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BerufslebenScheinstudium

Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Autor
Beitrag
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Keine Einschränkung? Falsch:
http://www.vrn.de/tickets/tarif/dokumente/2016/2016_tarif-info.pdf

Stundenzahl bezieht sich nur auf die Krankenversicherung?
Doppelt falsch!

Lounge Gast schrieb:

Uni HD und dazugehörigen VRN gibt es kein Wort über
Einschränkungen für das Semesterticket. Man muss nur in der
Uni eingeschrieben sein und einen Studentenausweis besitzen.
Ob ich jetzt nicht arbeite oder täglich 10 Stunden, juckt
nicht.

Fakt ist, dass man einen gültigen Studentenausweis besitzen
muss, um das Semesterticket beziehen zu können.

So wie ich das verstanden habe, bezieht sich der
Studentenstatus nur auf die Versicherung.

http://jugend.dgb.de/studium/beratung/students-at-work/?fp.l=t&fp.d=81407

"Wenn du als Studentin eingeschrieben bist, verlierst du
an der Uni diesen Status nicht, egal was du tust.
In der Sozialversicherung kommt es schlicht darauf an,
wieviel du verdienst und wieviel du arbeitest.
Bis 450? bist du Minijobberin,
ab 450,01-850? arbeitest du in der Gleitzone bzw. Midijob und
wenn du regulär weniger als 20h/Woche arbeitest, wirst du als
Werkstudentin eingestuft.
Arbeitest du Vollzeit wirst du zu einer ganz regulären
Arbeitnehmerin in der Arbeitswelt und kannst an der Uni
trotzdem Studentin sein."

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Habe den Fehler gefunden. Du weißt nicht, was AGB sind und welchen Sinn sie haben. Wenn in den AGB eines Transportunternehmens, das einen Vertrag mit der Uni hat, eindeutig steht, dass nur Ersthörern ein Ticket zu steht, brauche ich kein anderes Dokument suchen, in dem das auch stehen könnte.

Lounge Gast schrieb:

-Es wird nach den AGB der Uni gefragt und du verweist auf dei
AGB des Nahverkehrs, finde den Fehler ;)
-Die 20-Stunden Regelung ist etwas komplett anderes. Da geht
es um die Sozialversicherungspflicht bei Studentenjobs.
Gerade Arbeitnehmer sind davon ja gar nicht betroffen.

Lounge Gast schrieb:

Oben sind bereits mehrere AGB der größten öffentlichen
Nahverkehrsgesellschaft in NRW verlinkt. Da steht: Nur
Ersthörer. Zudem muss man Vollzeit-Student sein. Damit
haben
wir eine nachweisbare Einschränkung.

Der Studentenstatus ist auch klar definiert. Er umfasst
maximal 20 Wochenstunden-Arbeitszeit. Ansonsten ist man
Teil-Zeitstudent. Mehr braucht es dazu gar nicht mehr.

Explizite rechtliche Einschätzungen eines Juristen wurden
bereits verlinkt.

Lounge Gast schrieb:

Es geht ja gerade darum, dass im Ausgangspost gesagt
wurde,
dass bei Wirtschaftswissenschaftlern zu viel mit
fachfremden
Begriffen herumgeworfen wird. Und dann kommst du im
direkten
Antwortpost und platzierst Begriffe vom
Aktiengesetz ins
Strafrecht. Tolle Leistung!

Na dann zeig doch mal die AGB einer Uni per
Querverweis,
in
welchen explizit Personen unter bestimmten
Voraussetzungen
(gerne auch wegen Vollzeittätigkeit) von der
Immatrikulation
ausgeschlossen werden. Oder vielleicht ein Urteil
dazu?
Hast
du jetzt natürlich beides nicht..

Lounge Gast schrieb:

Weiter oben ist noch ein komplettes juristisches
Gutachten.
Das ist recht schlüssig.

Was deine Polemik betrifft, finde ich die eher
peinlich.
Dein
Beitrag besteht aus Behauptungen und einen
Querverweis auf
ein Forum, bei dem sachliche Mängel vorliegen.

Im Übrigen, hat der User nicht Unrecht. Ob er
die
richtigen
Begriffe benutzt, weiß ich nicht, aber natürlich
müsste
man
prüfen, ob der Vollzeitarbeitnehmer das Ticket
überhaupt
hätte beziehen dürfen oder ob er in den AGB
ausgeschlossen ist.
Und ja, ebenso ist die Frage, für was er das
Ticket
überwiegend nutzt relevant, um eine vorsätzliche
Täuschung
nachzuweisen.

Lounge Gast schrieb:

"Bezugsrecht" in diesem
Zusammenhang.. ich
wäre ja
beinahe vom Stuhl gefallen vor lachen...
was
studierst du
denn? Jura und BWL kann ja schon einmal
nicht
sein.
Man kann dem von dir zitierten Lounge
Gast nur
Recht
geben:
umherwerfen von Begriffen bei vollkommener
Ahnungslosigkeit
der Sachlage..
"Zweckentfremdung"..
Aber
vor
allem
"Bezugsrecht"... junge junge...

Lounge Gast schrieb:

Deine Verlinkung ist ein Forum und
wirkliche
Kompetenz
sehe
ich da nicht.

  1. Es wird behauptet, dass das Ticket
    rechtmäßig
    erworben
    wurde, dabei ist es überhaupt nicht
    sicher, ob
    der
    Student
    das Semesterticket hätte beziehen
    dürfen.
    Die
    Aussage ist
    daher schon einmal Unsinn, weil:

  2. Es wird nicht zwischen
    Einschreibung und
    Bezugsrecht
    unterschieden. Die Einschreibung ist
    gar
    nicht
    das
    Problem.
    Die Frage ist, ob Einschreibung und
    Vollzeitjob zu
    einem
    Semesterticket berechtigen und ob eine
    Zweckentfremdung
    (dauerhafte Fahrt zur Arbeit) korrekt
    ist. Die
    beiden
    Personen in deinem Forum, haben das
    nicht
    einmal
    kapiert.

  3. In der dritten Antwort kommt der
    Antworter
    zwar
    darauf,
    wer einen Vermögensschaden hat,
    verwechselt aber
    schon
    wieder
    Einschreibung, Bezugsrecht und
    Zweckentfremdung.

  4. Zudem liegt eine Unkenntnis
    darüber vor,
    dass das
    Land das
    konkrete Ticket bezuschusst. Der
    Nahverkehr
    erhält
    damit
    den
    kompletten Preis (daher interessiert
    es
    ihn auch
    nicht),
    aber
    zu großen Teilen von Vater Stadt.
    Obwohl
    das so
    naheliegt,
    kommen die beiden da nicht einmal
    drauf.

Lounge Gast schrieb:

Hier wurde das Thema in einem
Fachforum mit
Bezug
auf die
etwas poröse anwaltliche
Stellungnahme (mit
Erläuterung)
weiter oben gepostet:

juraforum.de/forum/t/nutzung-von-semestertickets.591494/

Wer jetzt immer noch nicht
glaubt,
dass es
absolut
legal
ist,
sich ein Studententicket zu
ziehen,
um sich
damit
erlaubterweise im Nahverkehr zu
bewegen,
kann in
dem Forum
noch einmal nachhaken und es sich
weiter
erklären
lassen.

Was ich allenfalls nicht
verstehe, ist
diese
seltsame
Haltung
von
Wirtschaftswissenschaftlern, alles
was man
nicht
versteht
(und das ist sehr vieles), direkt
abzuwerten,
womöglich
Irrtümer zu verbreiten und zu
versuchen
auch
Unsicherheit zu
verbreiten. Wo ist der Vorteil
für
einen
selbst
dabei bei
dieser Vorgehensweise? Ich
vermute
ehrlich
gesagt,
dass es
die eigene Angst der Poster ist
sich
aus
der
eigenen
Komfortzone zu bewegen und auch
nur
ein
wenig
dem
Konventionellen zu entweichen.
Und mit
welchen
Rechtsbegriffen hier Laien um
sich
herum
werfen ist
echt
erstaunlich..

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Der Punkt ist, dass die Diskussion so komplex ist, dass du sie nicht verstehen willst oder kannst.

Wir haben hier:

  • Einen Vertrag zwischen dem Staat und der Hochschule
  • Einen Vertrag zwischen einer beauftragten Einrichtung der Hochschule und dem öffentlichen Nahverkehr
  • Einen Vertrag zwischen der Hochschule und dem Studenten
  • Einen Beförderungsvertrag zwischen einem Ticketinhaber (einschließlich Geschäftsbedingungen)

Taucht nur in einer Konstellation ein Ausschluss auf, dann war es das. Fehlt ein Ausschluss bei einer Konstellation, heißt das nicht, dass er überall fehlt.

Der Witz dabei: Die Grundkonstellation kann bei jedem Vertragspartner anders sein, da es alles individuelle Verhandlungen sind.

Desweiteren braucht es auch keinen fixierten Ausschluss, wenn der Status als Vollzeitstudent nicht vorhanden ist. Wer Vollzeit arbeitet, kann parallel kein Vollzeitstudium absolvieren. Wer dann das erschlichene Ticket auch fast ausschließlich für seinen Job nutzt, der betrügt. Ohne wenn und aber. Das wird halt nur noch nicht so verfolgt.

Lounge Gast schrieb:

-Es wird nach den AGB der Uni gefragt und du verweist auf dei
AGB des Nahverkehrs, finde den Fehler ;)
-Die 20-Stunden Regelung ist etwas komplett anderes. Da geht
es um die Sozialversicherungspflicht bei Studentenjobs.
Gerade Arbeitnehmer sind davon ja gar nicht betroffen.

Lounge Gast schrieb:

Oben sind bereits mehrere AGB der größten öffentlichen
Nahverkehrsgesellschaft in NRW verlinkt. Da steht: Nur
Ersthörer. Zudem muss man Vollzeit-Student sein. Damit
haben
wir eine nachweisbare Einschränkung.

Der Studentenstatus ist auch klar definiert. Er umfasst
maximal 20 Wochenstunden-Arbeitszeit. Ansonsten ist man
Teil-Zeitstudent. Mehr braucht es dazu gar nicht mehr.

Explizite rechtliche Einschätzungen eines Juristen wurden
bereits verlinkt.

Lounge Gast schrieb:

Es geht ja gerade darum, dass im Ausgangspost gesagt
wurde,
dass bei Wirtschaftswissenschaftlern zu viel mit
fachfremden
Begriffen herumgeworfen wird. Und dann kommst du im
direkten
Antwortpost und platzierst Begriffe vom
Aktiengesetz ins
Strafrecht. Tolle Leistung!

Na dann zeig doch mal die AGB einer Uni per
Querverweis,
in
welchen explizit Personen unter bestimmten
Voraussetzungen
(gerne auch wegen Vollzeittätigkeit) von der
Immatrikulation
ausgeschlossen werden. Oder vielleicht ein Urteil
dazu?
Hast
du jetzt natürlich beides nicht..

Lounge Gast schrieb:

Weiter oben ist noch ein komplettes juristisches
Gutachten.
Das ist recht schlüssig.

Was deine Polemik betrifft, finde ich die eher
peinlich.
Dein
Beitrag besteht aus Behauptungen und einen
Querverweis auf
ein Forum, bei dem sachliche Mängel vorliegen.

Im Übrigen, hat der User nicht Unrecht. Ob er
die
richtigen
Begriffe benutzt, weiß ich nicht, aber natürlich
müsste
man
prüfen, ob der Vollzeitarbeitnehmer das Ticket
überhaupt
hätte beziehen dürfen oder ob er in den AGB
ausgeschlossen ist.
Und ja, ebenso ist die Frage, für was er das
Ticket
überwiegend nutzt relevant, um eine vorsätzliche
Täuschung
nachzuweisen.

Lounge Gast schrieb:

"Bezugsrecht" in diesem
Zusammenhang.. ich
wäre ja
beinahe vom Stuhl gefallen vor lachen...
was
studierst du
denn? Jura und BWL kann ja schon einmal
nicht
sein.
Man kann dem von dir zitierten Lounge
Gast nur
Recht
geben:
umherwerfen von Begriffen bei vollkommener
Ahnungslosigkeit
der Sachlage..
"Zweckentfremdung"..
Aber
vor
allem
"Bezugsrecht"... junge junge...

Lounge Gast schrieb:

Deine Verlinkung ist ein Forum und
wirkliche
Kompetenz
sehe
ich da nicht.

