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Rechtsschutz - Aufhebungsvertrag

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WiWi Gast

Rechtsschutz - Aufhebungsvertrag

Moin Zusammen,

mir wurde heute ein Aufhebungsvertrag vorgelegt, ist OK, die Art und Weise ist alles andere als alte Schule. Grund war wohl Kostenfaktor.

Da wir uns in Kurzarbeit bis nächstes Jahr finden ist es in der Theorie und vom Betriebsrat her noch alles human.

Meine Frage: Wie ist generell eure Erfahrung mit Rechtsschutz und setzt diese tatsächlich erst nach 6 Monaten ein?

Gibt es etwas zu beachten?

Vielen Dank und einen schönen Tag :)

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WiWi Gast

Rechtsschutz - Aufhebungsvertrag

3-6 Monate, sonst könnte ja jeder ganz entspannt bei Bedarf eine Versicherung abschließen .. macht kein Sinn, merkst du selber oder?

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WiWi Gast

Rechtsschutz - Aufhebungsvertrag

WiWi Gast schrieb am 15.09.2020:

Moin Zusammen,

mir wurde heute ein Aufhebungsvertrag vorgelegt, ist OK, die Art und Weise ist alles andere als alte Schule. Grund war wohl Kostenfaktor.

Da wir uns in Kurzarbeit bis nächstes Jahr finden ist es in der Theorie und vom Betriebsrat her noch alles human.

Meine Frage: Wie ist generell eure Erfahrung mit Rechtsschutz und setzt diese tatsächlich erst nach 6 Monaten ein?

Mir wäre kein Angebot bekannt das Fälle einschließt die dem Kunden bereits in der Vergangenheit bekannt waren zudem gibt es fast immer die erwähnte Sperrfrist.

Gibt es etwas zu beachten?

Man muss einen Aufhebungsvertrag nicht annehmen, ich würde das von den Konditionen abhängig machen.

Vielen Dank und einen schönen Tag :)

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WiWi Gast

Rechtsschutz - Aufhebungsvertrag

Es gibt in deinen Post sehr viele schwammige und unklare Stellen.

Bitte formuliere doch mal eindeutiger, was die Ausgangssituation, dein Ziel und deine Fragestellung ist.

Aus deinem Post geht z.B. nicht einher, ob du eine Rechtsschutz_versicherung_ meinst, abgeschlossen hast, abschließen willst, nutzen (klagen) willst, oder ähnliches - und warum.

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WiWi Gast

Rechtsschutz - Aufhebungsvertrag

Ja ich lasse es schwammig sicher ist sicher. Mir ist klar, dass man dann natürlich nur schwammige Antworten bekommt :) dennoch danke

OK ich soll zum 31.11 gehen, Kurzarbeit ist aber bis zum 31.04 laufend (also nicht kündbar) und laut Betriebsrat auch nicht mehr änderbar.

Laut Tarifvertrag habe ich eine Kündigungsfrist von 2 Monaten, das Angebot was mir vorliegt ist irrelevant da es absolut keinen Stellenwert auf Grund der Zugehörigkeit hat. Laut Betriebsrat soll ich das Angebot ausschlagen weil 8 Monatsgehälter ein Mehrfaches vom Aufhebungsvertrag ist.

Mir geht es um folgendes...ich lehne es ab und kann mich dann evtl. auf Mobbing von oben oder sofortige Kündigung bzgl. Verhaltens einstellen. Ich habe keine Abmahnung. Ich möchte alle Möglichkeiten ausschließen und meinen Job ordentlich bis zum 31.04 weiter führen.

Habe ich bzgl. Arbeitsschutz also keine Möglichkeit die mir sofort hilft?

