erstatten. Tut er das, werden 12 EUR netto unversteuert ausgezahl. Zahlt er nichts, kannst du 12 EUR immerhin als Werbungskosten für Verpflegungsmehraufwand in der Steuerklärung angeben. Je nach individuellem Steuersatz bekommst du über die Steuerklärung davon maximal etwa 46% (=Spitzensteuersatz, + Solizuschlag und eventuell Kirchensteuer) erstattet.

Fahrtkosten zur zweiten Betriebsstätte, sofern mit dem eigenen PKW absolviert, sind steuerlich besser gestellt. Entweder der AG erstattet diese pro gefahrenen Kilometer mit maximal 0,3 EUR/km steuerfrei (er dürfte auch mehr zahlen, aber der Anteil über 0,3 EUR ist dann zu versteuern) oder du kannst 0,3 EUR/km als Werbungskosten ansetzen. Wenn die Entfernung zur Wohnung 50 km beträgt, kannst du also 2 x 50 x 0,3 EUR als Werbungskosten pro Tag an dem du dich aufhälst ansetzen.

Bei Fahrten zur ersten Betriebsstätte kannst du hingegen nur die Pendlerpauschale von 0,3 EUR pro Entfernungskilometer ansetzen, im o.g. Beispiel wären das dann "nur" 50 x 0,3 EUR pro Tag.
Bei gleichen Entfernungen zu beiden Betriebsstätten führen die Fahrten zur zweiten Betriebsstätte somit zu doppelt so hohen Steuerrückzahlungen.

Ein weiterer Fallstrick in deinem Beispiel ist allerdings, wie oben bereits erwähnt, die 3 Monats-Regel. Suchst du einen weiteren Standort (die im steuerrechtliche eine Dienstreise darstellt) regelmäßig auf, dann entfällt nach 3 Monaten die Möglichkeit des AG zur Zahlung steuerfreier Verpflegungsmehraufwendungen. Sollte er diese dennoch weiterhin zahlen, dann sind die Erstattungen zu versteuern.
Wo ich mir jetzt auch unsicher bin, ist die Frage ob du trotzdem nach 3 Monaten die Kosten für die Verpflegungsmehraufwendungen in der Lohnsteuererklärung angeben könntest. Vom Bauchgefühl würde ich sagen, dass das so ist, aber da solltest du dich nochmal schlau machen.

Und wie bereits angedeutet geht es mir hier weniger um die
Steuerrechtliche Seite, sondern vielmehr um die
Arbeitsrechtlich.

Sobald das in meinem Vertrag steht kann ich die Hoffnung bzw.
Verhandlungsspielraum auf einen Firmenwagen vergessen?

Der Verhandlungsspielraum für einen Firmenwagen ist davon doch komplett unabhängig vom Steuer- und Arbeitsrecht. Fakt ist lediglich, dass du kein gesetzlich verbrieftes Anrecht auf einen Firmenwagen hast, nur weil der AG "anordnet", dass du regelmäßig an anderen Standorten tätig bist. Sonst hätten ja auch alle Big4-/UB.Mitarbeiter einen Firmenwagen, was oft auch nicht so ist oder zumindest nicht auf den unteren Ebenen. Aber dort gibt es eben klare Regelungen und Reisekostenerstattungen, die über das steuerlich erlaubte hinausgehen, wobei dieser Anteil dann eben zu versteuern ist.

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WiWi Gast

Re: Arbeitsvertrag Berufseinstieg

Die Festlegung der steuerlichen ersten Tätigkeitsstätte muss nicht explizit im Arbeitsvertrag erfolgen. Sie kann auch implizit erfolgen, wenn sich die Festlegung z. B. aus deinen Reisekostenabrechnungen ergibt.