  1. Es wird behauptet, dass das Ticket
    rechtmäßig
    erworben
    wurde, dabei ist es überhaupt nicht
    sicher, ob
    der
    Student
    das Semesterticket hätte beziehen
    dürfen.
    Die
    Aussage ist
    daher schon einmal Unsinn, weil:

  2. Es wird nicht zwischen
    Einschreibung und
    Bezugsrecht
    unterschieden. Die Einschreibung ist
    gar
    nicht
    das
    Problem.
    Die Frage ist, ob Einschreibung und
    Vollzeitjob zu
    einem
    Semesterticket berechtigen und ob eine
    Zweckentfremdung
    (dauerhafte Fahrt zur Arbeit) korrekt
    ist. Die
    beiden
    Personen in deinem Forum, haben das
    nicht
    einmal
    kapiert.

  3. In der dritten Antwort kommt der
    Antworter
    zwar
    darauf,
    wer einen Vermögensschaden hat,
    verwechselt aber
    schon
    wieder
    Einschreibung, Bezugsrecht und
    Zweckentfremdung.

  4. Zudem liegt eine Unkenntnis
    darüber vor,
    dass das
    Land das
    konkrete Ticket bezuschusst. Der
    Nahverkehr
    erhält
    damit
    den
    kompletten Preis (daher interessiert
    es
    ihn auch
    nicht),
    aber
    zu großen Teilen von Vater Stadt.
    Obwohl
    das so
    naheliegt,
    kommen die beiden da nicht einmal
    drauf.

Lounge Gast schrieb:

Hier wurde das Thema in einem
Fachforum mit
Bezug
auf die
etwas poröse anwaltliche
Stellungnahme (mit
Erläuterung)
weiter oben gepostet:

juraforum.de/forum/t/nutzung-von-semestertickets.591494/

Wer jetzt immer noch nicht
glaubt,
dass es
absolut
legal
ist,
sich ein Studententicket zu
ziehen,
um sich
damit
erlaubterweise im Nahverkehr zu
bewegen,
kann in
dem Forum
noch einmal nachhaken und es sich
weiter
erklären
lassen.

Was ich allenfalls nicht
verstehe, ist
diese
seltsame
Haltung
von
Wirtschaftswissenschaftlern, alles
was man
nicht
versteht
(und das ist sehr vieles), direkt
abzuwerten,
womöglich
Irrtümer zu verbreiten und zu
versuchen
auch
Unsicherheit zu
verbreiten. Wo ist der Vorteil
für
einen
selbst
dabei bei
dieser Vorgehensweise? Ich
vermute
ehrlich
gesagt,
dass es
die eigene Angst der Poster ist
sich
aus
der
eigenen
Komfortzone zu bewegen und auch
nur
ein
wenig
dem
Konventionellen zu entweichen.
Und mit
welchen
Rechtsbegriffen hier Laien um
sich
herum
werfen ist
echt
erstaunlich..

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Mal ein Zitat einer Professorin für Strafrecht (Tanja Hörle)

Für sie ist bereits das Scheinstudium ein möglicher Betrug:

"Zum Betrug gehört immer, einen anderen finanziell zu schädigen. Man könnte schon argumentieren, dass Scheinstudenten dem Staat schaden. Schließlich finanziert er dann einen Studienplatz, der nicht genutzt wird."

Das erschleichen von Leistungen ist dann erst recht einer!

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Wenn ich es richtig sehe, haben wir inzwischen

  • die Meinung eines Rechtsanwaltes, der von Betrug spricht
  • die Meinung einer Professorin für Strafrecht, die bereits das bloße Scheinstudium für Betrug hält

auf der einen Seite. Welche juristisch relevanten Meinungen, gibt es auf der anderen Seite?

Bislang keine! Was müssen wir dann noch diskutieren?

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Das Zitat hast du aus dieser Quelle:

http://www.zeit.de/studium/uni-leben/2014-05/schein-studenten-universitaet/seite-2

Und jetzt schau mal was genau einen Absatz darüber steht (den du ja jetzt natürlich überlesen hast):

"Juristisch gesehen passiert da nicht viel", sagt Christian Birnbaum, Anwalt für Hochschulrecht. "Es gibt kein Studiergebot und deshalb ist es rechtlich erlaubt, Student zu sein und Kindergeld zu beziehen, ohne zu studieren." Birnbaum glaubt nicht, dass ein Scheinstudium als Betrug bestraft werden könnte: "Das setzt voraus, dass ich jemanden täuschen will ? aber mit einer Immatrikulation erkläre ich doch nicht, dass ich tatsächlich in Seminare und Vorlesungen gehen will."

Lounge Gast schrieb:

Mal ein Zitat einer Professorin für Strafrecht (Tanja Hörle)

Für sie ist bereits das Scheinstudium ein möglicher Betrug:

"Zum Betrug gehört immer, einen anderen finanziell zu
schädigen. Man könnte schon argumentieren, dass
Scheinstudenten dem Staat schaden. Schließlich finanziert er
dann einen Studienplatz, der nicht genutzt wird."

Das erschleichen von Leistungen ist dann erst recht einer!

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Wir diskutieren hier aber nicht das Thema Scheinstudium. Sondern Scheinstudium bei gleichzeitiger Vollzeitarbeitsstelle.

Lounge Gast schrieb:

Das Zitat hast du aus dieser Quelle:

zeit.de/studium/uni-leben/2014-05/schein-studenten-universitaet/seite-2

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Mir scheint du hast eine Kleinigkeit überlesen: Die Äußerung bezieht sich nicht auf unser Thema, sondern ist eine Meinung zum Thema Scheinstudium, bei der weiter unten die Gegenmeinung durch eine renommierte Professorin des Strafrechts erfolgt.

Lounge Gast schrieb:

Das Zitat hast du aus dieser Quelle:

zeit.de/studium/uni-leben/2014-05/schein-studenten-universitaet/seite-2

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Wenn ich es richtig sehe, ist schon das Scheinstudium eine Grauzone, denn zu nichts anderes äußern sich die beiden. Was für ist dann erst Vollzeitarbeit + Scheinstudium + Leistung abgreifen?

Lounge Gast schrieb:

Das Zitat hast du aus dieser Quelle:

zeit.de/studium/uni-leben/2014-05/schein-studenten-universitaet/seite-2

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Bitte genauer lesen:

  1. Der Mann wurde nach der Strafbarkeit eines Scheinstudiums gefragt

  2. Er glaubt es nicht. Glaubt

  3. Es geht hier aber gar nicht um ein Scheinstudium, sondern um die Erschleichung von Leistungen bei gleichzeitiger Vollzeitarbeit

  4. Dass er nur das Scheinstudium meint, wird aus seinem Kindergeldbeispiel mehr als deutlich, denn als Vollzeitarbeitnehmer hätte man darauf auch kein Anrecht

Lounge Gast schrieb:

Das Zitat hast du aus dieser Quelle:

zeit.de/studium/uni-leben/2014-05/schein-studenten-universitaet/seite-2

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Leider ändert deine Verlinkung nichts daran, dass die Pro-Betrugs-Fraktion die besseren Argumente hat, denn a) äußert sich dein Zeuge gar nicht zu dem, was hier diskutiert wird und b) ist er sich nicht einmal wirklich sicher, ob nicht schon ein Scheinstudium nicht strafbar ist ("glaubt").

Lounge Gast schrieb:

Das Zitat hast du aus dieser Quelle:

zeit.de/studium/uni-leben/2014-05/schein-studenten-universitaet/seite-2

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Bring uns leider nicht weiter, da wir hier nicht über ein reines Scheinstudium diskutieren. Besonders sicher ist er sich aber auch nicht.

Lounge Gast schrieb:

Das Zitat hast du aus dieser Quelle:

zeit.de/studium/uni-leben/2014-05/schein-studenten-universitaet/seite-2

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Der wurde nicht überlesen, sondern der ist einfach für die Diskussion irrelevant, da er sich zu unserer Sache gar nicht äußert.

Oder willst du jetzt ernsthaft argumentieren, dass ein 35-jähriger Zweit-Student, der sich noch einmal einschreibt, bedingungslosen Anspruch auf Kindergeld und Semesterticket hat?

Lounge Gast schrieb:

Das Zitat hast du aus dieser Quelle:

zeit.de/studium/uni-leben/2014-05/schein-studenten-universitaet/seite-2

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Ich lese da nur eine - sehr wage - Einschätzung bezüglich der Strafbarkeit des reinen Scheinstudiums, ohne, dass Leistungen ergaunert werden.

Lounge Gast schrieb:

Das Zitat hast du aus dieser Quelle:

zeit.de/studium/uni-leben/2014-05/schein-studenten-universitaet/seite-2

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Wo genau äußert sich deine Quelle zur Fallkonstellation? Nirgendwo.
Eigentlich könnte man seine Aussage sogar gegen dich verwenden: Er mutmaßt, dass das reine Dasein als Scheinstudent wahrscheinlich nicht strafbar ist. Das reine Dasein, ohne Leistungserschleichung. Also ist es schon hier nicht sicher.

Weiter unten gibt er ein Beispiel. Das lesen wir jetzt noch einmal genau durch:

" aber mit einer Immatrikulation erkläre ich doch nicht, dass ich tatsächlich in Seminare und Vorlesungen gehen will"

Umgedreht ist es aber dann auch so, dass der Nachweis einer Vollzeittätigkeit doch als indirekte Erklärung herangezogen werden kann. Und zwar als negative Erklärung, den Studentenstatus gar nicht zu erfüllen.

Der zweite Punkt wäre, ob ich in dem Moment, in dem ich aktiv ein Semesterticket beantrage und nutze nicht doch nachweisbar täusche.

Hätte man den guten Mann daher gefragt, wie er die rechtliche Lage bei einer Vollzeitstelle einschätzen würde, wäre er mit Sicherheit seinen Kollegen gefolgt. Er wurde es aber nicht.

Lounge Gast schrieb:

Das Zitat hast du aus dieser Quelle:

zeit.de/studium/uni-leben/2014-05/schein-studenten-universitaet/seite-2

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Auch Anwalt Fabian Nowak hält schon das reine Scheinstudium für Betrug:
http://www.unicum.de/de/studentenleben/zuendstoff/scheinstudenten-schlaue-sparer-oder-fiese-abzocker

Damit haben wir zwei Rechtsanwälte und eine Professorin für Strafrecht, die bereits das Scheinstudium für sich als Betrug bezeichnen.

Dem gegenüber steht ein Rechtsanwalt, der das Scheinstudium für eine Grauzone hält, sich aber nicht zu unserer Fallkonstellation (Vollzeitjob) äußert.

-> Betrug

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Das mit den Vorlesungen und Seminaren geb ich ihm, aber wie sieht es mit nicht bestanden sowie angelegten Prüfungen aus. Spätestens da fällt es doch auf.

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

zu VRN Ticket: Zeig mir eine Einschränkung (außer dass man Student sein muss = Studentenausweis besitzt)

zu Stundenzahl: Erklärs mir bitte.

Danke.

Lounge Gast schrieb:

Keine Einschränkung? Falsch:
vrn.de/tickets/tarif/dokumente/2016/2016_tarif-info.pdf

Stundenzahl bezieht sich nur auf die Krankenversicherung?
Doppelt falsch!

Lounge Gast schrieb:

Uni HD und dazugehörigen VRN gibt es kein Wort über
Einschränkungen für das Semesterticket. Man muss nur in
der
Uni eingeschrieben sein und einen Studentenausweis
besitzen.
Ob ich jetzt nicht arbeite oder täglich 10 Stunden, juckt
nicht.

Fakt ist, dass man einen gültigen Studentenausweis
besitzen
muss, um das Semesterticket beziehen zu können.

So wie ich das verstanden habe, bezieht sich der
Studentenstatus nur auf die Versicherung.

http://jugend.dgb.de/studium/beratung/students-at-work/?fp.l=t&fp.d=81407

"Wenn du als Studentin eingeschrieben bist,
verlierst du
an der Uni diesen Status nicht, egal was du tust.
In der Sozialversicherung kommt es schlicht darauf an,
wieviel du verdienst und wieviel du arbeitest.
Bis 450? bist du Minijobberin,
ab 450,01-850? arbeitest du in der Gleitzone bzw.
Midijob und
wenn du regulär weniger als 20h/Woche arbeitest, wirst
du als
Werkstudentin eingestuft.
Arbeitest du Vollzeit wirst du zu einer ganz regulären
Arbeitnehmerin in der Arbeitswelt und kannst an der Uni
trotzdem Studentin sein."