Danke euch :)

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WiWi Gast

Rechtsschutz - Aufhebungsvertrag

Googel mal nach "Abfindungsrechner". Dann kannst Du schonmal grob und kostenlos die mögliche Abfindung errechnen. Ist aber auch ohne nicht schwierig: 0,5 x Bruttomonatsgehalt x Zugehörigkeit in Jahren.
Es gibt Rechtsschutzversicherungen ohne Wartezeit. Auch hier kannst Du per Google viele Ergebnisse finden. Die sind dann ggf. etwas teurer als "normale" Rechtsschutzversicherungen, aber da Dein Fall akut ist, wirst Du wohl damit leben können.
Alternativ gibt es auch Anwaltskanzleien, die den Fall ohne Versicherung übernehmen und dann am Ende eine Provision von Deiner Abfindung als Vergütung bekommen.

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WiWi Gast

Rechtsschutz - Aufhebungsvertrag

WiWi Gast schrieb am 15.09.2020:

Googel mal nach "Abfindungsrechner". Dann kannst Du schonmal grob und kostenlos die mögliche Abfindung errechnen. Ist aber auch ohne nicht schwierig: 0,5 x Bruttomonatsgehalt x Zugehörigkeit in Jahren.

Es gibt kein Recht auf Abfindung, keine Ahnung woher diese Ansicht immer kommt.

antworten
WiWi Gast

Rechtsschutz - Aufhebungsvertrag

wie lange bist du im Unternehmen?

schwer zu sagen wie die Reaktion sein wird, wenn du das Angebot nicht annimmst. Ohne vorherige Abmahnung hat eine verhaltensbedingte Kündigung wenig bis keine Chance.
Betriebsbedingt darf während der Kurzarbeit nicht gekündigt werden, daher vermutlich der Aufhebungsvertrag.

Sind mehrere Mitarbeiter betroffen?

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WiWi Gast

Rechtsschutz - Aufhebungsvertrag

WiWi Gast schrieb am 15.09.2020:

WiWi Gast schrieb am 15.09.2020:

Googel mal nach "Abfindungsrechner". Dann kannst Du schonmal grob und kostenlos die mögliche Abfindung errechnen. Ist aber auch ohne nicht schwierig: 0,5 x Bruttomonatsgehalt x Zugehörigkeit in Jahren.

Ja das kenne ich auch so. TE.

Wie gesagt die Abfindung ist für mich irrelevant weil sie weniger ein Monatsgehalt ist. Es geht mir darum die weiteren Monate abzusichern

Es gibt kein Recht auf Abfindung, keine Ahnung woher diese Ansicht immer kommt.

antworten
WiWi Gast

Rechtsschutz - Aufhebungsvertrag

HIer jemand der jetzt alles durch hatte. Einstieg - Kurzarbeit - Kündigung - Kündigungsschutzklage - Abfindungspocker - Zeugnispoker und Auflösung.

  1. Regel: Du bist das Opfer. Also verhaltet dich so. Nimm nichts an und sag dass du geschockt bist.
  2. Regel: Rechtsschutz anrufen und um Deckung bitten. Schau bitte in die AGB deines Vertrages, dort steht dir Karrenzzeit für Schäden. / Falls die Rechtsschutz nicht greift, bitte Gewerkschaft und / oder befreundeten Rechtsanwalt kontaktieren.
  3. Regel: Kündigung in der Kurzarbeit ist immer möglich, soweit diese nicht schrifltich aufgeschlossen ist.
  4. Regel: Mit dem Abfindungsangebot wollen sie dich los werden, daher ist der Drops bis 30.04.2020 gelutscht. Freunde dich damit an.
  5. Regel: Es geht nur für sie um die Kohle und für dich um die Zeit der Beschäftigung.

Wenn du einen Aufhebungsvertrag hast, dann bist du als erstes verpflichetet prüfen zu lassen, ob du eine Sperre vom ALG1 erhältst. Schriftlich am Besten.

Ansonsten: Lass es deinen Anwalt machen, wenn du einen hast und sag ihm was dein Optimum wäre. Ansonsten wird dein Anwalt immer nur das gesetzlich zulässige rausholen für dich, da er nicht erfolgsabhängig vergütet wird. Daher rechne dir selbst aus, was rumkommen könnte.

