Auslandssemester im Wirtschaftsstudium 3 – Auslands-BAföG 1
Auslandsaufenthalte gelten bei Unternehmen als Pluspunkt in der Bewerbung. Wer im Ausland studiert hat, beweist Flexibilität und Organisationsvermögen und beherrscht fließend die Sprache des Gastlandes. Was liegt also für ambitionierte Studierende der Wirtschaftswissenschaften näher, als einen Auslandsaufenthalt einzuplanen?
Leistungen
Auch für ein Auslandsstudium kann man bei Förderungsberechtigung BAföG erhalten. Allerdings darf man das BAföG nicht einfach ins Ausland mitnehmen. Man muss einen Antrag stellen, für den bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen sind. Da die Berechnungsgrundlagen aufgrund der höheren Kosten eines Studiums im Ausland andere sind, kann es sein, dass auch Studierende, die für ein Studium im Inland kein BAföG erhalten, im Ausland gefördert werden. Die folgenden Hinweise wurden dem Merkblatt der BAföG-Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung entnommen. Es wird dringend empfohlen, bei Interesse die dortigen Ausführungen zu Rate zu ziehen.
Die Leistungen bei einer Ausbildung im Ausland umfassen zusätzlich zu den Bedarfssätzen für im Inland nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende die folgenden Zuschläge:
- notwendige Studiengebühren (bis zu 4.600 Euro je Studienjahr)
- Reisekosten
- ggf. einen Zusatzbetrag für die Kosten der Krankenversicherung im Ausland
- außerhalb der Mitgliedstaaten der EU einen Auslandszuschlag, dessen Höhe nach Ländern unterschiedlich festgesetzt worden ist (zwischen 60 Euro und 450 Euro monatlich), um die erhöhten Lebenshaltungskosten abzudecken.
Diese zusätzlichen Leistungen werden in voller Höhe als Zuschuss geleistet, brauchen also später nicht zurückgezahlt zu werden!
Sprachkenntnisse
BAföG fürs Ausland kann nur erhalten, wer ausreichende Sprachkenntnisse nachweist. Diese müssen durch die Vorlage eines Zeugnisses
- eines Universitätslektors oder
- eines ausländischen Kulturinstitutes in der Bundesrepublik Deutschland oder
- eines Philologen mit der Fakultas für das höhere Lehramt oder
- eines vereidigten Dolmetschers oder
- der ausländischen Hochschule darüber, dass der Auszubildende die von ihr geforderten erhöhten Sprachanforderungen erfüllt
belegt werden. Das Zeugnis soll den Hinweis enthalten: Zur Vorlage bei einem Amt für Ausbildungsförderung«. Das Amt bestimmt, wo der Sprachnachweis abzulegen ist. Vorsicht: Wer einen für den Besuch der Uni des Ziellandes vorausgesetzten Sprachtest, z.B. den TOEFL-Test, nicht bestanden hat, wird mit ziemlicher Sicherheit nicht gefördert! Ein gesonderter Nachweis von Sprachkenntnissen ist nicht erforderlich, wenn der bzw. die Studierende belegt, dass er bzw. sie
- bereits ein Jahr lang eine Ausbildungsstätte in einem Land mit derselben Sprache wie am geplanten Hochschulort besucht hat oder
- die Hochschulreife auf einem doppel- oder fremdsprachigen Gymnasium erlangt hat, an dem in derselben Sprache wie am Ausbildungsort unterrichtet wird, oder
- die Landes- und Unterrichtssprache sechs Jahre lang an einer Schule betrieben hat oder
- an einem Stipendien- oder Austauschprogramm für den betreffenden ausländischen Staat teilnimmt.
Studienaufenthalt in einem Land der Europäischen Union
Wer ein Jahr lang an einer deutschen Hochschule studiert hat, kann für die Ausbildung an einer Hochschule in einem EU-Staat Förderung bis zum Erwerb des ausländischen Ausbildungsabschlusses beantragen. Die Förderungsdauer entspricht der Regelstudienzeit der jeweiligen Studien bzw. Prüfungsordnung.
Soll das Studium im Ausland abgeschlossen werden, gilt die dortige entsprechende Prüfungsordnung. Bei einer Rückkehr nach Deutschland gilt wieder die Förderungshöchstdauer entsprechend der in der deutschen Studien- und Prüfungsordnung festgelegten Regelstudienzeit. Zudem bleibt bei Rückkehr nach Deutschland ein Jahr des Auslandsstudiums bei der Förderungshöchstdauer unberücksichtigt.
Studienaufenthalte außerhalb der Europäischen Union
Auch hier gilt, dass man bereits ein Jahr lang studiert haben sollte. Die Förderungsdauer beträgt zwei Semester. Sie kann um drei weitere Semester verlängert werden, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen gelten:
- Der/die Studierende hat eine wissenschaftliche Arbeit unternommen, die im ersten Jahr nicht angemessen zu Ende geführt werden konnte.
- Die Fortsetzung der Ausbildung im Ausland ist für die Ausbildung objektiv erforderlich.
- Im zweiten Jahr wird ein Ausbildungsabschluss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum erlangt.
In diesen Fällen muss man die besondere Bedeutung durch gutachterliche Stellungnahme eines »hauptamtlichen Mitgliedes des Lehrkörpers« der ausländischen Hochschule nachweisen.
In der nächsten Woche listen wir an dieser Stelle alle Adressen der für die jeweiligen Länder zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung auf.