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Das wurde er nicht gefragt. Es geht in dem Artikel nur um die Einschreibung. Ob man das überhaupt darf ohne echten Willen zu studieren, ohne sich strafbar zu machen.

All die anderen Themen, wie Krankenkasse betrügen, Kindergeld kassieren oder Semesterticket widerrechtlich nutzen oder was im Verlauf eines Studiums passiert, sind nicht Inhalt der Aussage.

Im Grunde genommen beantwortet er aber selbst die Frage nach dem Scheinstudium nicht klar, sondern zieht sich hinter die Frage zurück, ob man den Nichtwillen überhaupt nachweisen kann. Das dürfte bei einer reinen Überbrückung - z.B. in einer Bewerbungsphase - schwierig sein.

Nur, wenn jemand Vollzeit arbeitet, dann dürfte alleine das genug sein, um den Nicht-Willen Vollzeitstudent zu sein zu beweisen.

Da er aber danach nicht gefragt wurde, gibt es da auch keine Antwort.

Die vielen anderen Juristen, die gefragt wurden sprechen allerdings deutlich von Betrug.

Lounge Gast schrieb:

Das mit den Vorlesungen und Seminaren geb ich ihm, aber wie
sieht es mit nicht bestanden sowie angelegten Prüfungen aus.
Spätestens da fällt es doch auf.

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Zusammenfassung:

  1. Ist ein Scheinstudium strafbar?

Ja -> 4 x von studierten Juristen und Professoren
Eher nein -> 1 x von einem studierten Juristen

  1. Ist ein Scheinstudium bei gleichzeitiger Vollzeitarbeitsstelle und dem Nutzen von Studentenleistungen strafbar?

Ja -> 4 x von studierten Juristen und Professoren
Nein -> kein gegenteilige Meinung vorhanden

-> Semesterticket trotz Vollzeitjob ist Straftatbestand, der im Moment nur noch nicht konsequent verfolgt wird

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

tjo, einige sehen es als absolut legal (Begründung s. Anwalt, der sagt man könne eingeschrieben bleiben und sogar noch das Kindergeld mitnehmen, wodurch man ja tatsächlich aktiv Geld bekommt, im Wiwi-Treff-Slang "ergaunert"), andere sehen es als Schlumpfloch, was vllt gestopft werden sollte; Dritte denken, dass es sich durchaus um Betrug handeln könnte.

Sind ja durch die Bank weg viele Meinungen vertreten, bisher hat es eben nun einmal keinen Präzedenzfall gegeben, weswegen wir hier nur noch beliebig weiter spekulieren können.

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Da geht es aber um das Scheinstudium an sich. Nicht um Scheinstudium und Vollzeitjob. Für letzteren gibt es keinen Befürworter.

Lounge Gast schrieb:

tjo, einige sehen es als absolut legal (Begründung s. Anwalt,
der sagt man könne eingeschrieben bleiben und sogar noch das
Kindergeld mitnehmen, wodurch man ja tatsächlich aktiv Geld
bekommt, im Wiwi-Treff-Slang "ergaunert"), andere
sehen es als Schlumpfloch, was vllt gestopft werden sollte;
Dritte denken, dass es sich durchaus um Betrug handeln könnte.

Sind ja durch die Bank weg viele Meinungen vertreten, bisher
hat es eben nun einmal keinen Präzedenzfall gegeben, weswegen
wir hier nur noch beliebig weiter spekulieren können.

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Vorsicht! Bei den Aussagen geht es (fast) immer nur darum, ob ein Scheinstudium an sich bereits Betrug ist.

Vollzeitarbeit, Scheinstudium und Semesterticket nutzen wurde durchgehend (einmal konkret und bei den anderen indirekt, wenn schon das Scheinstudium an sich Betrug sein soll) als Betrug bezeichnet und kein Jurist hat es als Grauzone oder oder straffrei gewertet.

Die Frage ist halt echt, ob der Staat das irgendwann konsequent verfolgen wird oder nicht. Wenn ja, dann sind viele rückwirkend dran wie beim Bafögbetrug. Wenn nein, hat man sich zwar strafbar gemacht, wurde aber nie angeklagt. Ist halt ein Risikospiel.

Lounge Gast schrieb:

tjo, einige sehen es als absolut legal (Begründung s. Anwalt,
der sagt man könne eingeschrieben bleiben und sogar noch das
Kindergeld mitnehmen, wodurch man ja tatsächlich aktiv Geld
bekommt, im Wiwi-Treff-Slang "ergaunert"), andere
sehen es als Schlumpfloch, was vllt gestopft werden sollte;
Dritte denken, dass es sich durchaus um Betrug handeln könnte.

Sind ja durch die Bank weg viele Meinungen vertreten, bisher
hat es eben nun einmal keinen Präzedenzfall gegeben, weswegen
wir hier nur noch beliebig weiter spekulieren können.

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Doch, ein Jurist, und zwar genau der, der auf Hochschulrecht spezialisiert ist, sagt ja, dass eine Weiterführung des Studiums, um Kindergeld weiter zu bekommen, absolut legal ist. Es begründet das auch, in dem er sagt, dass es kein Studiergebot gibt und jeder der sich einschreibt, sich gleichzeitig nicht verpflichtet studieren zu gehen. Es ist noch nicht mal meine persönliche Meinung, sondern steht halt leider genau so in der Form da.

Und wie schon mehrmals gesagt, Bafög ist etwas anderes, da man ja aktiv Geld bekommt. Immerhin gibt man meines Wissens seperat einen Bafög-Antrag ab, bei dem man soweit ich weiss Falschangaben gemacht haben muss (habe nie Bafög bezogen, aber so müsste es ja vom Ablauf her sein). Bei einer Immatrikulation gibt man ja gerade keinen Antrag dieser Art ab, sondern man wird eingeschrieben und verpflichtet sich noch nicht einmal (s. Meinung weiter oben) wirklich am Studium teilzunehmen.

Lounge Gast schrieb:

Vorsicht! Bei den Aussagen geht es (fast) immer nur darum, ob
ein Scheinstudium an sich bereits Betrug ist.

Vollzeitarbeit, Scheinstudium und Semesterticket nutzen wurde
durchgehend (einmal konkret und bei den anderen indirekt,
wenn schon das Scheinstudium an sich Betrug sein soll) als
Betrug bezeichnet und kein Jurist hat es als Grauzone oder
oder straffrei gewertet.

Die Frage ist halt echt, ob der Staat das irgendwann
konsequent verfolgen wird oder nicht. Wenn ja, dann sind
viele rückwirkend dran wie beim Bafögbetrug. Wenn nein, hat
man sich zwar strafbar gemacht, wurde aber nie angeklagt. Ist
halt ein Risikospiel.

Lounge Gast schrieb:

tjo, einige sehen es als absolut legal (Begründung s.
Anwalt,
der sagt man könne eingeschrieben bleiben und sogar noch
das
Kindergeld mitnehmen, wodurch man ja tatsächlich aktiv
Geld
bekommt, im Wiwi-Treff-Slang "ergaunert"),
andere
sehen es als Schlumpfloch, was vllt gestopft werden
sollte;
Dritte denken, dass es sich durchaus um Betrug handeln
könnte.

Sind ja durch die Bank weg viele Meinungen vertreten,
bisher
hat es eben nun einmal keinen Präzedenzfall gegeben,
weswegen
wir hier nur noch beliebig weiter spekulieren können.

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Er bewertet den Umstand "Scheinstudium" aber eben nicht den Umstand "Scheinstudium bei Vollzeitarbeitsstelle". Das ist ein eklatanter Unterschied.

Würde er letzteres meinen, dann hätte er nicht explizit auf das Kindergeld verwiesen, dass einem bei einer Vollzeitstelle (oder ab einem bestimmten Alter) nicht zusteht.

Im Übrigen geht es hier nicht um Hochschulrecht, sondern Strafrecht.

Egal, wie man es dreht und wendet, 80% der sich äußerten Juristen halten schon ein Scheinstudium ohne Leistungsbezug für Bezug.

Und für die Fallkonstellation, die der Threaderöffner nachgefragt hat, sind wir bei 100%

Wie bereits geschrieben, scheint der Staat diesen Betrug nicht oder kaum zu verfolgen. Nur, war das beim Bafög auch einmal so und plötzlich sind die Strafbefehle ins Haus geflattert.

Lounge Gast schrieb:

Doch, ein Jurist, und zwar genau der, der auf Hochschulrecht
spezialisiert ist, sagt ja, dass eine Weiterführung des
Studiums, um Kindergeld weiter zu bekommen, absolut legal
ist. Es begründet das auch, in dem er sagt, dass es kein
Studiergebot gibt und jeder der sich einschreibt, sich
gleichzeitig nicht verpflichtet studieren zu gehen. Es ist
noch nicht mal meine persönliche Meinung, sondern steht halt
leider genau so in der Form da.

Und wie schon mehrmals gesagt, Bafög ist etwas anderes, da
man ja aktiv Geld bekommt. Immerhin gibt man meines Wissens
seperat einen Bafög-Antrag ab, bei dem man soweit ich weiss
Falschangaben gemacht haben muss (habe nie Bafög bezogen,
aber so müsste es ja vom Ablauf her sein). Bei einer
Immatrikulation gibt man ja gerade keinen Antrag dieser Art
ab, sondern man wird eingeschrieben und verpflichtet sich
noch nicht einmal (s. Meinung weiter oben) wirklich am
Studium teilzunehmen.

Lounge Gast schrieb:

Vorsicht! Bei den Aussagen geht es (fast) immer nur
darum, ob
ein Scheinstudium an sich bereits Betrug ist.

Vollzeitarbeit, Scheinstudium und Semesterticket nutzen
wurde
durchgehend (einmal konkret und bei den anderen indirekt,
wenn schon das Scheinstudium an sich Betrug sein soll) als
Betrug bezeichnet und kein Jurist hat es als Grauzone oder
oder straffrei gewertet.

Die Frage ist halt echt, ob der Staat das irgendwann
konsequent verfolgen wird oder nicht. Wenn ja, dann sind
viele rückwirkend dran wie beim Bafögbetrug. Wenn nein,
hat
man sich zwar strafbar gemacht, wurde aber nie
angeklagt. Ist
halt ein Risikospiel.

Lounge Gast schrieb:

tjo, einige sehen es als absolut legal (Begründung s.
Anwalt,
der sagt man könne eingeschrieben bleiben und sogar
noch
das
Kindergeld mitnehmen, wodurch man ja tatsächlich
aktiv
Geld
bekommt, im Wiwi-Treff-Slang "ergaunert"),
andere
sehen es als Schlumpfloch, was vllt gestopft werden
sollte;
Dritte denken, dass es sich durchaus um Betrug
handeln
könnte.

Sind ja durch die Bank weg viele Meinungen vertreten,
bisher
hat es eben nun einmal keinen Präzedenzfall gegeben,
weswegen
wir hier nur noch beliebig weiter spekulieren können.

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

In dieser Quelle sind die zwei Protagonisten nochmal zitiert:

http://www.zeitjung.de/studium-uni-scheinstudent-leben-sparen-betrug/

Der letzte Satz, hater gonna hate :D

"Doch Betrug oder nur ein schlauer Trick?

Die Beweggründe sind eindeutig ? aber gilt ein Scheinstudium denn nicht als Betrug? ?Man könnte schon argumentieren, dass Scheinstudenten dem Staat schaden?, sagt Tatjana Hörnle, Professorin für Strafrecht an der Humboldt Universität zu Berlin. Schließlich werde ein ungenutzter Studienplatz finanziert. Außerdem bekommen Studierende Kindergeld, monatlich rund 200 Euro. Eine für den Tatbestand ?Betrug? notwendige finanzielle Schädigung liege also vor. Entspannter sieht das Christian Birnbaum, Anwalt für Hochschulrecht: ?Juristisch gesehen passiert da nicht viel.? Außerdem garantiere ja niemand bei der Immatrikulation, alle Vorlesungen und Seminare zu besuchen.

Verhindern lassen sich Scheinstudenten sowieso nicht. Zwar kann man ermitteln, ob und wie lange jemand keine Leistungen durch Hausarbeiten oder Prüfungen erbracht hat. Exmatrikuliert wird aber deswegen noch lange niemand. Immerhin können auch Krankheit oder persönliche Probleme verhindern, dass jemand zur Klausur antritt. Grundsätzlich ist ein Scheinstudium also okay ? so lange man keinen Studienplatz beansprucht, den jemand anderes gerne hätte. Und hey, vielleicht liegt eure Zukunft ja doch zufällig im Bereich der Geodäsie?"