In diesem konkreten Fall, würde ich nachfragen, was einer Beschäftigung bis 30.04.2021 entgegen steht. Falls persönliche Gründe, keine Chance. Falls Headcount, bitte prüfen was raus muss.

in diesem konkreten Fall:
Abfindung = Summe des Lohns bis 30.04.2021 plus Anspruch nach dem Gesetz, ergo 0,5 Gehälter pro Jahr. Halbes Jahr zählt als ganzes Jahr. Summe bemisst sich inkl. Bonus, etc. was du in den letzten Jahren verdient hast.
+Urlaubsabfindung findet über den Durchschnitt der letzten 13 Wochen statt.
+entgangener theoretischer Bonus bis 30.04.2021
= Mindestsumme, wenn du jetzt gehen würdest, da du ja durch die Kurzarbeit geschützt bist
+Speedprämie
+Unkostenbeitra (sonstiges)
= Abfindungsangebot

Dann geht es drum, wie schnell findest du einen neuen Job und / oder kannst du, möchtest du aussetzen.

In diesem Fall einfach mit dem Vorgesetzten sprechen, ob man aus der Abfindung einfach einen Teilzeitjob macht, sieht besser im CV aus. Oder du irgendwas selbstständiges (Projekt) machen möchtest.

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WiWi Gast

Rechtsschutz - Aufhebungsvertrag

WiWi Gast schrieb am 15.09.2020:

HIer jemand der jetzt alles durch hatte. Einstieg - Kurzarbeit - Kündigung - Kündigungsschutzklage - Abfindungspocker - Zeugnispoker und Auflösung.

  1. Regel: Du bist das Opfer. Also verhaltet dich so. Nimm nichts an und sag dass du geschockt bist.
  2. Regel: Rechtsschutz anrufen und um Deckung bitten. Schau bitte in die AGB deines Vertrages, dort steht dir Karrenzzeit für Schäden. / Falls die Rechtsschutz nicht greift, bitte Gewerkschaft und / oder befreundeten Rechtsanwalt kontaktieren.
  3. Regel: Kündigung in der Kurzarbeit ist immer möglich, soweit diese nicht schrifltich aufgeschlossen ist.
  4. Regel: Mit dem Abfindungsangebot wollen sie dich los werden, daher ist der Drops bis 30.04.2020 gelutscht. Freunde dich damit an.
  5. Regel: Es geht nur für sie um die Kohle und für dich um die Zeit der Beschäftigung.

Wenn du einen Aufhebungsvertrag hast, dann bist du als erstes verpflichetet prüfen zu lassen, ob du eine Sperre vom ALG1 erhältst. Schriftlich am Besten.

Ansonsten: Lass es deinen Anwalt machen, wenn du einen hast und sag ihm was dein Optimum wäre. Ansonsten wird dein Anwalt immer nur das gesetzlich zulässige rausholen für dich, da er nicht erfolgsabhängig vergütet wird. Daher rechne dir selbst aus, was rumkommen könnte.

In diesem konkreten Fall, würde ich nachfragen, was einer Beschäftigung bis 30.04.2021 entgegen steht. Falls persönliche Gründe, keine Chance. Falls Headcount, bitte prüfen was raus muss.

in diesem konkreten Fall:
Abfindung = Summe des Lohns bis 30.04.2021 plus Anspruch nach dem Gesetz, ergo 0,5 Gehälter pro Jahr. Halbes Jahr zählt als ganzes Jahr. Summe bemisst sich inkl. Bonus, etc. was du in den letzten Jahren verdient hast.
+Urlaubsabfindung findet über den Durchschnitt der letzten 13 Wochen statt.
+entgangener theoretischer Bonus bis 30.04.2021
= Mindestsumme, wenn du jetzt gehen würdest, da du ja durch die Kurzarbeit geschützt bist
+Speedprämie
+Unkostenbeitra (sonstiges)
= Abfindungsangebot

Dann geht es drum, wie schnell findest du einen neuen Job und / oder kannst du, möchtest du aussetzen.

