DieManager von Morgen WiWi-TReFF.de - Zeitung & Forum für Wirtschaftsstudium & Karriere
Arbeitsvertrag & -rechtMZ

Mündliche Zusage + teils schriftlich = schon kündigen?!

Autor
Beitrag
WiWi Gast

Mündliche Zusage + teils schriftlich = schon kündigen?!

Hallo an Alle,

folgende Situation:

Ich habe eine mündliche Zusage vom zukünftigen Arbeitgeber (Chef, HR) und der Betriebsrat hat auch zugestimmt. Es liegt ebenfalls eine Bestätigung in Form einer E-Mail vor, aber ohne jegliche Unterschriften.
Nun wollte ich mit meinem jetzigen Chef sprechen, ob ich früher weg kann (habe eine dreimonatige Kündigungsfrist) - das bedeutet natürlich, dass ich kündigen müsste, ohne einen Vertrag unterschrieben zu haben. Und der Vertrag kommt erst wenn ich genau weiß wann ich anfangen kann...

Wie soll ich vorgehen? Es gibt finde ich nur 2 Optionen: Kündigen ohne Vertrag und darauf hoffen mein Chef sagt ich kann früher raus; oder kündigen wenn ich den Vertrag unterschrieben habe und erst nach den vollen 3 Monaten die Stelle antreten...

Danke für Eure Meinungen!

antworten
WiWi Gast

Mündliche Zusage + teils schriftlich = schon kündigen?!

Meine bisherigen Erfahrungen waren Lösung 3:
Der neue Arbeitgeber schickt einen Vertrag mit Startdatum nach der Kündigungsfrist (also bei dir 3 Monate).
Dann habe ich bezüglich früherer Auflösung mit dem noch aktuellen Arbeitgeber gesprochen und bin entweder nach der regulären Frist gewechselt oder mein neuer Arbeitgeber hat einfach den Vertrag angepasst und ich bin früher gekommen.

Ohne neuen Vertrag kündigen würde ich nicht.

antworten
WiWi Gast

Mündliche Zusage + teils schriftlich = schon kündigen?!

WiWi Gast schrieb am 13.11.2019:

Meine bisherigen Erfahrungen waren Lösung 3:
Der neue Arbeitgeber schickt einen Vertrag mit Startdatum nach der Kündigungsfrist (also bei dir 3 Monate).
Dann habe ich bezüglich früherer Auflösung mit dem noch aktuellen Arbeitgeber gesprochen und bin entweder nach der regulären Frist gewechselt oder mein neuer Arbeitgeber hat einfach den Vertrag angepasst und ich bin früher gekommen.

Ohne neuen Vertrag kündigen würde ich nicht.

Danke für die Meinung!
Ohne Vertrag würde ich auch nur ungerne kündigen.. Die HR Frau meinte, Sie muss unbedingt ein festes Datum im Vertrag hinterlegen. Ob es nachträglich möglich ist das Eintrittsdatum anzupassen habe ich leider nicht gefragt.

antworten
WiWi Gast

Mündliche Zusage + teils schriftlich = schon kündigen?!

WiWi Gast schrieb am 13.11.2019:

Meine bisherigen Erfahrungen waren Lösung 3:
Der neue Arbeitgeber schickt einen Vertrag mit Startdatum nach der Kündigungsfrist (also bei dir 3 Monate).
Dann habe ich bezüglich früherer Auflösung mit dem noch aktuellen Arbeitgeber gesprochen und bin entweder nach der regulären Frist gewechselt oder mein neuer Arbeitgeber hat einfach den Vertrag angepasst und ich bin früher gekommen.

Ohne neuen Vertrag kündigen würde ich nicht.

Ich kann auch nur davon abraten, ohne unterschriebenen Vertrag zu kündigen bzw. den jetzigen Chef zu informieren. - Der künftige Arbeitgeber wird dafür Verständnis zeigen. Wenn nicht, dann würde ich mir überlegen, zu wechseln.

antworten
WiWi Gast

Mündliche Zusage + teils schriftlich = schon kündigen?!