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Bitte das ,,glaubt" nicht überbewerten, die Strafrecht-Professorin und andere Anwälte ,,glauben" auch nur. So ist nunmal Jura.
Vor einem Prozess haben alle, und gleichzeitig auch keiner Recht.
Nach dem Prozess hat der Recht, der gewonnen hat... Und wovon das oft nur abhängt, wissen wir ja ;)

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Ihr müsst unterscheiden: Die beiden diskutieren, ob ein Scheinstudium an sich strafrechtlich relevant ist.

Wir diskutieren hier aber nicht das Scheinstudium an sich, sondern eine Person, die Vollzeit arbeitet und die Vorteile des Scheinstudiums ausnutzt.

Das ist ein eklatanter Unterschied.

Das Erste mag eine Grauzone sein, bei der man sich fragt, wie man das nachweisen soll.
Das Zweite ist aber keine Grauzone und nachweisen lässt es sich ganz leicht, denn der Typ arbeitet Vollzeit.

Lounge Gast schrieb:

In dieser Quelle sind die zwei Protagonisten nochmal zitiert:

http://www.zeitjung.de/studium-uni-scheinstudent-leben-sparen-betrug/

Der letzte Satz, hater gonna hate :D

"Doch Betrug oder nur ein schlauer Trick?

Die Beweggründe sind eindeutig ? aber gilt ein Scheinstudium
denn nicht als Betrug? ?Man könnte schon argumentieren, dass
Scheinstudenten dem Staat schaden?, sagt Tatjana Hörnle,
Professorin für Strafrecht an der Humboldt Universität zu
Berlin. Schließlich werde ein ungenutzter Studienplatz
finanziert. Außerdem bekommen Studierende Kindergeld,
monatlich rund 200 Euro. Eine für den Tatbestand ?Betrug?
notwendige finanzielle Schädigung liege also vor. Entspannter
sieht das Christian Birnbaum, Anwalt für Hochschulrecht:
?Juristisch gesehen passiert da nicht viel.? Außerdem
garantiere ja niemand bei der Immatrikulation, alle
Vorlesungen und Seminare zu besuchen.

Verhindern lassen sich Scheinstudenten sowieso nicht. Zwar
kann man ermitteln, ob und wie lange jemand keine Leistungen
durch Hausarbeiten oder Prüfungen erbracht hat.
Exmatrikuliert wird aber deswegen noch lange niemand.
Immerhin können auch Krankheit oder persönliche Probleme
verhindern, dass jemand zur Klausur antritt. Grundsätzlich
ist ein Scheinstudium also okay ? so lange man keinen
Studienplatz beansprucht, den jemand anderes gerne hätte. Und
hey, vielleicht liegt eure Zukunft ja doch zufällig im
Bereich der Geodäsie?"

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Du übersiehst, dass hier Meinungen von 5 Juristen verlinkt wurden und 80% schon alleine den Umstand, sich nur zum Schein einzuschreiben für strafbar halten. Von Leistungen erschleichen war dabei noch gar nicht die Rede. Nur vom einschreiben.

Und nein, du hast Unrecht, wenn du wirklich deswegen vor Gericht stehen würdest, dann wird es zappenduster, denn dann ist es soweit, dass der Staat solche Dinge verfolgt und das war schon beim Bafög gnadenlos.

Lounge Gast schrieb:

Bitte das ,,glaubt" nicht überbewerten, die
Strafrecht-Professorin und andere Anwälte ,,glauben"
auch nur. So ist nunmal Jura.
Vor einem Prozess haben alle, und gleichzeitig auch keiner
Recht.
Nach dem Prozess hat der Recht, der gewonnen hat... Und wovon
das oft nur abhängt, wissen wir ja ;)

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Es wird immer besser!! Mittlerweile maßen sich hier schon Leute an, die Meinungen anderer trotz mangeldem Nachweis als "unrecht" zu bezeichnen!!

Lounge Gast schrieb:

Du übersiehst, dass hier Meinungen von 5 Juristen verlinkt
wurden und 80% schon alleine den Umstand, sich nur zum Schein
einzuschreiben für strafbar halten. Von Leistungen
erschleichen war dabei noch gar nicht die Rede. Nur vom
einschreiben.

Und nein, du hast Unrecht, wenn du wirklich deswegen vor
Gericht stehen würdest, dann wird es zappenduster, denn dann
ist es soweit, dass der Staat solche Dinge verfolgt und das
war schon beim Bafög gnadenlos.

Lounge Gast schrieb:

Bitte das ,,glaubt" nicht überbewerten, die
Strafrecht-Professorin und andere Anwälte ,,glauben"
auch nur. So ist nunmal Jura.
Vor einem Prozess haben alle, und gleichzeitig auch keiner
Recht.
Nach dem Prozess hat der Recht, der gewonnen hat... Und
wovon
das oft nur abhängt, wissen wir ja ;)

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Na dann lies mal hier:

http://www.aachener-zeitung.de/news/hochschule/berufseinsteiger-muessen-sich-nicht-sofort-exmatrikulieren-1.957229

Zitat: ?Es ist weder arbeitsrechtlich noch hochschulrechtlich verboten, in Vollzeit zu arbeiten und gleichzeitig noch immatrikuliert zu sein?, erklärt Birnbaum.

Ist eigentlich recht deutlich.

Lounge Gast schrieb:

Ihr müsst unterscheiden: Die beiden diskutieren, ob ein
Scheinstudium an sich strafrechtlich relevant ist.

Wir diskutieren hier aber nicht das Scheinstudium an sich,
sondern eine Person, die Vollzeit arbeitet und die Vorteile
des Scheinstudiums ausnutzt.

Das ist ein eklatanter Unterschied.

Das Erste mag eine Grauzone sein, bei der man sich fragt, wie
man das nachweisen soll.
Das Zweite ist aber keine Grauzone und nachweisen lässt es
sich ganz leicht, denn der Typ arbeitet Vollzeit.

Lounge Gast schrieb:

In dieser Quelle sind die zwei Protagonisten nochmal
zitiert:

http://www.zeitjung.de/studium-uni-scheinstudent-leben-sparen-betrug/

Der letzte Satz, hater gonna hate :D

"Doch Betrug oder nur ein schlauer Trick?

Die Beweggründe sind eindeutig ? aber gilt ein
Scheinstudium
denn nicht als Betrug? ?Man könnte schon argumentieren,
dass
Scheinstudenten dem Staat schaden?, sagt Tatjana Hörnle,
Professorin für Strafrecht an der Humboldt Universität zu
Berlin. Schließlich werde ein ungenutzter Studienplatz
finanziert. Außerdem bekommen Studierende Kindergeld,
monatlich rund 200 Euro. Eine für den Tatbestand ?Betrug?
notwendige finanzielle Schädigung liege also vor.
Entspannter
sieht das Christian Birnbaum, Anwalt für Hochschulrecht:
?Juristisch gesehen passiert da nicht viel.? Außerdem
garantiere ja niemand bei der Immatrikulation, alle
Vorlesungen und Seminare zu besuchen.

Verhindern lassen sich Scheinstudenten sowieso nicht. Zwar
kann man ermitteln, ob und wie lange jemand keine
Leistungen
durch Hausarbeiten oder Prüfungen erbracht hat.
Exmatrikuliert wird aber deswegen noch lange niemand.
Immerhin können auch Krankheit oder persönliche Probleme
verhindern, dass jemand zur Klausur antritt. Grundsätzlich
ist ein Scheinstudium also okay ? so lange man keinen
Studienplatz beansprucht, den jemand anderes gerne
hätte. Und
hey, vielleicht liegt eure Zukunft ja doch zufällig im
Bereich der Geodäsie?"

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Und weiter? Es wurden hier schon weitaus mehr Juristen verlinkt, die das Gegenteil sagen und außerdem liest du nicht genau:

Dort steht lediglich, dass es aus seiner Sicht kein Problem ist, sich einzuschreiben und eine Job zu haben.

Das steht aber nicht, dass man die schönen Vorteile als Student nutzen kann. Im Gegenteil. Das steht sogar ausdrücklich, dass die Studentenrabatte wegfallen.

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

  1. Geht es hier nicht um die Einschreibung trotz Vollzeitjob, sondern um ein noch eingeschrieben sein und einer kurzen Überschneidung in der Wartezeit

  2. Hat das mit einem Scheinstudium gar nichts zu tun.

  3. Darf er rein rechtlich die Vorteile als Student nicht mehr nutzen, was aber auch dick und fett im Text steht.

Lounge Gast schrieb:

Na dann lies mal hier:

http://www.aachener-zeitung.de/news/hochschule/berufseinsteiger-muessen-sich-nicht-sofort-exmatrikulieren-1.957229

Zitat: ?Es ist weder arbeitsrechtlich noch hochschulrechtlich
verboten, in Vollzeit zu arbeiten und gleichzeitig noch
immatrikuliert zu sein?, erklärt Birnbaum.

Ist eigentlich recht deutlich.

Lounge Gast schrieb:

Ihr müsst unterscheiden: Die beiden diskutieren, ob ein
Scheinstudium an sich strafrechtlich relevant ist.

Wir diskutieren hier aber nicht das Scheinstudium an sich,
sondern eine Person, die Vollzeit arbeitet und die
Vorteile
des Scheinstudiums ausnutzt.

Das ist ein eklatanter Unterschied.

Das Erste mag eine Grauzone sein, bei der man sich
fragt, wie
man das nachweisen soll.
Das Zweite ist aber keine Grauzone und nachweisen lässt es
sich ganz leicht, denn der Typ arbeitet Vollzeit.

Lounge Gast schrieb:

In dieser Quelle sind die zwei Protagonisten nochmal
zitiert:

http://www.zeitjung.de/studium-uni-scheinstudent-leben-sparen-betrug/

Der letzte Satz, hater gonna hate :D

"Doch Betrug oder nur ein schlauer Trick?

Die Beweggründe sind eindeutig ? aber gilt ein
Scheinstudium
denn nicht als Betrug? ?Man könnte schon
argumentieren,
dass
Scheinstudenten dem Staat schaden?, sagt Tatjana
Hörnle,
Professorin für Strafrecht an der Humboldt
Universität zu
Berlin. Schließlich werde ein ungenutzter
Studienplatz
finanziert. Außerdem bekommen Studierende Kindergeld,
monatlich rund 200 Euro. Eine für den Tatbestand
?Betrug?
notwendige finanzielle Schädigung liege also vor.
Entspannter
sieht das Christian Birnbaum, Anwalt für
Hochschulrecht:
?Juristisch gesehen passiert da nicht viel.? Außerdem
garantiere ja niemand bei der Immatrikulation, alle
Vorlesungen und Seminare zu besuchen.

Verhindern lassen sich Scheinstudenten sowieso
nicht. Zwar
kann man ermitteln, ob und wie lange jemand keine
Leistungen
durch Hausarbeiten oder Prüfungen erbracht hat.
Exmatrikuliert wird aber deswegen noch lange niemand.
Immerhin können auch Krankheit oder persönliche
Probleme
verhindern, dass jemand zur Klausur antritt.
Grundsätzlich
ist ein Scheinstudium also okay ? so lange man keinen
Studienplatz beansprucht, den jemand anderes gerne
hätte. Und
hey, vielleicht liegt eure Zukunft ja doch zufällig
im
Bereich der Geodäsie?"

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Ist der Typ in dem Beispiel ein Scheinstudent? Nö! Also kannst du das vergessen. Und wenn du weiter gelesen hättest, dann hättest du die Info erhalten, dass mit der Arbeitsaufnahme die Studentenrabatte entfallen. Bezieht er sie weiter, ist der Mensch ein Betrüger ;)

Lounge Gast schrieb:

Na dann lies mal hier:

aachener-zeitung.de/news/hochschule/berufseinsteiger-muessen-sich-nicht-sofort-exmatrikulieren-1.957229

Zitat: ?Es ist weder arbeitsrechtlich noch hochschulrechtlich
verboten, in Vollzeit zu arbeiten und gleichzeitig noch
immatrikuliert zu sein?, erklärt Birnbaum.

Ist eigentlich recht deutlich.

Lounge Gast schrieb:

Ihr müsst unterscheiden: Die beiden diskutieren, ob ein
Scheinstudium an sich strafrechtlich relevant ist.

Wir diskutieren hier aber nicht das Scheinstudium an sich,
sondern eine Person, die Vollzeit arbeitet und die
Vorteile
des Scheinstudiums ausnutzt.

Das ist ein eklatanter Unterschied.