In diesem Fall einfach mit dem Vorgesetzten sprechen, ob man aus der Abfindung einfach einen Teilzeitjob macht, sieht besser im CV aus. Oder du irgendwas selbstständiges (Projekt) machen möchtest.

Vielen, vielen Dank. Kurzarbeit ist schriftlich festgehalten und der Vermerk auf Unkündbarkeit in dieser Zeit ist gegeben. Zumindest hat mir das der Betriebsrat so bestätigt. Leider bin ich auch kein Mitglied in der Gewerkschaft. Toller Einsatz von dir!

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WiWi Gast

Rechtsschutz - Aufhebungsvertrag

WiWi Gast schrieb am 15.09.2020:

Es gibt kein Recht auf Abfindung, keine Ahnung woher diese Ansicht immer kommt.

Selbstverständlich gibt das oder hast du noch nie einen Arbeitsvertrag gelesen? Was erzählst du denn hier?

antworten
WiWi Gast

Rechtsschutz - Aufhebungsvertrag

WiWi Gast schrieb am 15.09.2020:

WiWi Gast schrieb am 15.09.2020:

Googel mal nach "Abfindungsrechner". Dann kannst Du schonmal grob und kostenlos die mögliche Abfindung errechnen. Ist aber auch ohne nicht schwierig: 0,5 x Bruttomonatsgehalt x Zugehörigkeit in Jahren.

Es gibt kein Recht auf Abfindung, keine Ahnung woher diese Ansicht immer kommt.

Das habe ich auch nicht geschrieben, bitte genau lesen. „Mögliche Abfindung“ ist die Formulierung.

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WiWi Gast

Rechtsschutz - Aufhebungsvertrag

1) Es gibt kein Recht auf Abfindung. Die Berechnungen sind nett, aber nicht durchsetzbar. Vermutlich bist du auch noch nicht lange da, oder?

2) Rechtsschutzversicherungen nehmen dich gerne. Manche auch ohne Karenzzeit. Keine RSV übernimmt aber einen Fall vor Vertragsabschluss und ein Fall beginnt nicht mit der Gerichtsverhandlung, sondern mit dem Eintreffen des Ereignisses. Hier ist also nichts mehr zu machen, wenn du keine hast, die nicht in der Karenzzeit ist.

3) Versuche mit dem Arbeitgeber zu verhandeln, dass der Aufhebungsvertrag erst zum April gilt, du ein Top-Arbeitszeugnis bekommst und du betriebsbedingt nur einer Kündigung zuvorkommst (wichtig für das Arbeitsamt!). Abfindung wird eher schwer in der Konstellation.

4) Mach dich darauf gefasst, dass du fortan anders behandelt wirst, wenn du nicht verschwindest. Das klingt total banal, aber der Druck kann hier sehr groß werden. Leute mit denen du dicke warst, schneiden dich plötzlich, es werden Fehler gefunden, die es gar nicht gibt, Arbeit wird dir entzogen, dafür erhältst du tonnenweise stupiden Schwachsinn und in der Abstellkammer ist doch auch ein schönes Büro, das leider im Winter nicht geheitzt werden kann.

5) Melde dich krank und verweise auf die physische Belastung durch den Fall und den Druck unter dem du jetzt stehtst. Selbst, wenn beides noch nicht da ist - er wird kommen, wenn du den Aufhebungsvertrag nicht annimmst. Das wird sehr unschön. So zumindest meiner Erfahrung.

6) Da du sowieso in Kurzarbeit bist, ist das Krankengeld (nach 6 Wochen, basiert auf dein volles Gehalt aus dem Vorjahr) wahrscheinlich höher als dein momentanes Kurzarbeitergeld. Netter Nebeneffekt ;)

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WiWi Gast

Rechtsschutz - Aufhebungsvertrag

Wenn man eine Abfindungshöhe hat einfach im Netz querchecken,
danach (wahlweise) an einen Fachanwalt wenden - der wird das genau prüfen
und eine qualifizierte gute Beratung bekommt man auch.