Dann frag, denn genau so solltest Du es machen

WiWi Gast schrieb am 13.11.2019:

Meine bisherigen Erfahrungen waren Lösung 3:
Der neue Arbeitgeber schickt einen Vertrag mit Startdatum nach der Kündigungsfrist (also bei dir 3 Monate).
Dann habe ich bezüglich früherer Auflösung mit dem noch aktuellen Arbeitgeber gesprochen und bin entweder nach der regulären Frist gewechselt oder mein neuer Arbeitgeber hat einfach den Vertrag angepasst und ich bin früher gekommen.

Ohne neuen Vertrag kündigen würde ich nicht.

Danke für die Meinung!
Ohne Vertrag würde ich auch nur ungerne kündigen.. Die HR Frau meinte, Sie muss unbedingt ein festes Datum im Vertrag hinterlegen. Ob es nachträglich möglich ist das Eintrittsdatum anzupassen habe ich leider nicht gefragt.

antworten
Quereinsteiger

Mündliche Zusage + teils schriftlich = schon kündigen?!

Auf keinen Fall ohne neuen Vertrag kündigen. Dein neuer AG soll das Einstiegsdatum so legen, dass du deine Kündigungsfrist einhalten kannst. Dann am besten einscannen und per Mail schicken, bevor der Vertrag in die Post geht.

Falls dein jetziger AG dich früher rauslässt, kann dein neuer AG dir einen neuen Vertrag zukommen lassen.

antworten
WiWi Gast

Mündliche Zusage + teils schriftlich = schon kündigen?!

Geh zu Deinem jetzigen Chef und besprich die Sache offen. Das Ansprechen stellt ja keine Kündigung dar. Entweder der Chef lässt Dich schnell gehen weil er sich von einem Mitarbeiter der innerlich schon gekündigt hat, nichts besonderes mehr erwartet oder er ist auf Dich angewiesen und teilt Dir mit, dass Du die Kündigungsfrist einzuhalten hast. Das jeweilige Ergebnis teilst Du dem neuen AG mit, der schickt den passenden Vertrag, Du unterschreibst und erst dann kündigst Du beim alten AG.

antworten
WiWi Gast

Mündliche Zusage + teils schriftlich = schon kündigen?!

Schlechter Rat!!

Der neue AG soll das reguläre Eintrittsdatum in den Vertrag schreiben, wenn möglich mit dem Passus "oder früher". So oder so würde ich definitiv mit HR des neuen Unternehmens sprechen und auf keinen Fall vorher kündigen oder auch nur eine Andeutung beim jetzigen Chef machen. Im worst case passiert doch noch etwas und der neue Vertrag kommt nicht zustande. Dann viel Spaß zukünftig mit dem aktuellen Chef.....

Wenn der neue Arbeitgeber kein "oder früher" reinschreiben kann bzw. das Eintrittsdatum nachträglich noch nach vorn ziehen kann, dann fängst Du halt zum regulären Termin an. Das wird die Vertragsunterzeichnung nicht verhindern.

WiWi Gast schrieb am 13.11.2019:

Geh zu Deinem jetzigen Chef und besprich die Sache offen. Das Ansprechen stellt ja keine Kündigung dar. Entweder der Chef lässt Dich schnell gehen weil er sich von einem Mitarbeiter der innerlich schon gekündigt hat, nichts besonderes mehr erwartet oder er ist auf Dich angewiesen und teilt Dir mit, dass Du die Kündigungsfrist einzuhalten hast. Das jeweilige Ergebnis teilst Du dem neuen AG mit, der schickt den passenden Vertrag, Du unterschreibst und erst dann kündigst Du beim alten AG.

antworten
bwlnothx

Mündliche Zusage + teils schriftlich = schon kündigen?!

Normalerweise bespricht man so etwas im Vorstellungsgespräch...
Die Frage "Wann können Sie anfangen?" wird eigentlich immer gestellt, von daher irritiert mich deine Unsicherheit schon etwas. In der Regel einigt man sich zunächst auf die vertragliche Kündigungsfrist (= worst case) und versucht dann, einen früheren Beginn möglich zu machen (z.B. durch Aufhebungsvertrag).

antworten
ImpliedVolatility

Mündliche Zusage + teils schriftlich = schon kündigen?!