Das Erste mag eine Grauzone sein, bei der man sich
fragt, wie
man das nachweisen soll.
Das Zweite ist aber keine Grauzone und nachweisen lässt es
sich ganz leicht, denn der Typ arbeitet Vollzeit.

Lounge Gast schrieb:

In dieser Quelle sind die zwei Protagonisten nochmal
zitiert:

http://www.zeitjung.de/studium-uni-scheinstudent-leben-sparen-betrug/

Der letzte Satz, hater gonna hate :D

"Doch Betrug oder nur ein schlauer Trick?

Die Beweggründe sind eindeutig ? aber gilt ein
Scheinstudium
denn nicht als Betrug? ?Man könnte schon
argumentieren,
dass
Scheinstudenten dem Staat schaden?, sagt Tatjana
Hörnle,
Professorin für Strafrecht an der Humboldt
Universität zu
Berlin. Schließlich werde ein ungenutzter
Studienplatz
finanziert. Außerdem bekommen Studierende Kindergeld,
monatlich rund 200 Euro. Eine für den Tatbestand
?Betrug?
notwendige finanzielle Schädigung liege also vor.
Entspannter
sieht das Christian Birnbaum, Anwalt für
Hochschulrecht:
?Juristisch gesehen passiert da nicht viel.? Außerdem
garantiere ja niemand bei der Immatrikulation, alle
Vorlesungen und Seminare zu besuchen.

Verhindern lassen sich Scheinstudenten sowieso
nicht. Zwar
kann man ermitteln, ob und wie lange jemand keine
Leistungen
durch Hausarbeiten oder Prüfungen erbracht hat.
Exmatrikuliert wird aber deswegen noch lange niemand.
Immerhin können auch Krankheit oder persönliche
Probleme
verhindern, dass jemand zur Klausur antritt.
Grundsätzlich
ist ein Scheinstudium also okay ? so lange man keinen
Studienplatz beansprucht, den jemand anderes gerne
hätte. Und
hey, vielleicht liegt eure Zukunft ja doch zufällig
im
Bereich der Geodäsie?"

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Schließe mich dem an.

Lounge Gast schrieb:

Rechtlich vollkommen legal, also bitte den Aspekt in Zukunft
außer Acht lassen.

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Eine abschließende Zusammenfassung

  1. Ein Scheinstudium, ohne Studentenvorteile zu nutzen, könnte Betrug sein. Soweit 80% der verlinkten Juristen.

  2. Ein Scheinstudium bei gleichzeitiger Vollzeitarbeit und bei Ausnutzung der Studentenvorteile ist Betrug

  3. Der Staat hat bislang keine einheitliche Linie zur Rechtsverfolgung. Währen Krankenkassenbetrug, Bafög-Betrug oder das Fälschen von Semestertickets knallhart bestraft werden, ist er in anderen Fällen noch inaktiv oder nutzt die Möglichkeiten zur Prüfung nicht.

  4. Der dritte Punkt muss aber nicht so bleiben.
antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Unglaublich was heutzutage studieren darf.

Gesetz sinnngemäß:
"Wer das Abi bestanden hat, darf studieren."

Es gibt keine weiteren Einschränkungen bzgl. dem Recht, wer studieren darf.

Es gibt tatsächlich Einschränkungen für Studenten bzgl. Krankenversicherung, Bafög, diese sind aber irrelevant bzgl. dem Semesterticket.

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

+1

wurde schon oft genug diskutiert auch in anderen Foren. Absolut legal.

Lounge Gast schrieb:

Schließe mich dem an.

Lounge Gast schrieb:

Rechtlich vollkommen legal, also bitte den Aspekt in
Zukunft
außer Acht lassen.

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Ist richtig. Das wird der Wiwi-Troll, der 95% der "Betrugs"-Beiträge geschrieben hat aber nicht verstehen. Wobei man stellenweise glauben könnte, dass er sich selbst nicht für einen Troll hält, sondern seine Beiträge selbst glaubt. Fachliche und soziale Inkompetenz schließen ja da Recht auf Meinungsfreiheit auch nicht aus. Finde ich aber auch gut so, einen gewissen Unterhaltungswert hat er ja.

Lounge Gast schrieb:

Unglaublich was heutzutage studieren darf.

Gesetz sinnngemäß:
"Wer das Abi bestanden hat, darf studieren."

Es gibt keine weiteren Einschränkungen bzgl. dem Recht, wer
studieren darf.

Es gibt tatsächlich Einschränkungen für Studenten bzgl.
Krankenversicherung, Bafög, diese sind aber irrelevant bzgl.
dem Semesterticket.

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Hier wurden zig Quellen verlinkt, bei denen Rechtsanwälte und Professoren für Strafrecht von Betrug reden und nur, weil dir das nicht passt, negierst du das nicht.

Lounge Gast schrieb:

Ist richtig. Das wird der Wiwi-Troll, der 95% der
"Betrugs"-Beiträge geschrieben hat aber nicht
verstehen. Wobei man stellenweise glauben könnte, dass er
sich selbst nicht für einen Troll hält, sondern seine
Beiträge selbst glaubt. Fachliche und soziale Inkompetenz
schließen ja da Recht auf Meinungsfreiheit auch nicht aus.
Finde ich aber auch gut so, einen gewissen Unterhaltungswert
hat er ja.

Lounge Gast schrieb:

Unglaublich was heutzutage studieren darf.

Gesetz sinnngemäß:
"Wer das Abi bestanden hat, darf studieren."

Es gibt keine weiteren Einschränkungen bzgl. dem Recht,
wer
studieren darf.

Es gibt tatsächlich Einschränkungen für Studenten bzgl.
Krankenversicherung, Bafög, diese sind aber irrelevant
bzgl.
dem Semesterticket.

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Oder für alle übersetzt: Du betrügst, willst nicht einsehen, dass du betrügst und diffamierst deswegen die zahlreichen Überbringer der Nachricht. Warum alle Juristen, die hier mit Namen (!) verlinkt werden, von Betrug sprechen, kannst du nicht klären.
Was ist eigentlich dein Ziel? Studenten hier in die Strafbarkeit reiten?

Lounge Gast schrieb:

Ist richtig. Das wird der Wiwi-Troll, der 95% der
"Betrugs"-Beiträge geschrieben hat aber nicht
verstehen. Wobei man stellenweise glauben könnte, dass er
sich selbst nicht für einen Troll hält, sondern seine
Beiträge selbst glaubt. Fachliche und soziale Inkompetenz
schließen ja da Recht auf Meinungsfreiheit auch nicht aus.
Finde ich aber auch gut so, einen gewissen Unterhaltungswert
hat er ja.

Lounge Gast schrieb:

Unglaublich was heutzutage studieren darf.

Gesetz sinnngemäß:
"Wer das Abi bestanden hat, darf studieren."

Es gibt keine weiteren Einschränkungen bzgl. dem Recht,
wer
studieren darf.

Es gibt tatsächlich Einschränkungen für Studenten bzgl.
Krankenversicherung, Bafög, diese sind aber irrelevant
bzgl.
dem Semesterticket.

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Habe ich mir auch gedacht. ;)

Wenn man keine Argumente mehr hat, diffamiert man halt die Personen, welche die Quellen mit der Betrugsmeinung von renommierten Rechtsanwälten und Professoren, verlinkt haben.

Also ob das an dem Tatbestand des Betrugs irgendwas ändern würde.. ob das Hundert verlinken, einer oder ein alter Waschbär...die Aussagen sind immer gleich: Betrug!

Lounge Gast schrieb:

Oder für alle übersetzt: Du betrügst, willst nicht einsehen,
dass du betrügst und diffamierst deswegen die zahlreichen
Überbringer der Nachricht. Warum alle Juristen, die hier mit
Namen (!) verlinkt werden, von Betrug sprechen, kannst du
nicht klären.
Was ist eigentlich dein Ziel? Studenten hier in die
Strafbarkeit reiten?

Lounge Gast schrieb:

Ist richtig. Das wird der Wiwi-Troll, der 95% der
"Betrugs"-Beiträge geschrieben hat aber nicht
verstehen. Wobei man stellenweise glauben könnte, dass er
sich selbst nicht für einen Troll hält, sondern seine
Beiträge selbst glaubt. Fachliche und soziale Inkompetenz
schließen ja da Recht auf Meinungsfreiheit auch nicht aus.
Finde ich aber auch gut so, einen gewissen
Unterhaltungswert
hat er ja.

Lounge Gast schrieb:

Unglaublich was heutzutage studieren darf.

Gesetz sinnngemäß:
"Wer das Abi bestanden hat, darf
studieren."

Es gibt keine weiteren Einschränkungen bzgl. dem
Recht,
wer
studieren darf.

Es gibt tatsächlich Einschränkungen für Studenten
bzgl.
Krankenversicherung, Bafög, diese sind aber
irrelevant
bzgl.
dem Semesterticket.

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Danke, genau so ist das!

Lounge Gast schrieb:

Unglaublich was heutzutage studieren darf.

Gesetz sinnngemäß:
"Wer das Abi bestanden hat, darf studieren."

Es gibt keine weiteren Einschränkungen bzgl. dem Recht, wer
studieren darf.

Es gibt tatsächlich Einschränkungen für Studenten bzgl.
Krankenversicherung, Bafög, diese sind aber irrelevant bzgl.
dem Semesterticket.

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Gibt es schon irgend einen Präzedenzfall, wo einer Person dieser Tatbestand nachgewiesen worden ist und er/sie daraufhin etwas zahlen musste?

Falls ja bitte einen Link, falls nein ...hm dann fröhliches weiterstudieren

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Wir haben hier die Meinungen mehreren Juristen, die sich in öffentlichen Medien zum Thema geäußert haben. Der Tenor ist und bleibt: Betrug. Da kannst du dir noch Hundertmal selbst bescheinigen, dass dein Verhalten in Ordnung ist. Ist es nicht.

Lounge Gast schrieb:

Danke, genau so ist das!

Lounge Gast schrieb:

Unglaublich was heutzutage studieren darf.

Gesetz sinnngemäß:
"Wer das Abi bestanden hat, darf studieren."

Es gibt keine weiteren Einschränkungen bzgl. dem Recht,
wer
studieren darf.

Es gibt tatsächlich Einschränkungen für Studenten bzgl.
Krankenversicherung, Bafög, diese sind aber irrelevant
bzgl.
dem Semesterticket.

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Du wirst lachen, aber es gibt tatsächlich eine gute Analogie. Als ich noch studiert habe, galt der Bafög-Betrug oder Krankenkassenbetrug als Selbstverständlichkeit und guter Ton für gewisse Kreise.

Da wurde ganz ähnlich argumentiert, wie hier: Wem würde man denn schaden? Der Staat spart sich doch die Sozialhilfe (später Hartz). Außerdem wären es nur die Steuern der Eltern. Da war kein Argument zu blöd.

Dann wurde das Gesetzt zur Vermögenskontrolle durch Datenabgleich eingeführt (irgendwann zwischen 2004 und 2006) und schon rollten die Köpfe.

Ähnlich drastisch werden übrigens Semsterticket-Fälscher oder Nutzer von fremden Tickets bestraft.

Es ist nur eine Frage der Zeit, bis auch der Scheinstudent digital durchleuchtet wird.

Lounge Gast schrieb:

Gibt es schon irgend einen Präzedenzfall, wo einer Person
dieser Tatbestand nachgewiesen worden ist und er/sie
daraufhin etwas zahlen musste?

Falls ja bitte einen Link, falls nein ...hm dann fröhliches
weiterstudieren

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Deine Aussage entbehrt jegliche Logik und ist vollkommen sinnlos. Es gab bis 2005 auch keinen Präzedenzfalll für Betrug beim Bafög durch falsche Vermögensangaben. Weil man es nicht kontrolliert hat. Inzwischen gibt es ca. 56.000. Wenn man also den Scheinstudenten-Betrüger auf den Zahn füllen will, dann bekommt man wahrscheinlich sehr viele auf einmal

Lounge Gast schrieb:

Gibt es schon irgend einen Präzedenzfall, wo einer Person
dieser Tatbestand nachgewiesen worden ist und er/sie
daraufhin etwas zahlen musste?

Falls ja bitte einen Link, falls nein ...hm dann fröhliches
weiterstudieren

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Du meinst das Scheinstudium? Ob das schon Gegenstand von Urteilen war? Ja, da gab es einige Entscheidungen.

