Lliinnddyy schrieb am 27.11.2023:
Hallo zusammen,
ich hoffe ich bin hier im richtigen Forum, und dass ihr mir weiterhelfen könnt.
Ich plane 2024/2025 das Steuerberaterexamen abzulegen. Mir ist bewusst, dass Steuerberater gewissen Berufspflichten unterliegen. Zu meinem Fall könnte ich leider noch nichts genaues herausfinden, vielleicht könnt ihr mir helfen.
Ich würde gefragt, ob ich mir vorstellen könnte in unserem örtlichen DRK-Verein ehrenamtlich als Schatzmeister tätig zu werden. Damit währe ich Mitglied im Vereinsvorstand und von Amtswegen auch im Aufsichtsrat mehrere Tochter-GmbHs des Vereins.
Die Aufsichtsrattaätigkeit würde meines Wissens nach kein Problem darstellen. Wie sieht es aber mit der Vorstandstätigkeit/Schatzmeister aus? Grundsätzlich ist es ja ein Ehrenamt, ich vertrete aber ja trotzdem die "Firma". Wobei es hier natürlich auch einen hauptamtlichen GG gibt etc. Ist ja etwas anderes als ein klassischer Sportverein o.ä.
Sehr ihr da ein Problem? Ich möchte ungern der Tätigkeit zustimmen und dann bei hoffentlich Bestehen des Examens wieder zurück treten müssen.
Vielen Dank schonmal für Eure Hilfe!
Zunächst ein Mal ist der Begriff "Firma" lediglich der Name unter der ein Kaufmann iSd HGB sein Handelsgewerbe betreibt. Für eingetragene Vereine gilt dies jedoch nur im Bereich ihres Nebenzweckprevileges.
Als nächstes soltest du dich fragen, ob der Verein eine "gewerbliche Tätigkeit" iSv § 57 IV Nr. 1 StBerG ausübt? Hierzu ein Auszu aus Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BeckRS 2012, 59574):
Der Kläger ist seit 1978 Steuerberater, zuletzt in einer Steuerberatungsgesellschaft, und Mitglied der Beklagten. Er begehrt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Geschäftsführer der B. GmbH.
Seit 1999 ist der Kläger ehrenamtlich als Vizepräsident Mitglied im Vorstand (Präsidium) des gemeinnützigen Vereins B. Für diese Tätigkeit erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1 500 €.Am 1. Juli 2003 wurde die B. GmbH gegründet, deren Unternehmensgegenstand „der professionell und amateurmäßig betriebene Fussballsport" ist. Das Stammkapital beträgt 2,5 Mio. €. Alleiniger Gesellschafter der Gesellschaft ist der Verein. Im Jahre 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm die Mitwirkung in der zu gründenden Gesellschaft zu genehmigen. Mit Schreiben vom 14. April 2004 teilte die Beklagte mit, eine derartige Tätigkeit sei derzeit wegen Verstoßes gegen das Verbot der gewerblichen Tätigkeit unzulässig ...."
Das Urteil zeigt, dass eine Tätigkeit in einem gemeinnützigen Verein regelmäßig unschädlich ist. So wurde nur die Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH beanstandet.
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