WiWi Gast schrieb am 19.03.2023:
Wenn man schon sowas wie rechtwidrig behauptet wird, dann bitte mit §§ Angabe. Gegen welches Recht soll Sie bitte verstoßen werden, wenn man den Betrieb des Ehemannes als Mandanten hat? Genau. Gibts nicht.
@TE: Bei 520 Euro kostest du den Betrieb pi mal daumen 670 EUR, in der Kalkulation mitberücksichtigt? Zuerst sagst du Juniorchef, dann dass die Mutter da mitarbeitet, wie ist denn die genau rechtliche Situation? Hat dein Mann Anteile oder gehört ihm der Betrieb? Dann bist du im Zweifel sogar zur kostenlosen Mitarbeit gem. § 1353 BGB verpflichtet, Titel hin oder her. Die Arbeit müsste schon regelmäßig und nachhaltig sein, damit das vom FA als Betriebsausgabe anerkannt wird.
Und an den anderen mit dem elterlichen Betrieb: Was soll die Frage genau sein, wenn du es kostenlos anbietet? Schon mal das Steuerberatungsgesetz durchgelesen? § 6 Nr. 2 StBerG erlaubt dir alle kostenlos zu beraten, die unter § 15 AO fallen. Müsste man natürlich auch wissen, was die Rechtsform des Betriebes ist. Das Finanzamt juckt es aber nicht, egal welche Rechtsform, wenn du die Dienstleistungen kostenlos anbietest, weil du den Gewinn des Betriebes nicht senkst und es damit nicht für § 4 ff. EStG relevant ist.
Auch mit dem Risiko, dass das hier nicht durchgeht, aber was ihr beide da, als angehende Steuerberater abliefert, ist schon mehr als peinlich. Einfach mal ein Gesetz aufmachen und lesen was da steht. Wird übrigens auch im Examen verlangt.
danielnop schrieb am 18.03.2023:
Also als StB sollte man schon seine Angestelltenmentalität mal fallen lassen und etwas geistige Flexibilität walten lassen. Kein Wunder haben Steuerberater bei vielen Selbstständigen so einen schlechten Ruf. Da ist der StB echt der falsche Titel für dich. Ganz einfache Lösung: Einfach im Betrieb Mitarbeiten und 500, 600, 700 EUR oder was auch immer Pauschal abrechnen.
Wenn Sie aber in einem Arbeitnehmerverhältnis zum Betrieb ihrem Ehemann steht, dann ist dein Vorschlag rechtswidrig.
Selbstverständlich sind nicht nur die 520€ in der Kalkulation berücksichtigt sondern auch die.anderen Kosten;)
Und der Ansatz als Betriebsausgabe sollte kein Problem sein, wenn ich tatsächlich jeden Freitag dort im Büro sitze und mehr als nur die Buchhaltung erledige.
Es handelt sich um eine GmbH& Co KG wo mein Mann und sein Vater jeweils 50/50 Kommanditisten sind. Sein Mutter arbeitet Teilzeit im Büro. Wüsste aber nicht, wieso das hier eine Rolle spielt.
Konkret geht es ja darum, dass ich als Steuerberaterin arbeiten möchte (angestellt, in einer StB/WPG) Nebenher möchte ich meinen Mann selbstverständlich in seinem Betrieb unterstützen. Keine Sorge mein Chef weiß hier bescheid. Er ist auch der Meinung ich müsste eine Genehmigung bekommen. Er hat aber keine Erfahrungswerte.
Da wir in Gütertrennung leben, ist es uns wichtig dies nicht unentgeltlich zu tun. Da im Fall der Fälle mir ja von dem erwirtschaften Gewinn nichts zusteht. Als zusätzliche Absicherung sozusagen, auch wenn ich zwecks geplanter Kinder Mal weniger arbeite etc Davon kann man halten was man will, ist aber unsere Entscheidung und hat auch seine Gründe. Das das Arbeitsverhältnis auch tatsächlich so ablaufen wird, wie es im Vertrag steht sollte meiner Meinung nach klar sein. So etwas finde ich kann man als StB nicht bringen...
Das mit dem Verbot meinen Mann als Mandant zu haben, steht meiner Meinung nach lediglich.im Zusammenhang mit dem Syndikus. Wenn man als Syndikus angestellt ist darf man die selber Firma nicht in seiner Selbständig betreuen.
Da ich nicht in die Selbständigkeit möchte, ist dieser Fall ja nicht geben.
Von ehemaligen Studienkollegen weiß ich, dass es möglich ist, als Steuerberater eine Ausnahmegenehmigung für einen "Nebenjob" zu bekommen. Dort arbeitete nämlich ein ehemaliger Kollege Teilzeit als StB(bestellt!) und gleichzeitig Teilzeit im Rettungsdienst.
Ich wollte hier keine Diskussion auslösen. Sondern nur wissen, ob es hier zufällig Leute gibt, die ebenfalls.eine solche Ausnahmegenehmigung erhalten haben oder auch diese abgelehnt wurde.
Es ging mir lediglich nur um Erfahrungswerte.
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