Ich glaube, der spektakulärste Fall war der hier:
http://www.kostenlose-urteile.de/smart.newssearch.htm?ref=globalInHeaderSegment1&st=scheinstudium

Der Frau wurde ein Scheinstudium unterstellt und nachgewiesen, obwohl sie, wie hier empfohlen, damit argumentiert hat, dass man sich mit einer Einschreibung doch zu nichts verpflichtet hätte. Das Gericht ist dem nicht gefolgt.

Bezüglich der Strafbarkeit des Scheinstudiums empfehle ich folgenden Artikel:
http://www.unicum.de/de/studentenleben/zuendstoff/scheinstudenten-schlaue-sparer-oder-fiese-abzocker

Ich glaube der Satz "Strafbar, aber schwer zu beweisen" fasst es gut zusammen.

Allerdings dürft ihr einen Punkt nicht übersehen: Wer Vollzeit arbeitet, dem kann man es beweisen, dass er nicht Vollzeit studieren wollte, wiel er eben Vollzeit arbeitet.

Lounge Gast schrieb:

Gibt es schon irgend einen Präzedenzfall, wo einer Person
dieser Tatbestand nachgewiesen worden ist und er/sie
daraufhin etwas zahlen musste?

Falls ja bitte einen Link, falls nein ...hm dann fröhliches
weiterstudieren

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Es gibt zig Urteile zum Thema Scheinstudium und ganz klare Kriterien hierfür. Nur was nützt dir das genau?

BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 42.88
D
Wie im Beschluß vom 27. Mai 1988 - BVerwG 5 B 151.87 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 74) nochmals zusammenfassend dargelegt ist, hat der Senat in seiner Rechtsprechung das Parkstudium als ein Studium umschrieben, das der Neigung des Auszubildenden weniger entspricht und das er abbrechen will, wenn er für sein Wunschstudium einen Studienplatz erhält (BVerwGE 67, 235 ).
OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.1999 - 16 A 3413/98
Anspruch auf Ausbildungsförderung für ein musikpädagogisches Studium i.R.e. ?
BVerwG, 08.03.1990 - 5 C 30.87
Wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel - Parkstudium
weniger anzeigen
BVerwG, 13.06.1989 - 5 B 31.89
Anlass für einen Fachrichtungswechsel aus einem Parkstudium in das Wunschstudium ?
BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 23.86
BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 119.83
Beanspruchung von Ausbildungsförderung für ein Studium nach dem Abbruch eines ?
VG Bayreuth, 24.08.2009 - B 3 K 08.803

Lounge Gast schrieb:

Gibt es schon irgend einen Präzedenzfall, wo einer Person
dieser Tatbestand nachgewiesen worden ist und er/sie
daraufhin etwas zahlen musste?

Falls ja bitte einen Link, falls nein ...hm dann fröhliches
weiterstudieren

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Im Gegensatz zu vielen kruden Aussagen hier, wurde das Scheinstudium vom Bundesverwaltungsgericht genau definiert:

http://www.jurion.de/urteile/bverwg/1988-05-27/bverwg-5-b-151_87/

Wenn ich dann hier lese, dass man ein Scheinstudium nicht nachweisen kann, oder dass man im Studium innaktiv sein kann, dann ist das lächerlich, weil der geltenden Rechtssprechung widersprechend:

Zitat:
[..] Das Bundesverwaltungsgericht hat nach alledem für die Anerkennung eines wichtigen Grundes von Anfang an den Willen des Auszubildenden gefordert, das Parkstudium berufsqualifizierend abzuschließen [..] Ein derartiges Schein- oder Überbrückungsstudium ohne die Absicht, einen berufsqualifizierenden Abschluß anzustreben, hat die Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts betrieben. [..]

Also: Wer nicht aktiv seinen Abschluss anstrebt, der ist ein Scheinstudent. Genauso ist es definiert. Wer also keine Vorleistungen besucht und keine Prüfungen ablegt rutscht genau in diese Definition.
Und Scheinstudent sein ist strafbar.

Was diskutieren wir dann hier, wenn es eine klare Definition gibt?

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Ok, vorab: Es ist offensichtlich, dass nur eine einzige Person die ganze Zeit Pro-Betrug ist, beginnend mit diesem Beitrag vor knapp 2 Wochen: "Klingt erstmal gut, nur, verjährt das nicht so schnell und wenn man dich dann in drei Jahren deswegen anklagt, bist du halt dran. Über deinem Kopf ist quasi ständig ein Schwert, das jederzeit fallen kann."

Mal abgesehen davon, dass ich es für recht albern halte, sich selbst zu zitieren, um sich dann selbst recht zu geben. Was genau bezweckst du damit, wenn hier über 10 Tage deine Meinung äußerst? Ändert sich etwas für dich, wenn du ~70 Beiträge in Ellenlänge schreibst? Willst du die Welt ändern? Die Menschheit? Das Sozialverhalten? Die Meinung des Forums soll sich dir anschließen? Willst du gefeiert werden? Hast du nichts anderes zu tun? Soll deine Meinung in andere Foren aufgenommen werden? Soll sie in der deutschen Rechtssprechung berücksichtigt werden? Mal ganz weit weg vom eigentlichen Thema: Was willst du hier überhaupt erreichen?

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Meine Frage zum Präzedenzfall bezog sich nicht aufs Scheinstudium. Dazu gibt es hier ja genug Beispiele..

Ich meine tatsächlich ob es einen Fall gibt, wo eine Person dazu verurteilt worden ist, das gezahlte Geld fürs Semesterticket plus irgendwelchen Schadensersatz zu zahlen...

Weil nehmen wir an ich schreibe mich ein und schreibe jedes Semester 2 Klausuren ohne die Vorlesungen zu besuchen.. wie lang dauert dann ein Bachelorstudium... und wie lange kann ich dann das Semesterticket nutzen...

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

hä? Woher willst du wissen, dass es nur eine Person ist? Danke für deinen sinnlosen Beitrag.

Lounge Gast schrieb:

Ok, vorab: Es ist offensichtlich, dass nur eine einzige
Person die ganze Zeit Pro-Betrug ist, beginnend mit diesem
Beitrag vor knapp 2 Wochen: "Klingt erstmal gut, nur,
verjährt das nicht so schnell und wenn man dich dann in drei
Jahren deswegen anklagt, bist du halt dran. Über deinem Kopf
ist quasi ständig ein Schwert, das jederzeit fallen kann."

Mal abgesehen davon, dass ich es für recht albern halte, sich
selbst zu zitieren, um sich dann selbst recht zu geben. Was
genau bezweckst du damit, wenn hier über 10 Tage deine
Meinung äußerst? Ändert sich etwas für dich, wenn du ~70
Beiträge in Ellenlänge schreibst? Willst du die Welt ändern?
Die Menschheit? Das Sozialverhalten? Die Meinung des Forums
soll sich dir anschließen? Willst du gefeiert werden? Hast du
nichts anderes zu tun? Soll deine Meinung in andere Foren
aufgenommen werden? Soll sie in der deutschen Rechtssprechung
berücksichtigt werden? Mal ganz weit weg vom eigentlichen
Thema: Was willst du hier überhaupt erreichen?

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Mal eine blöde Frage:

Was genau würde es ändern, ob hier einer fleißig Quellen für einen Betrug verlinkt oder ob es 70 sind? Kommt es nicht auf die Argumente und die Quellen an?

Die gelieferten Quellen lassen Juristen sprechen und die sprechen alle von Betrug.

Was genau sind deine Beweggründe, diese oder die Personen anzugreifen, wenn sie doch Inhalte liefern?

Ist schon extrem merkwürdig? Spielen wir jetzt Foristendiffamieren oder wollen wir eine Sachfrage klären?

Für die Sachfrage sehe ich bei dir gar nichts, während deine Gegenseite eindeutig nachgewiesen hat, dass es sich bei der Fragestellung des TE um Betrug handelt.

Lounge Gast schrieb:

Ok, vorab: Es ist offensichtlich, dass nur eine einzige
Person die ganze Zeit Pro-Betrug ist, beginnend mit diesem
Beitrag vor knapp 2 Wochen: "Klingt erstmal gut, nur,
verjährt das nicht so schnell und wenn man dich dann in drei
Jahren deswegen anklagt, bist du halt dran. Über deinem Kopf
ist quasi ständig ein Schwert, das jederzeit fallen kann."

Mal abgesehen davon, dass ich es für recht albern halte, sich
selbst zu zitieren, um sich dann selbst recht zu geben. Was
genau bezweckst du damit, wenn hier über 10 Tage deine
Meinung äußerst? Ändert sich etwas für dich, wenn du ~70
Beiträge in Ellenlänge schreibst? Willst du die Welt ändern?
Die Menschheit? Das Sozialverhalten? Die Meinung des Forums
soll sich dir anschließen? Willst du gefeiert werden? Hast du
nichts anderes zu tun? Soll deine Meinung in andere Foren
aufgenommen werden? Soll sie in der deutschen Rechtssprechung
berücksichtigt werden? Mal ganz weit weg vom eigentlichen
Thema: Was willst du hier überhaupt erreichen?

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Das ist wieder eine andere Konstellation.

Falls du keinen Vollzeitjob hast, wird man dir das Scheinstudium, in deinem Fall, nicht nachweisen können, da du ja Klausuren schreibst und damit einen gewissen Willen demonstrierst.

Das sollte eigentlich vor Gericht langen. In einem der Fälle oben wollte das Gericht zwar auch einen Nachweis über besuchte Vorlesungen, aber es sollte trotzdem reichen, denn das Gericht war das Bundesverwaltungsgericht und eine niedrigere Instanz wird wohl nicht so genau recherchieren. Also hättest du Ruhe. Zumindest nicht in der Regelstudienzeit. Denke ich.

Wie lange du ohne bestandene Prüfung kommst, bestimmt die Prüfungsordnung. Da kann auch schnell Schluss sein.

Wenn du allerdings einen Vollzeitjob hast, dann ist es ein Scheinstudium und strafbar, denn das Gericht definiert ja auch den Studentenstatus und der orientiert sich grob an der Definition der Krankenkasse (= unter 20 Wochenstunden).

Strafe? Normalerweise müsstest du 90 Tagessätze bekommen. Das heißt eine Vorstrafe. So war es zumindest bei vielen Bafög, Krankenkassenbetrügern oder Ticketfälschern.

Ob du verfolgt wirst? Wie hier schon viele geschrieben haben, wird sowas heute nur in manchen Bereichen (Bafög, Krankenkasse usw..) verfolgt. Da aber immer mehr das Thema hochspielen, wird das nicht so bleiben.

Wie man also sieht, sind alle Teile und Kriterien (Betrug, Scheinstudium, Studentenstatus) schon längst von der obersten Gerichtsbarkeit in Deutschland festgelegt worden. Wenn der Staat das Scheinstudium irgendwann einmal gezielt verfolgen will, existiert der rechtliche Rahmen bereits.

Lounge Gast schrieb:

Meine Frage zum Präzedenzfall bezog sich nicht aufs
Scheinstudium. Dazu gibt es hier ja genug Beispiele..

Ich meine tatsächlich ob es einen Fall gibt, wo eine Person
dazu verurteilt worden ist, das gezahlte Geld fürs
Semesterticket plus irgendwelchen Schadensersatz zu zahlen...

Weil nehmen wir an ich schreibe mich ein und schreibe jedes
Semester 2 Klausuren ohne die Vorlesungen zu besuchen.. wie
lang dauert dann ein Bachelorstudium... und wie lange kann
ich dann das Semesterticket nutzen...

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Und auch für dich noch einmal die Kriterien des Bundesverwaltungsgerichtes:

"Das Bundesverwaltungsgericht hat [..] von Anfang an den Willen des Auszubildenden gefordert, das Parkstudium berufsqualifizierend abzuschließen [..] Ein derartiges Schein- oder Überbrückungsstudium ohne die Absicht, einen berufsqualifizierenden Abschluß anzustreben, hat die Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts betrieben."

Das ist ein Auszug aus einer Grundsatzentscheidung.

Wer sich nur einschreibt ist lediglich ein Scheinstudent.

Vorteile dürfen draus nicht bezogen werden und das Scheinstudium ist strafbar. Was diskutieren wir hier noch?

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Gut, es ist rechtlich nicht so sauber, aber wann ist das verjährt?

