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Steuerberater + Nebengewerbe zulässig?

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Beitrag
Oskar1997

Steuerberater + Nebengewerbe zulässig?

Hi zusammen,

Folgendes Problem: Ich würde gerne zeitnah ins StB-Examen gehen, führe aber gegenwärtig ein kleines Nebengewerbe, der Gewinn daraus macht mich nicht reich, ist aber definitiv nicht unerheblich, ergo möchte ich das nicht aufgeben (auch, weil es mir Spaß macht). Gem. § 57 (4) StBerg ist die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten nach meinem Verständnis für Steuerberater prinzipiell unzulässig. Jedoch können die Steuerberaterkammern hiervon Ausnahmen gestatten.

Folgende Fragen hätte ich hierzu:

  1. Hat jemand bereits Erfahrungen mit einer solchen Ausnahmegenehmigung gemacht und kann grob sagen, welche Kriterien hier angesetzt werden?

  2. Wenn das Gewerbe in z.B. einer GmbH geführt wird und der Steuerberater nur Gesellschafter/Geschäftsführer ist, lässt sich die Einschränkung somit umgehen?

  3. Nach meinem Verständnis gilt das Gesetz gleichermaßen für jeden bestellten Steuerberater, sodass man auch als angestellter StB hiervon betroffen ist?

Lasse mich gerne eines Besseren Belehren und bin insbesondere offen für andere Vorschläge/Ideen

Schon einmal vielen Dank im Voraus

VG Oskar

antworten
WiWi Gast

Steuerberater + Nebengewerbe zulässig?

Bei der Kammer mal anfragen.

Sonst auf Frau, Eltern, Kinder, Onkel oder Tante laufen lassen.

antworten
WiWi Gast

Steuerberater + Nebengewerbe zulässig?

Oskar1997 schrieb am 20.11.2022:

Hi zusammen,

Folgendes Problem: Ich würde gerne zeitnah ins StB-Examen gehen, führe aber gegenwärtig ein kleines Nebengewerbe, der Gewinn daraus macht mich nicht reich, ist aber definitiv nicht unerheblich, ergo möchte ich das nicht aufgeben (auch, weil es mir Spaß macht). Gem. § 57 (4) StBerg ist die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten nach meinem Verständnis für Steuerberater prinzipiell unzulässig. Jedoch können die Steuerberaterkammern hiervon Ausnahmen gestatten.

Folgende Fragen hätte ich hierzu:

  1. Hat jemand bereits Erfahrungen mit einer solchen Ausnahmegenehmigung gemacht und kann grob sagen, welche Kriterien hier angesetzt werden?

  2. Wenn das Gewerbe in z.B. einer GmbH geführt wird und der Steuerberater nur Gesellschafter/Geschäftsführer ist, lässt sich die Einschränkung somit umgehen?

  3. Nach meinem Verständnis gilt das Gesetz gleichermaßen für jeden bestellten Steuerberater, sodass man auch als angestellter StB hiervon betroffen ist?

Lasse mich gerne eines Besseren Belehren und bin insbesondere offen für andere Vorschläge/Ideen

Schon einmal vielen Dank im Voraus

VG Oskar

Habe zwar keine konkreten eigenen Erfahrungen, aber mE sollte das in deinem Fall schwierig werden.

Zu 1) meines Wissens nach ist zB zulässig, wenn ein StB Ges-GF einer vermögensverwaltende GmbH ist. In dem konkreten Fall (der mal gerichtlich geklärt wurde) meine ich mich zu erinnern, wollte der StB mittels der GmbH Garagen vermieten und hat argumentiert keine weitere Tätigkeit "am Markt" auszuüben. Auf dem Level solltest du dich bewegen. Klingt bei dir eher so als ob du eine "klassische" gewerblich Tätigkeit mit regelmäßigen Kundenkontakt hast (wechselnden unbekannten Kunden) sowie wirklich "am Markt aktiv bist". Das dürfte mE nicht klappen. Letztlich musst du dich fragen, ob durch die Tätigkeit deine (zukünftigen) Berufspflichten eingeschränkt werden könnten, insb. die Unabhängigkeit.

Zu 2) nein, die Tätigkeit ist trotzdem schädlich (siehe Entscheidung zur Vorstandstätigkeit eines StB bei einer Bank, wurde mE auch mal gerichtlich geklärt und als schädlich eingestuft)

Zu 3) korrekt, gilt für alle StB - auch Angestellte (natürlich kann man sich nur iRd. gesetzlichen Regelungen, bspw. § 58 StBerG).

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Oskar1997

Steuerberater + Nebengewerbe zulässig?

Vielen Dank für die Antworten, das hilft mir schon einmal weiter

Andere Personen einsetzen möchte ich aus haftungstechnischem Gründen lieber nicht

Vielleicht frage ich bei der Kammer (bei mir ist es Berlin) mal nach

antworten
WiWi Gast

Steuerberater + Nebengewerbe zulässig?

Mach es doch einfach.... Meine Güte nochmal..... Was soll passieren?!
Wenn du Angst vor der "Haftung" hast, mach ne ltd. oder UG..... Zack fertig aus.