Deine Bemerkung "mir geht es nicht um die steuerliche Seite, sondern um die arbeitsrechtliche Seite" macht glaube ich keinen Sinn. Was soll hier die arbeitsrechtliche Seite sein? Du kannst mit deinem AG zivilrechtlich ausmachen, was du willst. Er kann dir alles mögliche erstatten - muss aber nicht, wenn es nicht vereinbart wurde. Ein großes Missverständnis ist es, dass manche glauben, dass wenn Steuergesetze Teile des Arbeitslohns steuerfrei behandeln (z. B. Reisekosten oder Sonntagszuschlag), dass der AG dann verpflichtet ist, das auch zu bezahlen. Ist er aber nicht. Das Steuergesetz sagt lediglich: Wenn er zahlt, dann ist es steuerfrei.

Wenn er in den Vertrag schreibt, dass zwei Orte deine Arbeitsstätte sind, dann kann es sein, dass er das nur deswegen reingeschrieben hat, damit er dich ohne Diskussionen an den zwei Orten nach Beliebten einsetzen kann. Es muss nicht unbedingt heißen, dass er dir keine Reisekosten erstattet. Ich hatte mal einen Vertrag, da stand drin, dass ganz Deutschland meine Arbeitsstätte ist. Aber Reisekosten wurden mir trotzdem erstattet, wenn ich außerhalb meines Büros eingesetzt wurde. Es kann natürlich auch sein, dass sie dir wirklich die Fahrtkosten nicht erstatten wollen, wenn du zu der anderen Arbeitsstätte fährst. In dem Fall verstehe ich aber deine Frage nicht. Du kannst natürlich jederzeit andere Bedingungen mit deinem AG aushandeln. Aber er muss zustimmen.

antworten
WiWi Gast

Re: Arbeitsvertrag Berufseinstieg

Okay know-it-all vielen Dank für deinen Beitrag, denn der schafft mir Klarheit..

Die Steuerrechliche Seite habe ich nun verstanden. Folglich muss ich wirklich zunächst einmal mit meinem AG die erste bzw. zweite Betriebsstätte klar definieren, weil das derzeitig, wie oben bereits beschrieben, ja nicht der Fall ist. Eine implizite Festlegung der ersten Betriebsstätte ist nach dem Stand meines jetzigen Vertrages nicht möglich, weil mein AG mir ja keine Reisekosten erstatten möchte. Demnach gibt es keine Reisekostenabrechnung, aus der die erste Betriebsstätte ersichtlich werden könnte.

Ich werde zunächst einmal an meinen AG herantreten, um die Definition der Betriebsstätten zu klären und verweise dabei auf meine Steuererklärung ^^. Anschließend werde ich dann nochmals über die Reisekosten verhandeln und mich dabei auf die "Kann"-Regelung beziehen ...

Vielen Dank für die hilfreichen Antworten!

Gruß

antworten
WiWi Gast

Re: Arbeitsvertrag Berufseinstieg

Ich würde mit dem AG gar nichts bezüglich der Orte klären. Wahrscheinlich kennen die die neuen Regelungen ab 2014 noch gar nicht richtig und das sorgt dann nur für Verwirrung.

Steuerlich ergibt sich hier nämlich gar kein Problem. Da in deinem Arbeitsvertrag zwei Orte aufgeführt sind, hat der AG die erste Tätigkeitsstätte für steuerliche Zwecke nicht festgelegt. Daher ist die erste Tätigkeitsstätte nach quantitativen Kriterien zu beurteilen und das ist dann ja eindeutig die Betriebsstätte deines AG und nicht die des verbundenen Unternehmens (da hier nur zwei Tage die Woche). Das wäre doch die Festlegung, die du willst, oder?

Du kannst nur fragen, ob der AG wirklich keine Fahrtkosten erstatten will, da dir ja durch die zwei Tage in der Woche beim verbundenen Unternehmen zusätzliche Kosten in nicht unerheblichem Umfang entstehen. Wenn sie nichts zahlen wollen, kannst du immer noch Fahrtkosten als Reisekosten i. H. v. 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer zum verbundenen Unternehmen in deiner Einkommensteuererklärung ansetzen.

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