Lounge Gast schrieb:

Im Gegensatz zu vielen kruden Aussagen hier, wurde das
Scheinstudium vom Bundesverwaltungsgericht genau definiert:

http://www.jurion.de/urteile/bverwg/1988-05-27/bverwg-5-b-151_87/

Wenn ich dann hier lese, dass man ein Scheinstudium nicht
nachweisen kann, oder dass man im Studium innaktiv sein kann,
dann ist das lächerlich, weil der geltenden Rechtssprechung
widersprechend:

Zitat:
[..] Das Bundesverwaltungsgericht hat nach alledem für die
Anerkennung eines wichtigen Grundes von Anfang an den Willen
des Auszubildenden gefordert, das Parkstudium
berufsqualifizierend abzuschließen [..] Ein derartiges
Schein- oder Überbrückungsstudium ohne die Absicht, einen
berufsqualifizierenden Abschluß anzustreben, hat die Klägerin
nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts
betrieben. [..]

Also: Wer nicht aktiv seinen Abschluss anstrebt, der ist ein
Scheinstudent. Genauso ist es definiert. Wer also keine
Vorleistungen besucht und keine Prüfungen ablegt rutscht
genau in diese Definition.
Und Scheinstudent sein ist strafbar.

Was diskutieren wir dann hier, wenn es eine klare Definition
gibt?

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

because it is obvious that you are just 1 person. Lies mal deine Wortwahl. Bist du nicht auch noch der gleiche Hyper-Troll, der sich auch noch als "Personaler" ausgibt, um "bei Unternehmen, Krankenkassen und Universitäten zum Datenabgleich anruft"?

Lounge Gast schrieb:

Mal eine blöde Frage:

Was genau würde es ändern, ob hier einer fleißig Quellen für
einen Betrug verlinkt oder ob es 70 sind? Kommt es nicht auf
die Argumente und die Quellen an?

Die gelieferten Quellen lassen Juristen sprechen und die
sprechen alle von Betrug.

Was genau sind deine Beweggründe, diese oder die Personen
anzugreifen, wenn sie doch Inhalte liefern?

Ist schon extrem merkwürdig? Spielen wir jetzt
Foristendiffamieren oder wollen wir eine Sachfrage klären?

Für die Sachfrage sehe ich bei dir gar nichts, während deine
Gegenseite eindeutig nachgewiesen hat, dass es sich bei der
Fragestellung des TE um Betrug handelt.

Lounge Gast schrieb:

Ok, vorab: Es ist offensichtlich, dass nur eine einzige
Person die ganze Zeit Pro-Betrug ist, beginnend mit diesem
Beitrag vor knapp 2 Wochen: "Klingt erstmal gut, nur,
verjährt das nicht so schnell und wenn man dich dann in
drei
Jahren deswegen anklagt, bist du halt dran. Über deinem
Kopf
ist quasi ständig ein Schwert, das jederzeit fallen
kann."

Mal abgesehen davon, dass ich es für recht albern halte,
sich
selbst zu zitieren, um sich dann selbst recht zu geben.
Was
genau bezweckst du damit, wenn hier über 10 Tage deine
Meinung äußerst? Ändert sich etwas für dich, wenn du ~70
Beiträge in Ellenlänge schreibst? Willst du die Welt
ändern?
Die Menschheit? Das Sozialverhalten? Die Meinung des
Forums
soll sich dir anschließen? Willst du gefeiert werden?
Hast du
nichts anderes zu tun? Soll deine Meinung in andere Foren
aufgenommen werden? Soll sie in der deutschen
Rechtssprechung
berücksichtigt werden? Mal ganz weit weg vom eigentlichen
Thema: Was willst du hier überhaupt erreichen?

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Die Dauer der Verjährungsfrist - also wie viel Zeit nach der Tat vergehen muss, damit diese nicht mehr verfolgt werden kann - richtet sich nach der Strafandrohung der begangenen Tat. Je nachdem, wie hoch also die Strafe für die verfolgte Tat ist, die man begangen hat, ist auch die Verjährungsfrist zu berechnen, die genau im Gesetz (§ 78 Strafgesetzbuch) geregelt ist, wobei es für Mord (auch versuchter Mord) keine Verjährung gibt!

In § 78 StGB sind folgende Verjährungsfristen geregelt:

Taten, die im Höchstmaß mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, verjähren in 30 Jahren,
Taten, die im Höchstmaß mit 10 Jahre bedroht sind, verjähren in 20 Jahren,
Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als 5 Jahren bedroht sind, verjähren in 10 Jahren,
Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind, verjähren in 5 Jahren
alle übrigen Taten verjähren in drei Jahren.

Kommt als ganz darauf an, in welchem Umfang (nur Scheinstudium oder auch Semesterticket- und Sozialbetrug) und wie lange du es durchgezogen hast.

Normalerweise würde ich aber 3 - 5 Jahre sagen. Ausnahme wäre wirklich, wenn du den Betrug über Jahre durchgezogen hättest.

Lounge Gast schrieb:

Gut, es ist rechtlich nicht so sauber, aber wann ist das
verjährt?

Lounge Gast schrieb:

Im Gegensatz zu vielen kruden Aussagen hier, wurde das
Scheinstudium vom Bundesverwaltungsgericht genau
definiert:

http://www.jurion.de/urteile/bverwg/1988-05-27/bverwg-5-b-151_87/

Wenn ich dann hier lese, dass man ein Scheinstudium nicht
nachweisen kann, oder dass man im Studium innaktiv sein
kann,
dann ist das lächerlich, weil der geltenden
Rechtssprechung
widersprechend:

Zitat:
[..] Das Bundesverwaltungsgericht hat nach alledem für die
Anerkennung eines wichtigen Grundes von Anfang an den
Willen
des Auszubildenden gefordert, das Parkstudium
berufsqualifizierend abzuschließen [..] Ein derartiges
Schein- oder Überbrückungsstudium ohne die Absicht, einen
berufsqualifizierenden Abschluß anzustreben, hat die
Klägerin
nach den tatsächlichen Feststellungen des
Berufungsgerichts
betrieben. [..]

Also: Wer nicht aktiv seinen Abschluss anstrebt, der ist
ein
Scheinstudent. Genauso ist es definiert. Wer also keine
Vorleistungen besucht und keine Prüfungen ablegt rutscht
genau in diese Definition.
Und Scheinstudent sein ist strafbar.

Was diskutieren wir dann hier, wenn es eine klare
Definition
gibt?

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Danke dir. Reicht mir als Antwort.

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Dir muss schon sehr langweilig sein.

Lounge Gast schrieb:

Kommt als ganz darauf an, in welchem Umfang (nur
Scheinstudium oder auch Semesterticket- und Sozialbetrug) und
wie lange du es durchgezogen hast.

Normalerweise würde ich aber 3 - 5 Jahre sagen. Ausnahme wäre
wirklich, wenn du den Betrug über Jahre durchgezogen hättest.

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Damit es einen Präzedenzfall für eine Sache gibt, muss die Sache ja erstmal verboten bzw. dem geltenden Recht zuwider sein. An welcher Stelle etwas rechtswidriges geschehen sollte, wenn man sich unabhängig von seiner Arbeitszeit für einen Studiengang einschreibt, ist mE nicht ersichtlich.

Lounge Gast schrieb:

Gibt es schon irgend einen Präzedenzfall, wo einer Person
dieser Tatbestand nachgewiesen worden ist und er/sie
daraufhin etwas zahlen musste?

Falls ja bitte einen Link, falls nein ...hm dann fröhliches
weiterstudieren

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

In dem man bereits mit der Einschreibung einen Platz belegt, der den Staat mal eben 100.000 Euro im Jahr kostet?

Lounge Gast schrieb:

Damit es einen Präzedenzfall für eine Sache gibt, muss die
Sache ja erstmal verboten bzw. dem geltenden Recht zuwider
sein. An welcher Stelle etwas rechtswidriges geschehen
sollte, wenn man sich unabhängig von seiner Arbeitszeit für
einen Studiengang einschreibt, ist mE nicht ersichtlich.

Lounge Gast schrieb:

Gibt es schon irgend einen Präzedenzfall, wo einer Person
dieser Tatbestand nachgewiesen worden ist und er/sie
daraufhin etwas zahlen musste?

Falls ja bitte einen Link, falls nein ...hm dann
fröhliches
weiterstudieren

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Wurde hier schon durchgeklärt und mit juristischen Aussagen untermauert. Oben findest du zahlreiche Links, da wird es erläutert.
Warum noch einmal von vorne beginnen?

Lounge Gast schrieb:

Damit es einen Präzedenzfall für eine Sache gibt, muss die
Sache ja erstmal verboten bzw. dem geltenden Recht zuwider
sein. An welcher Stelle etwas rechtswidriges geschehen
sollte, wenn man sich unabhängig von seiner Arbeitszeit für
einen Studiengang einschreibt, ist mE nicht ersichtlich.

Lounge Gast schrieb:

Gibt es schon irgend einen Präzedenzfall, wo einer Person
dieser Tatbestand nachgewiesen worden ist und er/sie
daraufhin etwas zahlen musste?

Falls ja bitte einen Link, falls nein ...hm dann
fröhliches
weiterstudieren

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Braucht es nicht.

Die Gerichtsbarkeit hat klar definiert, dass der, der nur ein Studium nachweist und dann nicht aktiv einen Abschluss anstrebt ein Scheinstudent ist und damit keinen Studentenstatus hat (siehe die Links zu den Urteilen oben). Damit ist das Nutzen von Vorteilen definitiv Betrug. Darum ging es hier ja ursprünglich.

Höchstwahrscheinlich ist das Scheinstudium auch ohne das Nutzen von Vorteilen Betrug, da man damit den Staat schädigt, der den Studienplatz bereitstellt.

Lounge Gast schrieb:

Damit es einen Präzedenzfall für eine Sache gibt, muss die
Sache ja erstmal verboten bzw. dem geltenden Recht zuwider
sein. An welcher Stelle etwas rechtswidriges geschehen
sollte, wenn man sich unabhängig von seiner Arbeitszeit für
einen Studiengang einschreibt, ist mE nicht ersichtlich.

Lounge Gast schrieb:

Gibt es schon irgend einen Präzedenzfall, wo einer Person
dieser Tatbestand nachgewiesen worden ist und er/sie
daraufhin etwas zahlen musste?

Falls ja bitte einen Link, falls nein ...hm dann
fröhliches
weiterstudieren

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Lounge Gast schrieb:

Braucht es nicht.

Die Gerichtsbarkeit hat klar definiert, dass der, der nur ein
Studium nachweist und dann nicht aktiv einen Abschluss
anstrebt ein Scheinstudent ist [..]

Dann müsste es in dem Fach allerdings eine Anwesenheitspflicht geben.

Höchstwahrscheinlich ist das Scheinstudium auch ohne das
Nutzen von Vorteilen Betrug, da man damit den Staat schädigt,
der den Studienplatz bereitstellt.

Von einem >Scheinstudium< ist gar nicht die Rede gewesen.

Lounge Gast schrieb:

Damit es einen Präzedenzfall für eine Sache gibt, muss die
Sache ja erstmal verboten bzw. dem geltenden Recht zuwider
sein. An welcher Stelle etwas rechtswidriges geschehen
sollte, wenn man sich unabhängig von seiner Arbeitszeit
für
einen Studiengang einschreibt, ist mE nicht ersichtlich.

Lounge Gast schrieb:

Gibt es schon irgend einen Präzedenzfall, wo einer
Person
dieser Tatbestand nachgewiesen worden ist und er/sie
daraufhin etwas zahlen musste?

Falls ja bitte einen Link, falls nein ...hm dann
fröhliches
weiterstudieren

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Nein, es muss keine Anwesenheitspflicht geben. Die Definition ist doch ganz klar: Der Wille zum Abschluss muss erkennbar sein:

"Das Bundesverwaltungsgericht hat [..] von Anfang an den WILLEN des Auszubildenden gefordert, das Parkstudium BERUFSQUALIFIZIEREND ABZUSCHLIEßEN [..] Ein derartiges Schein- oder Überbrückungsstudium OHNE DIE ABSCHICHT, einen berufsqualifizierenden Abschluß anzustreben, hat die Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts betrieben."

Wie sah das in der Praxis vor Gericht aus? In den einzelnen Verhandlungen mussten die Studenten nachweisen, dass sie einen Abschluss angestrebt haben. Nicht umgedreht:

  • Im Fall der Studentin mit den 34 Semestern, hat das Gericht selbst nachgewiesene Prüfungen nicht akzeptiert, da sie sich über viele Jahre hingezogen haben.

  • In dem Fall des Studenten mit dem 2. Studium wurde ein Nachweis von Besuchen dagegen akzeptiert und das Studium nicht als Scheinstudium angesehe, weil er zusätzlich noch Klausuren geschrieben hatte.

