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Frage zur steuerlichen Bachelorarbeit-Stilistisch so in Ordnung?

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WiWi Gast

Frage zur steuerlichen Bachelorarbeit-Stilistisch so in Ordnung?

Hey Liebe Wiwis, ich bin gerade bei der Erstellung meiner Bachelorarbeit zu einem steuerlichen Thema. Meine Frage zieht nun auf gewisse Formulierungen ab und würde gerne wissen, ob dies grundsätzlich in einer Bachelorarbeit so formulierbar ist oder es als verpöhnt oder unschick gilt. Ich weiß mittlerweile dass rethorische Fragen in einer wissenschaftlichen Arbeit nichts zu suchen haben und bin mir daher unsicher.

Da es sich um ein sehr modernes Thema mit nahezu keinerlei Entscheidungen seitens der Verwaltung, Rechtsprechung etc. gibt, ist ein hoher Eigenanteil in meiner Arbeit. Viele Kapitel wie beispielsweise "Einordnung als Wirtschaftsgut" beginnen mit Formulieren wie: "Um grundlegende ertragsteuerliche Überlegungen anstellen zu können, muss vorab überprüft werden..." auch gerne genommen: "Da es sich bei NFTs um xyz handelt, muss vorab herausgearbeitet werden" Ich leite praktisch immer wieder in meine Überlegungen innerhalb eines Kapitels ein.
Ist das nun stilistisch eher kritisch zu beäugeln oder meint ihr das geht ?
Vielleicht sind ja auch ein paar Betreuer/Dozenten im Forum unterwegs, die öfter BAs kontrollieren und lesen dürfen.

Vielen Dank !!

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Ceterum censeo

Frage zur steuerlichen Bachelorarbeit-Stilistisch so in Ordnung?

Lieber TE,

dies ist mEn völlig in Ordnung. Das Thema ist derzeit tatsächlich einigermaßen beliebt bei Abschlussarbeiten (wie die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen vor einigen Jahren z. B.), ich persönlich hätte dieses Thema nur deutlich überdurchschnittlichen Kandidaten genehmigt. Zu groß ist hier die Gefahr, dass man sich hier völlig verrennt, die maßgeblichen Themen nicht behandelt, irrelevantes aufbauscht und allgemeine steuerliche Grundprinzipien nicht beachtet. Ich wünsche dir dennoch viel Erfolg und hoffe auf ein abweichendes Ergebnis in deinem Fall.

Liebe Grüße

antworten
WiWi Gast

Frage zur steuerlichen Bachelorarbeit-Stilistisch so in Ordnung?

Ceterum censeo schrieb am 04.08.2021:

Lieber TE,

dies ist mEn völlig in Ordnung. Das Thema ist derzeit tatsächlich einigermaßen beliebt bei Abschlussarbeiten (wie die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen vor einigen Jahren z. B.), ich persönlich hätte dieses Thema nur deutlich überdurchschnittlichen Kandidaten genehmigt. Zu groß ist hier die Gefahr, dass man sich hier völlig verrennt, die maßgeblichen Themen nicht behandelt, irrelevantes aufbauscht und allgemeine steuerliche Grundprinzipien nicht beachtet. Ich wünsche dir dennoch viel Erfolg und hoffe auf ein abweichendes Ergebnis in deinem Fall.

Liebe Grüße

Danke für deine schnelle Antwort.
Das ist auch meine große Angst. Ich behandle die steuerliche Einordnung von NFTs und habe schon bei dem einem oder anderem Unterkapitel ganz schön bedenken. Gerade habe ich mich mit dem Bilanzansatz, Ausweis und der Erst- und Folgebewertung beschäftigt. Ich wusste gar nicht wie komplex das Maßgeblichkeitsprinzip bzw. das NWP sein kann; man lernt nicht aus. Die Gefahr sich dabei verhaspelt zu haben ist leider sehr groß und hoffe dass eventuelle Fehler mich nicht meinen Kopf kosten.

Wie ist es denn bei den Arbeiten die du vergibst ? Liest du wirklich alles durch oder stimmt das Vorurteil dass viele Dozenten nur Einleitung, Kapitel x oder y und das Fazit lesen ?

antworten
Ceterum censeo

Frage zur steuerlichen Bachelorarbeit-Stilistisch so in Ordnung?

WiWi Gast schrieb am 05.08.2021:

Wie ist es denn bei den Arbeiten die du vergibst ? Liest du wirklich alles durch oder stimmt das Vorurteil dass viele Dozenten nur Einleitung, Kapitel x oder y und das Fazit lesen ?

