Konzernrechnungslegung: bedingte Gegenleistung
Hallo zusammen,
ich schreibe gerade meine Abschlussarbeit zum Thema ?Konzernrechnungslegung? und verzweifle gerade an der folgenden Frage.
Bei einem Unternehmenserwerb vereinbart man neben einem fixen Kaufpreis oft eine sog. earn-out-klausel, dh. wenn das gekaufte Unternehmen in bspw. 2 Jahren einen bestimmten Gewinn, EBIT o.ä. erzielt, zahlt man nochmal einen Kaufpreis (bedingte Gegenleistung).
Nach IFRS 3 läuft die Bilanzierung wie folgt ab: Die bedingte Gegenleistung wird in Höhe ihres Fair Values als Anschaffungskosten angesetzt; als Gegenkonto wird eine Verbindlichkeit angesetzt. Wenn schließlich der bedingte Kaufpreis zur Zahlung kommt, dann wird eine eventuelle Abweichung von der Verbindlichkeit erfolgswirksam erfasst (ist die tatsächliche Zahlung bspw. um 50 EUR niedriger als die ursprüngliche Verbindlichkeit, bucht man: Ertrag an Verbindlichkeit 50)
Wie aber läuft das nach HGB ab? Der DRS 4.14 sagt, dass eine solche bedingte Gegenleistung auch ein Teil der Anschaffungskosten ist, aber ist das Gegenkonto ebenfalls eine Verbindlichkeit? Und vor allem: wenn die tatsächliche Zahlung von der Verbindlichkeit abweicht, wird die Differenz ebenfalls erfolgswirksam erfasst??
Ich würde mich sehr freuen, wenn mir jemand hier weiterhelfen kann oder mir sagen kann, wo ich die Antwort herausfinden könnte. Leider finde ich in der Literatur nichts dazu.
Beste Grüße und schon mal vielen Dank
Wolfgang
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