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WiWi Gast

Rechtsschutz - Aufhebungsvertrag

WiWi Gast schrieb am 15.09.2020:

Selbstverständlich gibt das oder hast du noch nie einen Arbeitsvertrag gelesen? Was erzählst du denn hier?

In einem Arbeitsvertrag kann alles Mögliche stehen. Ebenso in Tarifverträgen.
Gesetzlich gibt es aber keinen Abfindungsanspruch.

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WiWi Gast

Rechtsschutz - Aufhebungsvertrag

WiWi Gast schrieb am 15.09.2020:

OK ich soll zum 31.11 gehen, Kurzarbeit ist aber bis zum 31.04 laufend

Vielleicht könnt ihr euch ja auf den 30.2. einigen?

SCNR

antworten
WiWi Gast

Rechtsschutz - Aufhebungsvertrag

Vielen Dank für eure Ratschläge, schön dass man sich unterstützt. Vielleicht hilft es dem ein oder anderen ja auch weiter.

Zugehörigkeit, ja gering 18 Monate,. demnach auf tariflicher Grundlage nur 4 Wochen Kündigungsfrist. Jedoch ist die Situation momentan meiner Einsicht nach sowie die durch den Betriebsrat, bedingt durch KUG eine andere...aber was heißt das schon.

Also ich habe jetzt erstmal mehrere Rechtsanwälte im Fachbereich Arbeitsrecht angeschrieben bzgl. Erstberatung und nach dessen Kosten in Relation zur Fallbeschreibung nachgefragt. Laut Internet liegt hier der Höchstbetrag bei 190€, was dann halt so ist.

Ich werde das Angebot definitiv ablehnen.

In der Theorie
Meine eingehenden Bruttozahlungen liegen in Summe von Dezember 2020 bis bis Mai 2021 rein nach Tarif bei 14.000€ Brutto, mit vertraglich festgelgter Zulage vom AG bei 16.000€ brutto, zzgl. mit aktueller Durchschnittsprovision bei 17.000€ brutto und dann noch zzgl. tariflich festgehalten Weihnachtsgeld bei ca. 17.700€ brutto.

Nochmal zum Vergleich:

Das Angebot ist ein halbes Bruttogehalt bei Abgang Ende November. Mir würden also 16.000€ brutto entgehen, bei für mich klarer Sachlage, dass bedingt durch Kurzarbeit bis Ende April keiner betriebsbedingt gekündigt werden kann. Mein verantwortlicher Arbeitsbereich weißt dabei auch während der Kurzarbeit lediglich ein Gap von -3% vs. VJ auf, was in der Bench ca. 15% über dem Durchschnitt liegt. Zudem hat sich die Situation in Summe während Kurzarbeit verbessert als verschlechtert.

Aus meiner Sicht kann man somit auch nicht durch Ausnahme, bedingt durch Verschlechterung der Situation betriebsbedingt kündigen. Oder sehe ich das falsch?

Demnach ist meine Grundlage 17.700€ brutto, was auf mtl. Basis fortführend ca.! (Das ist jetzt keine fachmännische Steuerberechnung) 11.000€ netto wären.

Da es sich hier um eine Abfindung handelt und diese vermutlich mit der Steuererklärung durch die 5-fach Methode besteuert wird, ist das eigentliche Netto Resultat wahrscheinlich ganz anders zumal es ja als Einmalbetrag ausgezahlt wird.

Dennoch ist es durch die aktuelle Job Situation am Markt, der tariflichen Zustimmung durch Kurzarbeit sowie dem Fakt, dass man mir rein theoretisch "nur" verhaltensbedingt (keine Abmahnung bis dato) oder personenbedingt kündigen kann. Jedoch vermute ich, dass das schneller machbar ist als dem Arbeitnehmer lieb ist? Gerne Erfahrungen teilen.