Ich persönlich lese die komplette Arbeit und erachte dies auch als notwendig, habe jedoch gleichzeitig das große "Glück", dass mein Metier nur eine vergleichsweise geringe Anzahl an Absolventen anlockt. ;-)
Liebe Grüße

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WiWi Gast

Frage zur steuerlichen Bachelorarbeit-Stilistisch so in Ordnung?

WiWi Gast schrieb am 03.08.2021:

Hey Liebe Wiwis, ich bin gerade bei der Erstellung meiner Bachelorarbeit zu einem steuerlichen Thema. Meine Frage zieht nun auf gewisse Formulierungen ab und würde gerne wissen, ob dies grundsätzlich in einer Bachelorarbeit so formulierbar ist oder es als verpöhnt oder unschick gilt. Ich weiß mittlerweile dass rethorische Fragen in einer wissenschaftlichen Arbeit nichts zu suchen haben und bin mir daher unsicher.

Da es sich um ein sehr modernes Thema mit nahezu keinerlei Entscheidungen seitens der Verwaltung, Rechtsprechung etc. gibt, ist ein hoher Eigenanteil in meiner Arbeit. Viele Kapitel wie beispielsweise "Einordnung als Wirtschaftsgut" beginnen mit Formulieren wie: "Um grundlegende ertragsteuerliche Überlegungen anstellen zu können, muss vorab überprüft werden..." auch gerne genommen: "Da es sich bei NFTs um xyz handelt, muss vorab herausgearbeitet werden" Ich leite praktisch immer wieder in meine Überlegungen innerhalb eines Kapitels ein.
Ist das nun stilistisch eher kritisch zu beäugeln oder meint ihr das geht ?
Vielleicht sind ja auch ein paar Betreuer/Dozenten im Forum unterwegs, die öfter BAs kontrollieren und lesen dürfen.

Vielen Dank !!

Habe im Bachelor PPE studiert, also nicht reines BWL/Wiwi und kann nicht genau sagen, wie es dort eventuell ankommt, aber in P&P habe ich solche einleitenden Sätze oder Regieanweisungen (a la „darauf komme ich später noch zu sprechen“...) immer um die Ohren gehauen bekommen. Grund der Dozenten: Wenn man sowas schreibt, hat man in der Einleitung den Verlauf der Arbeit oder die Methodik nicht richtig klar gemacht. Zur Not evtl. ein Kapitel vorab mit allen Definitionen in der Arbeit.

Aber wenn CC das so sieht, wird es wohl stimmen.
Viel Erfolg noch!

antworten
Ceterum censeo

Frage zur steuerlichen Bachelorarbeit-Stilistisch so in Ordnung?

WiWi Gast schrieb am 05.08.2021:

Habe im Bachelor PPE studiert, also nicht reines BWL/Wiwi und kann nicht genau sagen, wie es dort eventuell ankommt, aber in P&P habe ich solche einleitenden Sätze oder Regieanweisungen (a la „darauf komme ich später noch zu sprechen“...) immer um die Ohren gehauen bekommen. Grund der Dozenten: Wenn man sowas schreibt, hat man in der Einleitung den Verlauf der Arbeit oder die Methodik nicht richtig klar gemacht. Zur Not evtl. ein Kapitel vorab mit allen Definitionen in der Arbeit.

Aber wenn CC das so sieht, wird es wohl stimmen.
Viel Erfolg noch!

Kurz zur Einordnung: Die Bewertung einer Abschlussarbeit ist ja immer ein Stück weit recht subjektiv. Nur weil ich z. B. keine Probleme hiermit habe, heißt das nicht, dass alle Kollegen das genauso sehen. Ich persönlich ahnde z. B. "Denglisch", während dem Kollegen aus dem Marketing ein Flur weiter hier förmlich das Herz aufgeht.
Liebe Grüße

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WiWi Gast

Frage zur steuerlichen Bachelorarbeit-Stilistisch so in Ordnung?

@Ceterum censeo
Hier der TE. Gerade bin ich wieder an eine Frage gestoßen, die für den einen oder anderen vielleicht unssing erscheint aber wie es so ist, stellt man sich am Ende des Tages doch die eine oder andere Frage, obwohl man bei genauer Betrachtung selber auch die Antwort käme.

Bei der Auslegung beziehe ich mich teilweise auf BFH Urteile von 19-irgendwann. Einmal war sogar ein Urteil des RFH dabei; ich glaube es war sogar im Bilanzkapitel *hehe.
Diese Urteile sind ja teilweise Dekaden alt und ich frage mich, ob ich diese wirklich zur Definition eines Begriffs bzw. der Auslegung eines Begriffs heranziehen darf, auch wenn der damalige Sachverhalt natürlich nichts mit meinen NFTs zu tun hatte.