Auf eine mündliche Vereinbarung würde ich nicht setzen. Im Zweifel müsste ein Vorvertrag her. Dort würden auch Aspekte wie Schadensersatz geregelt werden.
Denn wenn es nachher mit der Zusage doch nix wird (Stichwort: Budgetkürzung) erhältst du noch drei Monate Sperre beim ALG I.

antworten

Artikel zu MZ

openJur.de ist eine freie Rechtsprechungsdatenbank

Anwalt, Recht und Gesetz - Das  Paragrafenzeichen einer Schreibmaschine ist angeschlagen.

openJur ist eine freie, gemeinnützige Rechtsprechungsdatenbank. Die Seite dokumentiert die aktuelle Rechtsprechung und ist dabei unabhängig von politischen oder wirtschaftlichen Interessen. openJur versteht sich als zuverlässige Quelle juristischer Fachinformationen mit mehr als 600.000 frei im Volltext verfügbaren Gerichtsentscheidungen und Gerichtsurteilen.

Reisekosten: Fahrtkostenersatz trotz unwirksamer Versetzung

Gebäude des Bundesarbeitsgerichtes

Auch bei einer unwirksamen Versetzung kann ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Wege des Schadensersatzes eine Erstattung der Kosten verlangen, die ihm durch die Benutzung seines privaten PKW entstanden sind. Für jeden gefahrenen Kilometer ist nach § 287 Abs. 1 ZPO die Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) ein Kilometergeld iHv. 0,30 Euro zu zahlen ist. So lautet das Urteil vom Bundesarbeitsgericht am 28. November 2019 - 8 AZR 125/18.

Kostenloser Muster-Aufhebungsvertrag der IHK

Der Schriftzug Recht zum Thema Muster-Aufhebungsvertrag.

Ein Aufhebungsvertrag löst einen Arbeitsvertrag auf und beendet das Arbeitsverhältnissen. Im Gegensatz zu einer Kündigung wird das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichzeitig beendet. Durch Aufhebungsverträge wird der Kündigungsschutz im Arbeitsrecht umgangen. Die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main bietet als Microsoft Word Vorlage zum kostenlosen Download einen Muster-Aufhebungsvertrag an.

Der Arbeitsvertrag

Ein Kugelschreiber liegt auf einem Holzuntergrund.

Der Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Die schriftliche Ausarbeitung des Arbeitsvertrags hilft Missverständnisse auszuschließen und beugt späteren Streitigkeiten vor.

Probezeit – Tipps für den erfolgreichen Start

Der erste Arbeitstag rückt näher und Fragen kommen auf: Werde ich mich integrieren können? Welche Anforderungen kommen auf mich zu? In der Probezeit müssen sich Arbeitnehmer behaupten, aber auch herausfinden, ob die Position im Unternehmen das Richtige ist. Der WiWi-Treff befasst sich im Teil 2 mit interessanten Tipps für den erfolgreichen Start in die Probezeit.

Probezeit – arbeitsrechtliche Grundlagen

Werde ich mit den neuen Aufgaben zurechtkommen? Kann ich mich in das Team integrieren? Vor dem ersten Arbeitstag ist die Aufregung groß – denn nun heißt es, ab ins kalte Wasser und sich behaupten. Die Probezeit ist ideal, sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer, im Unternehmen seinen Platz zu finden oder nicht. Der WiWi-Treff befasst sich im Teil 1 mit relevanten arbeitsrechtlichen Grundlagen und Pflichten die das Thema Probezeit umfassen.

Weiterbildung: Rückzahlung von Weiterbildungskosten bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Eine weiße Tür mit der Aufschrift Schulungsraum.

Die Vereinbarung von Rückzahlungskosten in Verträgen unterliegen einer Angemessenheitskontrolle. Beim vorzeitigem Beenden einer Ausbildung wollen somit viele Arbeitgeber die Ausgaben zurückerstattet bekommen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dennoch entschieden, dass diese Rückzahlungsklauseln an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft sind und somit oft als unwirksam gelten.

Arbeitsrecht: Rechte der Schwerbehindertenvertretung bei Besetzung von Führungsstellen

Ein Fahrstuhl mit einem Symbol für einen Personen- und einen Behindertentransport.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden: Bei der Besetzung einer Führungsposition muss die Schwerbehindertenvertretung nicht immer am Besetzungsverfahren beteiligt werden. Es sei denn, dass die Führungsanforderungen auch schwerbehindertenspezifische Aufgaben – wie die Gestaltung von behinderungsgerechten Arbeitsplätzen - beinhaltet.