Demnach mein Gegenvorschlag

  • 9.500€ netto
  • Zeugnisklausel mit Festlegung der Note gut in den Bereichen fachlich, verhalten und Ergebnis mit Grund betriebsbedingter Kündigung (hier habe ich nachgelesen, dass ich noch einen Zusatz einbringen soll damit es ggü. ALG1 keine Probleme gibt - weiß das einer?). Ein damaliges Zwischenzeugnis, bedingt durch Anwerbung, welches ich Mal angefordert habe wurde mir mit gut ausgestellt.
  • Urlaubsklausel, Urlaubstage bzw. Anspruch "in Natur". Da ich in der 2. Jahreshälfte austrete steht laut meiner Info, der gesamte restliche Urlaubsanspruch zu. Bei 30 Tagen Urlaub und bereits 15 Tagen genommenen Urlaub wären das dann also noch 15 Tage, 3 Tage davon sind bereits genehmigt.

Das alles soll vor der Kündigungsfrist bzgl. AlG berücksichtigt werden.

Natürlich ist das der Optimalfall, soll man mir einen Gegenvorschlag machen aber viel werde ich davon nicht mehr abweichen.

Meines Wissens besteht kein Recht auf Abfindung.

Wie seht ihr das?

antworten
WiWi Gast

Rechtsschutz - Aufhebungsvertrag

WiWi Gast schrieb am 16.09.2020:

Vielen Dank für eure Ratschläge, schön dass man sich unterstützt. Vielleicht hilft es dem ein oder anderen ja auch weiter.

Zugehörigkeit, ja gering 18 Monate,. demnach auf tariflicher Grundlage nur 4 Wochen Kündigungsfrist. Jedoch ist die Situation momentan meiner Einsicht nach sowie die durch den Betriebsrat, bedingt durch KUG eine andere...aber was heißt das schon.

Also ich habe jetzt erstmal mehrere Rechtsanwälte im Fachbereich Arbeitsrecht angeschrieben bzgl. Erstberatung und nach dessen Kosten in Relation zur Fallbeschreibung nachgefragt. Laut Internet liegt hier der Höchstbetrag bei 190€, was dann halt so ist.

Ich werde das Angebot definitiv ablehnen.

In der Theorie
Meine eingehenden Bruttozahlungen liegen in Summe von Dezember 2020 bis bis Mai 2021 rein nach Tarif bei 14.000€ Brutto, mit vertraglich festgelgter Zulage vom AG bei 16.000€ brutto, zzgl. mit aktueller Durchschnittsprovision bei 17.000€ brutto und dann noch zzgl. tariflich festgehalten Weihnachtsgeld bei ca. 17.700€ brutto.

Nochmal zum Vergleich:

Das Angebot ist ein halbes Bruttogehalt bei Abgang Ende November. Mir würden also 16.000€ brutto entgehen, bei für mich klarer Sachlage, dass bedingt durch Kurzarbeit bis Ende April keiner betriebsbedingt gekündigt werden kann. Mein verantwortlicher Arbeitsbereich weißt dabei auch während der Kurzarbeit lediglich ein Gap von -3% vs. VJ auf, was in der Bench ca. 15% über dem Durchschnitt liegt. Zudem hat sich die Situation in Summe während Kurzarbeit verbessert als verschlechtert.

Aus meiner Sicht kann man somit auch nicht durch Ausnahme, bedingt durch Verschlechterung der Situation betriebsbedingt kündigen. Oder sehe ich das falsch?

Demnach ist meine Grundlage 17.700€ brutto, was auf mtl. Basis fortführend ca.! (Das ist jetzt keine fachmännische Steuerberechnung) 11.000€ netto wären.

Da es sich hier um eine Abfindung handelt und diese vermutlich mit der Steuererklärung durch die 5-fach Methode besteuert wird, ist das eigentliche Netto Resultat wahrscheinlich ganz anders zumal es ja als Einmalbetrag ausgezahlt wird.

Dennoch ist es durch die aktuelle Job Situation am Markt, der tariflichen Zustimmung durch Kurzarbeit sowie dem Fakt, dass man mir rein theoretisch "nur" verhaltensbedingt (keine Abmahnung bis dato) oder personenbedingt kündigen kann. Jedoch vermute ich, dass das schneller machbar ist als dem Arbeitnehmer lieb ist? Gerne Erfahrungen teilen.

