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BAföG & StipendienALG

Stipendium und Arbeitslosengeld I

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WiWi Gast

Stipendium und Arbeitslosengeld I

Hallo,

ich wollte mal folgenden interessanten Sachverhalt posten: ein Freund von mir hat während seiner Berufstätigkeit mit einer Promotion nebenher angefangen. Nach etwas über dreieinhalb Jahren im Job (er ist glaube ich 30) hat er ALG I bezogen (seit März dieses Jahres). Parallel ist bei ihm jedoch auch ein Stipendienantrag durch - und er erhält seit Mai ein Promotionsstipendium begrenzt auf ein Jahr. Er erhält folglich so um die 950 Euro Stipendium sowie 910 Euro ALG I - hat also gut 1860 Euro netto monatlich zur Verfügung (= mehr als er vorher verdient hat).
Die Frage nach der Legitimität/Zulässigkeit will ich hier gar nicht stellen.

Mich interessiert lediglich der technische Aspekt:
Ist sowas überhaupt möglich? Wird dies nicht nur die Arbeitsagentur überprüft? Andererseits habe ich irgendwo mal gelesen, dass Zahlungseingänge auf Privatkonten nur im ALG II - Fall stichprobenartig überprüft werden. ALG I scheint ja unabhängig vom verfügbaren Vermögen gezahlt zu werden. Hat jemand mit solchen Sachverhalten schon Erfahrung gemacht?

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lead341

Re: Stipendium und Arbeitslosengeld I

Hm...schwierig zu sagen. Am besten wäre es, Du würdest Dir das Stipendium (also die 950 Euro) auf ein fremdes Konto überweisen lassen (der Eltern bspw.). Dann könnte das zumindest von der Seite nicht nachgeprüft werden.
Die Frage ist letztendlich, welche anderen Kanäle die Agentur hätte, den Status des Arbeitslosen (also in diesem Falle Stipendienempfänger) zu ermitteln.

So, hatte gerade ein kurzes Telefonat mit einem Freund, der bei der Arbeitsagentur Kassel arbeitet: er kenne keinen einzigen Fall, wo das der Fall war bzw. - Achtung! - bekannt geworden ist. Dreh- und Angelpunkt ist das persönliche Konto. Über 90 Prozent der Regelverstöße (hauptsächlich im ALG 2-Bereich) werden darüber ermittelt. Also versuch Dir das Geld auf ein externes Konto überweisen zu lassen, dies dürfte klappen.

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WiWi Gast

Re: Stipendium und Arbeitslosengeld I

Hallo,

ich habe noch einmal die gleiche Frage. Mein Vertrag endet im November 2022 und ich habe mich für ein Stipendium ab dann beworben. Aber kann ich gleichzeitig auch die ALG-1 Leistungen erhalten? Bitte lassen Sie es mich wissen. Und wenn ich das Stipendium auf ein anderes Konto übertragen lassen muss, was sind die genauen Auswirkungen?

Vielen Dank im Voraus.

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WiWi Gast

Re: Stipendium und Arbeitslosengeld I

ALG 1 gibt es bei Arbeitslosigkeit, also vorher 24 Monate gearbeitet = 12 Monate Anspruch.
Ob du noch Stipendium etc. Bekommst interessiert nicht. Es interessiert, ob du einen Job suchst und 100 % verfügbar für die jobsuche bist.

Wenn du sagst nö, da Promotion = alg 1 = 0, aber Promotion am Wochenende, da Job Vorrang hat, dann alg 1 plus Stipendium.

Auf ein anderes Konto überweisen ist in der Regel nicht möglich, da anderer Name und der andere macht Sicht wegen Geldwäsche oder so strafbar, ggf. Auch nur Beihilfe also ich erhalte es und gebe es nicht an bei Anträgen etc.

Ansonsten wenn hartz4 zählt müsst ihr es angeben und der Anspruch ruht auf alg 2 oder kann nur ergänzend angemeldet werden.

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WiWi Gast

Re: Stipendium und Arbeitslosengeld I

WiWi Gast schrieb am 18.01.2022:

ALG 1 gibt es bei Arbeitslosigkeit, also vorher 24 Monate gearbeitet = 12 Monate Anspruch.
Ob du noch Stipendium etc. Bekommst interessiert nicht. Es interessiert, ob du einen Job suchst und 100 % verfügbar für die jobsuche bist.

Wenn du sagst nö, da Promotion = alg 1 = 0, aber Promotion am Wochenende, da Job Vorrang hat, dann alg 1 plus Stipendium.

Auf ein anderes Konto überweisen ist in der Regel nicht möglich, da anderer Name und der andere macht Sicht wegen Geldwäsche oder so strafbar, ggf. Auch nur Beihilfe also ich erhalte es und gebe es nicht an bei Anträgen etc.

Ansonsten wenn hartz4 zählt müsst ihr es angeben und der Anspruch ruht auf alg 2 oder kann nur ergänzend angemeldet werden.

Falsch. Das Einkommen muss angebeben werden und der ALG Anspruch mindert sich.