Oskar1997 schrieb am 23.11.2022:

Vielen Dank für die Antworten, das hilft mir schon einmal weiter

Andere Personen einsetzen möchte ich aus haftungstechnischem Gründen lieber nicht

Vielleicht frage ich bei der Kammer (bei mir ist es Berlin) mal nach

antworten
Ceterum censeo

Steuerberater + Nebengewerbe zulässig?

WiWi Gast schrieb am 25.12.2022:

Mach es doch einfach.... Meine Güte nochmal..... Was soll passieren?!
Wenn du Angst vor der "Haftung" hast, mach ne ltd. oder UG..... Zack fertig aus.

Ein beeindruckendes Beispiel dafür, die Problematik völlig zu verkennen.
Liebe Grüße

antworten
WiWi Gast

Steuerberater + Nebengewerbe zulässig?

dein Urteil erscheint wenig lösungsorientiert.

Soweit er die UG auf seine Schwester eintragen lässt, sehe ich tatsächlich keine Probleme. Gewinne zunächst in der Gesellschaft lassen und nur unentgeltliche Hilfsleistung durchführen. Wenn das Projekt dann fliegt, sollte es dem TE nicht schwer fallen die Bestellung zu retournieren

Ceterum censeo schrieb am 26.12.2022:

Mach es doch einfach.... Meine Güte nochmal..... Was soll passieren?!
Wenn du Angst vor der "Haftung" hast, mach ne ltd. oder UG..... Zack fertig aus.

Ein beeindruckendes Beispiel dafür, die Problematik völlig zu verkennen.
Liebe Grüße

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Ceterum censeo

Steuerberater + Nebengewerbe zulässig?

WiWi Gast schrieb am 26.12.2022:

dein Urteil erscheint wenig lösungsorientiert.

Soweit er die UG auf seine Schwester eintragen lässt, sehe ich tatsächlich keine Probleme. Gewinne zunächst in der Gesellschaft lassen und nur unentgeltliche Hilfsleistung durchführen. Wenn das Projekt dann fliegt, sollte es dem TE nicht schwer fallen die Bestellung zu retournieren

Die Ausgangsfrage wurde mEn zutreffend beantwortet - berufsrechtlich ist das Ansinnen des TE kaum möglich.
Das du im Falle der "Geschwister UG" keine Probleme siehst, spricht leider auch kaum für deine Ansicht, viel eher schürt dies berechtigte Zweifel an einem etwaig vorhandenen Sachverstand. Ich persönlich sehe Myriaden von Problem - alleine schon berufsrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher und nicht zuletzt steuerrechtlicher Art. Derart halbgare Ratschläge haben schon zahlreiche Laien ins Unglück gestürzt, dies sollte man stets bedenken.
Liebe Grüße

antworten
WiWi Gast

Steuerberater + Nebengewerbe zulässig?

Wurde sie mEn nicht. Eine Lösungsmöglichkeit wurde aufgezeigt. Wenn er diese nicht nutzen will, scheint wohl das Ansinnen nicht konkret zu sein. Bei der "Verwandten UG" gibt es keinerlei Probleme für den TE. Wie auch? Er hat keinerlei rechtlichen Bezug zum Unternehmen.

Beim TE wie auch bei dir ist wohl eher weniger Unternehmergeist vorhanden.....

eterum censeo schrieb am 28.12.2022:

dein Urteil erscheint wenig lösungsorientiert.

Soweit er die UG auf seine Schwester eintragen lässt, sehe ich tatsächlich keine Probleme. Gewinne zunächst in der Gesellschaft lassen und nur unentgeltliche Hilfsleistung durchführen. Wenn das Projekt dann fliegt, sollte es dem TE nicht schwer fallen die Bestellung zu retournieren

Die Ausgangsfrage wurde mEn zutreffend beantwortet - berufsrechtlich ist das Ansinnen des TE kaum möglich.
Das du im Falle der "Geschwister UG" keine Probleme siehst, spricht leider auch kaum für deine Ansicht, viel eher schürt dies berechtigte Zweifel an einem etwaig vorhandenen Sachverstand. Ich persönlich sehe Myriaden von Problem - alleine schon berufsrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher und nicht zuletzt steuerrechtlicher Art. Derart halbgare Ratschläge haben schon zahlreiche Laien ins Unglück gestürzt, dies sollte man stets bedenken.
Liebe Grüße

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Ceterum censeo

Steuerberater + Nebengewerbe zulässig?

WiWi Gast schrieb am 28.12.2022:

Wurde sie mEn nicht. Eine Lösungsmöglichkeit wurde aufgezeigt. Wenn er diese nicht nutzen will, scheint wohl das Ansinnen nicht konkret zu sein. Bei der "Verwandten UG" gibt es keinerlei Probleme für den TE. Wie auch? Er hat keinerlei rechtlichen Bezug zum Unternehmen.

Beim TE wie auch bei dir ist wohl eher weniger Unternehmergeist vorhanden.....

Dann verbleiben wir gerne beim bestehenden Dissens.
Liebe Grüße

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