Demnach mein Gegenvorschlag

  • 9.500€ netto
  • Zeugnisklausel mit Festlegung der Note gut in den Bereichen fachlich, verhalten und Ergebnis mit Grund betriebsbedingter Kündigung (hier habe ich nachgelesen, dass ich noch einen Zusatz einbringen soll damit es ggü. ALG1 keine Probleme gibt - weiß das einer?). Ein damaliges Zwischenzeugnis, bedingt durch Anwerbung, welches ich Mal angefordert habe wurde mir mit gut ausgestellt.
  • Urlaubsklausel, Urlaubstage bzw. Anspruch "in Natur". Da ich in der 2. Jahreshälfte austrete steht laut meiner Info, der gesamte restliche Urlaubsanspruch zu. Bei 30 Tagen Urlaub und bereits 15 Tagen genommenen Urlaub wären das dann also noch 15 Tage, 3 Tage davon sind bereits genehmigt.

Das alles soll vor der Kündigungsfrist bzgl. AlG berücksichtigt werden.

Natürlich ist das der Optimalfall, soll man mir einen Gegenvorschlag machen aber viel werde ich davon nicht mehr abweichen.

Meines Wissens besteht kein Recht auf Abfindung.

Wie seht ihr das?

9.500 "netto" zu verlangen ist Unsinn. Rechne aus was das brutto bei Dir ist und verlange das!

antworten
WiWi Gast

Rechtsschutz - Aufhebungsvertrag

Bin Anwalt. der Typ weiter oben hat recht. Ich würde es drauf ankommen lassen und hart verhandeln

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WiWi Gast

Rechtsschutz - Aufhebungsvertrag

Naja man kann in einem Aufhebungsvertrag schon festlegen ob der gezahlte Betrag netto oder brutto sein soll..so komisch sich das anhört

Es ist ein Verhandlungspapier

antworten
WiWi Gast

Rechtsschutz - Aufhebungsvertrag

"Ohne Rechtsschutz" würde ich versuchen eine feste Honorarvereinbarung mit dem RA zu vereinbaren ...

antworten
WiWi Gast

Rechtsschutz - Aufhebungsvertrag

WiWi Gast schrieb am 16.09.2020:

"Ohne Rechtsschutz" würde ich versuchen eine feste Honorarvereinbarung mit dem RA zu vereinbaren ...

Honorarvereinbarung?

antworten
WiWi Gast

Rechtsschutz - Aufhebungsvertrag

WiWi Gast schrieb am 16.09.2020:

"Ohne Rechtsschutz" würde ich versuchen eine feste Honorarvereinbarung mit dem RA zu vereinbaren ...

Kann ich nicht einfach zum Rechtsanwalt gehen, der nach Verhandlung den Aufhebungsvertrag gegen Vergütung prüft?

antworten
WiWi Gast

Rechtsschutz - Aufhebungsvertrag

WiWi Gast schrieb am 16.09.2020:

"Ohne Rechtsschutz" würde ich versuchen eine feste Honorarvereinbarung mit dem RA zu vereinbaren ...

Kann ich nicht einfach zum Rechtsanwalt gehen, der nach Verhandlung den Aufhebungsvertrag gegen Vergütung prüft?

Sicher Du kannst zb vereinbaren nach Stundensatz abzurechnen das geht in den meisten fällen bei 200€ netto die Stunde los, Top Kanzleien deutlich höher.

antworten
WiWi Gast

Rechtsschutz - Aufhebungsvertrag

Ich meinte die Aushandlung eines "Fest-Betrages" für die Bearbeitung des Falles durch den RA.
Nicht nach Stunden, sondern einen Pauschalbetrag.

WiWi Gast schrieb am 16.09.2020:

WiWi Gast schrieb am 16.09.2020:

"Ohne Rechtsschutz" würde ich versuchen eine feste Honorarvereinbarung mit dem RA zu vereinbaren ...

