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Auslandssemester im Wirtschaftsstudium 3 – Auslands-BAföG 1

Auslandsaufenthalte gelten bei Unternehmen als Pluspunkt in der Bewerbung. Wer im Ausland studiert hat, beweist Flexibilität und Organisationsvermögen und beherrscht fließend die Sprache des Gastlandes. Was liegt also für ambitionierte Studierende der Wirtschaftswissenschaften näher, als einen Auslandsaufenthalt einzuplanen?

Leistungen
Auch für ein Auslandsstudium kann man bei Förderungsberechtigung BAföG erhalten. Allerdings darf man das BAföG nicht einfach ins Ausland mitnehmen. Man muss einen Antrag stellen, für den bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen sind. Da die Berechnungsgrundlagen aufgrund der höheren Kosten eines Studiums im Ausland andere sind, kann es sein, dass auch Studierende, die für ein Studium im Inland kein BAföG erhalten, im Ausland gefördert werden. Die folgenden Hinweise wurden dem Merkblatt der BAföG-Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung entnommen. Es wird dringend empfohlen, bei Interesse die dortigen Ausführungen zu Rate zu ziehen.

Die Leistungen bei einer Ausbildung im Ausland umfassen zusätzlich zu den Bedarfssätzen für im Inland nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende die folgenden Zuschläge:

Diese zusätzlichen Leistungen werden in voller Höhe als Zuschuss geleistet, brauchen also später nicht zurückgezahlt zu werden!

Sprachkenntnisse
BAföG fürs Ausland kann nur erhalten, wer ausreichende Sprachkenntnisse nachweist. Diese müssen durch die Vorlage eines Zeugnisses

belegt werden. Das Zeugnis soll den Hinweis enthalten: Zur Vorlage bei einem Amt für Ausbildungsförderung«. Das Amt bestimmt, wo der Sprachnachweis abzulegen ist. Vorsicht: Wer einen für den Besuch der Uni des Ziellandes vorausgesetzten Sprachtest, z.B. den TOEFL-Test, nicht bestanden hat, wird mit ziemlicher Sicherheit nicht gefördert! Ein gesonderter Nachweis von Sprachkenntnissen ist nicht erforderlich, wenn der bzw. die Studierende belegt, dass er bzw. sie

Studienaufenthalt in einem Land der Europäischen Union
Wer ein Jahr lang an einer deutschen Hochschule studiert hat, kann für die Ausbildung an einer Hochschule in einem EU-Staat Förderung bis zum Erwerb des ausländischen Ausbildungsabschlusses beantragen. Die Förderungsdauer entspricht der Regelstudienzeit der jeweiligen Studien bzw. Prüfungsordnung.

Soll das Studium im Ausland abgeschlossen werden, gilt die dortige entsprechende Prüfungsordnung. Bei einer Rückkehr nach Deutschland gilt wieder die Förderungshöchstdauer entsprechend der in der deutschen Studien- und Prüfungsordnung festgelegten Regelstudienzeit. Zudem bleibt bei Rückkehr nach Deutschland ein Jahr des Auslandsstudiums bei der Förderungshöchstdauer unberücksichtigt.

Studienaufenthalte außerhalb der Europäischen Union
Auch hier gilt, dass man bereits ein Jahr lang studiert haben sollte. Die Förderungsdauer beträgt zwei Semester. Sie kann um drei weitere Semester verlängert werden, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen gelten:

In diesen Fällen muss man die besondere Bedeutung durch gutachterliche Stellungnahme eines »hauptamtlichen Mitgliedes des Lehrkörpers« der ausländischen Hochschule nachweisen.

In der nächsten Woche listen wir an dieser Stelle alle Adressen der für die jeweiligen Länder zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung auf.