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WiWi Gast

Re: Stipendium und Arbeitslosengeld I

WiWi Gast schrieb am 18.01.2022:

WiWi Gast schrieb am 18.01.2022:

ALG 1 gibt es bei Arbeitslosigkeit, also vorher 24 Monate gearbeitet = 12 Monate Anspruch.
Ob du noch Stipendium etc. Bekommst interessiert nicht. Es interessiert, ob du einen Job suchst und 100 % verfügbar für die jobsuche bist.

Wenn du sagst nö, da Promotion = alg 1 = 0, aber Promotion am Wochenende, da Job Vorrang hat, dann alg 1 plus Stipendium.

Auf ein anderes Konto überweisen ist in der Regel nicht möglich, da anderer Name und der andere macht Sicht wegen Geldwäsche oder so strafbar, ggf. Auch nur Beihilfe also ich erhalte es und gebe es nicht an bei Anträgen etc.

Ansonsten wenn hartz4 zählt müsst ihr es angeben und der Anspruch ruht auf alg 2 oder kann nur ergänzend angemeldet werden.

Falsch. Das Einkommen muss angebeben werden und der ALG Anspruch mindert sich.

Falsch, ein Stipendium zählt nicht als Einkommen und ALG I ist keine kürzbare Sozialleistung.

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WiWi Gast

Re: Stipendium und Arbeitslosengeld I

WiWi Gast schrieb am 19.01.2022:

WiWi Gast schrieb am 18.01.2022:

WiWi Gast schrieb am 18.01.2022:

ALG 1 gibt es bei Arbeitslosigkeit, also vorher 24 Monate gearbeitet = 12 Monate Anspruch.
Ob du noch Stipendium etc. Bekommst interessiert nicht. Es interessiert, ob du einen Job suchst und 100 % verfügbar für die jobsuche bist.

Wenn du sagst nö, da Promotion = alg 1 = 0, aber Promotion am Wochenende, da Job Vorrang hat, dann alg 1 plus Stipendium.

Auf ein anderes Konto überweisen ist in der Regel nicht möglich, da anderer Name und der andere macht Sicht wegen Geldwäsche oder so strafbar, ggf. Auch nur Beihilfe also ich erhalte es und gebe es nicht an bei Anträgen etc.

Ansonsten wenn hartz4 zählt müsst ihr es angeben und der Anspruch ruht auf alg 2 oder kann nur ergänzend angemeldet werden.

Falsch. Das Einkommen muss angebeben werden und der ALG Anspruch mindert sich.

Falsch, ein Stipendium zählt nicht als Einkommen und ALG I ist keine kürzbare Sozialleistung.

Doch, es zählt als Einkommen und dem Arbeitsmarkt steht der Doktorand auch nicht zur Verfügung.

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WiWi Gast

Re: Stipendium und Arbeitslosengeld I

Bei Ämtern zählen alle finanzielle Zuwendungen als Einkommen. Geld von den Eltern etc. wird ja z.B. bei Hartz4 auch angerechnet. Wie die Regelungen bei Alg1 sind, weiß ich nicht. Aber, auch wenn die Promotion in D kein Studiengang ist, wird das meist einem üblichen Studentenstatus gleich gesetzt und da gibt es normaleweise nichts.

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WiWi Gast

Re: Stipendium und Arbeitslosengeld I

Ich hätte nochmal eine neue Frage:
Wenn ich für ein Auslandstipendium meinen Job kündige, weil mein Arbeitgeber nicht bereit ist meine Stelle auszusetzen, habe ich dann nach der Rückkehr direkt Anspruch auf Arbeitslosengeld?

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WiWi Gast

Re: Stipendium und Arbeitslosengeld I

Tatsächliche habe ich vor nicht all zulanger Zeit genau diese Frage einer sehr netten Dame in der Leistungsabteilung der Arbeitsagentur gestellt.
Dort wurde mir mitgeteilt, dass das Stipendium, da es nicht sozialversicherungspflichtig ist, nicht angerechnet wird.

Knackpunkt ist hier lediglich, ob man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
Da ich zuvor sowieso nur 65% angestellt war und 35% promoviert habe, habe ich mich auch nur 65% arbeitslos gemeldet und 35% bin ich Student und promoviere.
Mein Problem ist leider, dass der Stipendiengeber meine "volle Arbeitskraft" verlangt (obwohl ein Stipendium kein Arbeitsverhältnis darstellt!) und außerdem andere Einkommen anrechnet.
D.h., ich müsste das ALG1 dem Stipendiengeber als Einkommen melden. und das würde mir vom stipendium abgezogen werden. Hammer dumm.
Diese "volle Arbeitskraft" sollte meiner Ansicht nach allerdings Arbeitsrechtlich nicht wirksam sein, da ein Stipendium unterstützen soll und keine weisungsbefugnis ausgeübt werden darf. Ob man als "Gegenleistung" eine "volle Arbeitskraft" erwarten darf, finde ich fragwürdig. Das wäre dann ja ein Arbeitsvertrag und da gelten Mindest- oder Tarfilöhne. Zur Klärung befürchte ich, müsste in meinem Fall ein Arbeitsgericht bemüht werden.

Da Universitäten leider allzu oft Stipendien rechtswiedrig als billigen Arbeitsbvertrag missbrauchen, wäre es mal an der Zeit an der Stelle ein Urteil zu fällen. Blöderweise traut sich wohl niemand gerichtlich in der Endphase der Promotion gegen seine Uni vorzugehen.... :/

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