Arbeitsvertrag: Textform ersetzt Schriftform – SMS und E-Mail werden rechtskräftig

Eine Hand hält ein Smartphone.

In Zeiten der Digitalisierung ändert sich auch die Kommunikation im Büro. Viele wünschen sich die Forderung nach einer Gehaltserhöhung oder einem Freizeitausgleich per SMS an den Arbeitgeber zu schicken – ist das möglich? Tatsächlich ist dieser Tatbestand seit dem 01. Oktober 2016 rechtskräftig. Durch das Inkrafttreten der Änderungen im deutschen Vertragsrecht ist es ab sofort möglich, Ansprüche auch per Textform gelten zu machen. Dabei muss aber der Unterschied zwischen der „Textform“ und der altbekannten „Schriftform“ beachtet werden. Und reicht die Textform auch bei einer Kündigung aus?

Probezeit: Vorausgegangenes Praktikum zählt nicht zur Probezeit einer Berufsausbildung

Gebäude des Bundesarbeitsgerichtes

Viele beginnen vor einer Berufsausbildung ein Praktikum im Unternehmen. Kann so ein vorangegangenes Praktikum als Probezeit im Anschluss angerechnet werden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dazu entschieden: Ein vorausgegangenes Praktikum gilt nicht als Probezeit in einer anschließenden Berufsausbildung.

Muss man einen Nebenjob anmelden?

Zwei Taxidächer, die warten.

Darf ein Bürovorsteher nebenberuflich noch putzen gehen oder ein Kassierer im Nebenjob Taxi fahren? Wer einen Nebenjob annehmen möchte, hat einige Vorschriften zu beachten. Diese betreffen nicht nur Höchstarbeitszeiten, sondern auch Ruhezeiten und Lenkzeiten. Einige Gesetzeslagen sind zudem nicht immer leicht und direkt zu durchschauen. Dennoch sind sie einzuhalten, damit arbeitsrechtlich keine Hindernisse entstehen.

Kündigung erhalten: 3 Tipps die jeder Arbeitnehmer kennen sollte

Eine Frau schaut nach der Kündigung aus dem Bürofenster.

Eine Kündigung kann jeden treffen und sehr plötzlich kommen. Insbesondere wenn eine Kündigung überraschend ist, gilt es vor allem Ruhe zu bewahren und nichts zu unterschreiben. Dann sollte sich jeder nach dem Erhalt einer Kündigung direkt arbeitssuchend melden. Zudem ist es ratsam, eine Kündigung zeitnah durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen, denn die Frist für eine Klage endet nach drei Wochen.

Firmenwagen: Kein Anspruch auf private Dienstwagennutzung bei längerer Arbeitsunfähigkeit

Der vordere Innenraum eines Audis.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden: Ist ein Arbeitnehmer dauerhaft erkrankt, darf der Arbeitgeber ihm den Firmenwagen entziehen. Die private Nutzung von Dienstwagen gilt als geldwerter Vorteil und an erbrachter Arbeitsleistung gekoppelt.

Arbeitsvertrag: Bonuszahlungen bei Investmentbank sind nicht immer verpflichtend

Investmentbanking, Investment Banking, Investment Bank, Investmentbank, IB, M&A,

Haben Investmentbanker das Recht Bonuszahlungen einzustreichen, auch wenn sich das Unternehmen in einer wirtschaftlichen Krise befindet? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden: Ob eine Bonuszahlung erfolgt, hängt von den individuellen Zielvereinbarungen im Arbeitsvertrag fest.

Personalakte: Arbeitnehmer darf Personalakte trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses einsehen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden: Nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses besteht seitens des Arbeitnehmers weiterhin das Recht zur Einsicht in die Personalakte.

Antworten auf Mündliche Zusage + teils schriftlich = schon kündigen?!

Als WiWi Gast oder Login

Forenfunktionen

Kommentare 10 Beiträge

Diskussionen zu MZ

Weitere Themen aus Arbeitsvertrag & -recht