Außerdem sehe ich immer wieder, dass innerhalb der Definition in Urteilen verwiesen wird auf Ältere Urteile. Da ich mich bemühe möchte, wirklich nur Primärquellen zu nutzen, frage ich mich auch, ob ich dann überhaupt die Definition aus dem Urteil X als Primärquelle angeben darf, wenn der Aufsatz Y oder Kommentar Z darauf verwiesen hat.

Ich hoffe es ist deutlich geworden was ich meine. Beim Lesen meines Ausgangspost ist mir der schlechte Satzbau und die Rechtschreibung aufgefallen. Wenn man den ganzen Tag am Lesen und Schreiben ist, schweift die Konentration wohl ziemlich ab- ich bitte das zu entschuldigen :D
Gruß
Lukas

antworten
Ceterum censeo

Frage zur steuerlichen Bachelorarbeit-Stilistisch so in Ordnung?

WiWi Gast schrieb am 08.08.2021:

@Ceterum censeo
Hier der TE. Gerade bin ich wieder an eine Frage gestoßen, die für den einen oder anderen vielleicht unssing erscheint aber wie es so ist, stellt man sich am Ende des Tages doch die eine oder andere Frage, obwohl man bei genauer Betrachtung selber auch die Antwort käme.

Bei der Auslegung beziehe ich mich teilweise auf BFH Urteile von 19-irgendwann. Einmal war sogar ein Urteil des RFH dabei; ich glaube es war sogar im Bilanzkapitel *hehe.
Diese Urteile sind ja teilweise Dekaden alt und ich frage mich, ob ich diese wirklich zur Definition eines Begriffs bzw. der Auslegung eines Begriffs heranziehen darf, auch wenn der damalige Sachverhalt natürlich nichts mit meinen NFTs zu tun hatte.

Außerdem sehe ich immer wieder, dass innerhalb der Definition in Urteilen verwiesen wird auf Ältere Urteile. Da ich mich bemühe möchte, wirklich nur Primärquellen zu nutzen, frage ich mich auch, ob ich dann überhaupt die Definition aus dem Urteil X als Primärquelle angeben darf, wenn der Aufsatz Y oder Kommentar Z darauf verwiesen hat.

Ich hoffe es ist deutlich geworden was ich meine. Beim Lesen meines Ausgangspost ist mir der schlechte Satzbau und die Rechtschreibung aufgefallen. Wenn man den ganzen Tag am Lesen und Schreiben ist, schweift die Konentration wohl ziemlich ab- ich bitte das zu entschuldigen :D
Gruß
Lukas

Grundsätzlich sind wann immer möglich Primärquellen zu verwenden. Wenn ein Begriff in einem Urteil des RFH definiert wurde, sollte man auch diese Quelle angegeben. Dies verhält sich auch grundsätzlich so, wenn ein Aufsatz ein BFH-Urteil nennt, dieses sich wiederum auf ein älteres bezieht und dieses dann den RFH zitiert. Dies ist natürlich mühsam, aber grundsätzlich die richtige Vorgehensweise. Insbesondere bei grundlegenden Themen kann diese Primärquelle auch einmal recht alt sein.
Liebe Grüße

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WiWi Gast

Frage zur steuerlichen Bachelorarbeit-Stilistisch so in Ordnung?

Also wenn ein Aufsatz auf ein Urteil verweist, dann das Urteil raussuchen und dort zitieren. Du weißt ja nicht, was sich der Aufsatzschreiber dabei gedacht hat oder ob er gar falsch zitiert hat.

Da es mWn noch keine steuerrechtlichen Regelungen für NFTs gibt, musst du ja auf ältere Urteile zurückgreifen - neue existieren ja nicht. Dort kannst du weiter dran rumbasteln, wenn du denkst, das wäre in irgendeiner weise analog anwendbar (da bin ich mir aber wiederum nicht sicher, weil kein Steuerrechtler).

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WiWi Gast

Frage zur steuerlichen Bachelorarbeit-Stilistisch so in Ordnung?

Gut zu wissen danke.
Würdet ihr denn im Rahmen einer Bachelorarbeit auch grundsätzliches erläutern oder nur auf offensichtliche Probleme eingehen ?

Gerade sitze ich beispielsweise an den gewerblichen Einkünfte bzw. die Einordnung. Schöner würde ich es jetzt finden ganz grundsätzlich erstmal jedes TBM des § 15 EStG zu Definieren und im Anschluss auf den Handel mit NFTs zu übertragen; ähnlich wie beim Gutachtenstil. Mittlerweile frage ich mich aber, ob das nicht zu lehrbuchmäßig ist und ich nicht lieber direkt auf die Problematik wie beispielsweise die Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung eingehen sollte

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