Kann ich nicht einfach zum Rechtsanwalt gehen, der nach Verhandlung den Aufhebungsvertrag gegen Vergütung prüft?

Sicher Du kannst zb vereinbaren nach Stundensatz abzurechnen das geht in den meisten fällen bei 200€ netto die Stunde los, Top Kanzleien deutlich höher.

antworten
WiWi Gast

Rechtsschutz - Aufhebungsvertrag

WiWi Gast schrieb am 16.09.2020:

Ich meinte die Aushandlung eines "Fest-Betrages" für die Bearbeitung des Falles durch den RA.
Nicht nach Stunden, sondern einen Pauschalbetrag.

WiWi Gast schrieb am 16.09.2020:

WiWi Gast schrieb am 16.09.2020:

"Ohne Rechtsschutz" würde ich versuchen eine feste Honorarvereinbarung mit dem RA zu vereinbaren ...

Kann ich nicht einfach zum Rechtsanwalt gehen, der nach Verhandlung den Aufhebungsvertrag gegen Vergütung prüft?

Sicher Du kannst zb vereinbaren nach Stundensatz abzurechnen das geht in den meisten fällen bei 200€ netto die Stunde los, Top Kanzleien deutlich höher.

Bin Anwalt: ja man kann einen Pauschalbetrag vereinbaren. Glaub aber bitte nicht, dass sich dieser bei einem "guten" Anwalt im dreistelligen Bereich bewegen wird.

antworten
WiWi Gast

Rechtsschutz - Aufhebungsvertrag

WiWi Gast schrieb am 17.09.2020:

WiWi Gast schrieb am 16.09.2020:

Ich meinte die Aushandlung eines "Fest-Betrages" für die Bearbeitung des Falles durch den RA.
Nicht nach Stunden, sondern einen Pauschalbetrag.

WiWi Gast schrieb am 16.09.2020:

WiWi Gast schrieb am 16.09.2020:

"Ohne Rechtsschutz" würde ich versuchen eine feste Honorarvereinbarung mit dem RA zu vereinbaren ...

Kann ich nicht einfach zum Rechtsanwalt gehen, der nach Verhandlung den Aufhebungsvertrag gegen Vergütung prüft?

Sicher Du kannst zb vereinbaren nach Stundensatz abzurechnen das geht in den meisten fällen bei 200€ netto die Stunde los, Top Kanzleien deutlich höher.

Bin Anwalt: ja man kann einen Pauschalbetrag vereinbaren. Glaub aber bitte nicht, dass sich dieser bei einem "guten" Anwalt im dreistelligen Bereich bewegen wird.

Vielen Dank :)

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Artikel zu Aufhebungsvertrag

Kostenloser Muster-Aufhebungsvertrag der IHK

Der Schriftzug Recht zum Thema Muster-Aufhebungsvertrag.

Ein Aufhebungsvertrag löst einen Arbeitsvertrag auf und beendet das Arbeitsverhältnissen. Im Gegensatz zu einer Kündigung wird das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichzeitig beendet. Durch Aufhebungsverträge wird der Kündigungsschutz im Arbeitsrecht umgangen. Die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main bietet als Microsoft Word Vorlage zum kostenlosen Download einen Muster-Aufhebungsvertrag an.

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Bild in einem Supermarkt zum Thema Klageverzicht im Aufhebungsvertrag beim Einzelhandel /LEH.

Ein Klageverzicht in einem Formular-Aufhebungsvertrag kann unwirksam sein, entschied das Bundesarbeitsgericht. Im entsprechend Fall im Einzelhandel wurde der Aufhebungsvertrag vom Arbeitnehmer geschlossen, um eine vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung zu vermeiden. Der Klageverzicht benachteiligt den Arbeitnehmer im Aufhebungsvertrag dann unangemessen, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte, die Drohung also widerrechtlich ist.

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Anwalt, Recht und Gesetz - Das  Paragrafenzeichen einer Schreibmaschine ist angeschlagen.

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