  • usw..

Lounge Gast schrieb:

Lounge Gast schrieb:

Braucht es nicht.

Die Gerichtsbarkeit hat klar definiert, dass der, der
nur ein
Studium nachweist und dann nicht aktiv einen Abschluss
anstrebt ein Scheinstudent ist [..]

Dann müsste es in dem Fach allerdings eine
Anwesenheitspflicht geben.

Höchstwahrscheinlich ist das Scheinstudium auch ohne das
Nutzen von Vorteilen Betrug, da man damit den Staat
schädigt,
der den Studienplatz bereitstellt.

Von einem >Scheinstudium< ist gar nicht die Rede gewesen.

Lounge Gast schrieb:

Damit es einen Präzedenzfall für eine Sache gibt,
muss die
Sache ja erstmal verboten bzw. dem geltenden Recht
zuwider
sein. An welcher Stelle etwas rechtswidriges
geschehen
sollte, wenn man sich unabhängig von seiner
Arbeitszeit
für
einen Studiengang einschreibt, ist mE nicht
ersichtlich.

Lounge Gast schrieb:

Gibt es schon irgend einen Präzedenzfall, wo
einer
Person
dieser Tatbestand nachgewiesen worden ist und
er/sie
daraufhin etwas zahlen musste?

Falls ja bitte einen Link, falls nein ...hm dann
fröhliches
weiterstudieren

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Findest du es nicht sinnlos, gegen eine Definition eines obersten Gerichtes in Deutschland zu argumentieren? Was genau versprichst du dir davon?

Wenn das Gericht sagt, dass man einen Studentenstatus nur wirklich hat, wenn man sich auch nachweislich bemüht, den Abschluss zu machen, dann müssen wir das so hinnehmen, da es geltende Rechtssprechung ist.

Wenn das Scheinstudium Betrug ist, dann ist es halt Betrug.

Seid doch froh, dass ihr nicht verfolgt werdet. Das Recht ändert keiner für euch!

Lounge Gast schrieb:

Lounge Gast schrieb:

Braucht es nicht.

Die Gerichtsbarkeit hat klar definiert, dass der, der
nur ein
Studium nachweist und dann nicht aktiv einen Abschluss
anstrebt ein Scheinstudent ist [..]

Dann müsste es in dem Fach allerdings eine
Anwesenheitspflicht geben.

Höchstwahrscheinlich ist das Scheinstudium auch ohne das
Nutzen von Vorteilen Betrug, da man damit den Staat
schädigt,
der den Studienplatz bereitstellt.

Von einem >Scheinstudium< ist gar nicht die Rede gewesen.

Lounge Gast schrieb:

Damit es einen Präzedenzfall für eine Sache gibt,
muss die
Sache ja erstmal verboten bzw. dem geltenden Recht
zuwider
sein. An welcher Stelle etwas rechtswidriges
geschehen
sollte, wenn man sich unabhängig von seiner
Arbeitszeit
für
einen Studiengang einschreibt, ist mE nicht
ersichtlich.

Lounge Gast schrieb:

Gibt es schon irgend einen Präzedenzfall, wo
einer
Person
dieser Tatbestand nachgewiesen worden ist und
er/sie
daraufhin etwas zahlen musste?

Falls ja bitte einen Link, falls nein ...hm dann
fröhliches
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antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Ich habe mir den Beschluss durchgelesen. In dem ganzen Rechtslatein geht es in irgendeinem Zusammenhang um Bafög. Wie du da jetzt den Durchblick haben willst, wie es "in der Praxis vor Gericht aussah" kann man meiner Meinung nach nur wissen, wenn man selbst an diesem Termin anwesend gewesen ist. In jedem anderen Fall hat man bestenfalls eine ausgeprägte Phantasie. Der Beschluss ist aus 1988(!) und bezieht sich auf ein Urteil aus dem Jahr 1983(!), wobei es scheinbar zu jedem Zeitpunkt um Fördergelder geht. So wie ich das auffasse hat sich da jemand für ein Fach eingeschrieben, was er nicht studieren wollte bis sein Wunschstudienplatz frei wird und hat zwischenzeitlich Fördergelder bekommen. Das kann durchaus in Konflikt stehen mit Vereinbarungen zur Förderung. Ich weiß nicht, was es dann mit einer 34.-jährigen zu tun hat, auch von einem zweiten Studenten habe ich in diesem Zusammenhang nichts gelesen. Allenfalls denke ich, dass ein Student (ohne Fördergeldbezug) nicht zum Erfolg in seinem Studium gezwungen werden kann. In diesem -äußerst theoretischen- Fall würde er sich bei Nichterfolg ggf. sogar schadensersatzpflichtig machen.

PS: die 100.000 Euro pro Studenten pro Jahr wären sicher einer netter Traumbetrag für jede Bildungsinstitution.

PPS: habe gerade weiter oben gelesen, die Beschlüsse sind sehr alt und die Quellen geben lediglich einzelne Auffassungen wider. Wenn du einen aktuellen Beschluss hast, der nicht älter als 5 Jahre ist oder bestenfalls ein BGH-Urteil, komm wieder. Ansonsten halte ich das hier nur für sinnlose Verwirrung.

Lounge Gast schrieb:

Nein, es muss keine Anwesenheitspflicht geben. Die Definition
ist doch ganz klar: Der Wille zum Abschluss muss erkennbar
sein:

"Das Bundesverwaltungsgericht hat [..] von Anfang an den
WILLEN des Auszubildenden gefordert, das Parkstudium
BERUFSQUALIFIZIEREND ABZUSCHLIEßEN [..] Ein derartiges
Schein- oder Überbrückungsstudium OHNE DIE ABSCHICHT, einen
berufsqualifizierenden Abschluß anzustreben, hat die Klägerin
nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts
betrieben."

Wie sah das in der Praxis vor Gericht aus? In den einzelnen
Verhandlungen mussten die Studenten nachweisen, dass sie
einen Abschluss angestrebt haben. Nicht umgedreht:

  • Im Fall der Studentin mit den 34 Semestern, hat das Gericht
    selbst nachgewiesene Prüfungen nicht akzeptiert, da sie sich
    über viele Jahre hingezogen haben.

  • In dem Fall des Studenten mit dem 2. Studium wurde ein
    Nachweis von Besuchen dagegen akzeptiert und das Studium
    nicht als Scheinstudium angesehe, weil er zusätzlich noch
    Klausuren geschrieben hatte.

  • usw..

Lounge Gast schrieb:

Lounge Gast schrieb:

Braucht es nicht.

Die Gerichtsbarkeit hat klar definiert, dass der, der
nur ein
Studium nachweist und dann nicht aktiv einen
Abschluss
anstrebt ein Scheinstudent ist [..]

Dann müsste es in dem Fach allerdings eine
Anwesenheitspflicht geben.

Höchstwahrscheinlich ist das Scheinstudium auch
ohne das
Nutzen von Vorteilen Betrug, da man damit den Staat
schädigt,
der den Studienplatz bereitstellt.

Von einem >Scheinstudium< ist gar nicht die Rede
gewesen.

Lounge Gast schrieb:

Damit es einen Präzedenzfall für eine Sache
gibt,
muss die
Sache ja erstmal verboten bzw. dem geltenden
Recht
zuwider
sein. An welcher Stelle etwas rechtswidriges
geschehen
sollte, wenn man sich unabhängig von seiner
Arbeitszeit
für
einen Studiengang einschreibt, ist mE nicht
ersichtlich.

Lounge Gast schrieb:

Gibt es schon irgend einen Präzedenzfall,
wo
einer
Person
dieser Tatbestand nachgewiesen worden ist
und
er/sie
daraufhin etwas zahlen musste?

Falls ja bitte einen Link, falls nein
...hm dann
fröhliches
weiterstudieren

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Dein Beitrag zeigt deine mangelnden juristischen Kenntnisse auf, was aber in einem WiWi-Forum nicht schlimm ist.

Die von dir zitierten Urteile enthalten grundsätzliche Definitionen des Bundesverwaltungsgerichtes. Das ist eine oberste Instanz. Diese Definitionen würden für einen heutigen Prozess wieder herangezogen.
Das Recht funktioniert nun einmal durch Herleitungen und Analogien.

Du hast die Urteile übrigens nicht genau gelesen, sonst wüsstest du das bereits: Das jüngste ist von 2014. Selbst die Sache mit der Studentin und dem Scheinstudium ist von 2007. In beiden Urteilen wird auf die Defnitionen aus den 80er-Jahren zurückgegriffen. Ein ganz normaler Vorgang.

Bei deinem Beispiel mit der Schadensersatzpflicht ist das Problem, dass du Strafrecht und Zivilrecht verwechselst. Nach Schadensersatz hat hier gar keiner gefragt. Hier ging es immer nur um strafrechtliche Aspekte.

Und nur mal so nebenbei: Das sind nur Auszüge. Viele Urteile gehen in der Begründung über Hunderte Seiten ;)

Lounge Gast schrieb:

Ich habe mir den Beschluss durchgelesen. In dem ganzen
Rechtslatein geht es in irgendeinem Zusammenhang um Bafög.
Wie du da jetzt den Durchblick haben willst, wie es "in
der Praxis vor Gericht aussah" kann man meiner Meinung
nach nur wissen, wenn man selbst an diesem Termin anwesend
gewesen ist. In jedem anderen Fall hat man bestenfalls eine
ausgeprägte Phantasie. Der Beschluss ist aus 1988(!) und
bezieht sich auf ein Urteil aus dem Jahr 1983(!), wobei es
scheinbar zu jedem Zeitpunkt um Fördergelder geht. So wie ich
das auffasse hat sich da jemand für ein Fach eingeschrieben,
was er nicht studieren wollte bis sein Wunschstudienplatz
frei wird und hat zwischenzeitlich Fördergelder bekommen. Das
kann durchaus in Konflikt stehen mit Vereinbarungen zur
Förderung. Ich weiß nicht, was es dann mit einer 34.-jährigen
zu tun hat, auch von einem zweiten Studenten habe ich in
diesem Zusammenhang nichts gelesen. Allenfalls denke ich,
dass ein Student (ohne Fördergeldbezug) nicht zum Erfolg in
seinem Studium gezwungen werden kann. In diesem -äußerst
theoretischen- Fall würde er sich bei Nichterfolg ggf. sogar
schadensersatzpflichtig machen.

PS: die 100.000 Euro pro Studenten pro Jahr wären sicher
einer netter Traumbetrag für jede Bildungsinstitution.

PPS: habe gerade weiter oben gelesen, die Beschlüsse sind
sehr alt und die Quellen geben lediglich einzelne
Auffassungen wider. Wenn du einen aktuellen Beschluss hast,
der nicht älter als 5 Jahre ist oder bestenfalls ein
BGH-Urteil, komm wieder. Ansonsten halte ich das hier nur für
sinnlose Verwirrung.

Lounge Gast schrieb:

Nein, es muss keine Anwesenheitspflicht geben. Die
Definition
ist doch ganz klar: Der Wille zum Abschluss muss erkennbar
sein:

"Das Bundesverwaltungsgericht hat [..] von Anfang
an den
WILLEN des Auszubildenden gefordert, das Parkstudium
BERUFSQUALIFIZIEREND ABZUSCHLIEßEN [..] Ein derartiges
Schein- oder Überbrückungsstudium OHNE DIE ABSCHICHT,
einen
berufsqualifizierenden Abschluß anzustreben, hat die
Klägerin
nach den tatsächlichen Feststellungen des
Berufungsgerichts
betrieben."

Wie sah das in der Praxis vor Gericht aus? In den
einzelnen
Verhandlungen mussten die Studenten nachweisen, dass sie
einen Abschluss angestrebt haben. Nicht umgedreht:

  • Im Fall der Studentin mit den 34 Semestern, hat das
    Gericht
    selbst nachgewiesene Prüfungen nicht akzeptiert, da sie
    sich
    über viele Jahre hingezogen haben.

  • In dem Fall des Studenten mit dem 2. Studium wurde ein
    Nachweis von Besuchen dagegen akzeptiert und das Studium
    nicht als Scheinstudium angesehe, weil er zusätzlich noch
    Klausuren geschrieben hatte.

  • usw..

Lounge Gast schrieb:

Lounge Gast schrieb:

Braucht es nicht.

Die Gerichtsbarkeit hat klar definiert, dass
der, der
nur ein
Studium nachweist und dann nicht aktiv einen
Abschluss
anstrebt ein Scheinstudent ist [..]

Dann müsste es in dem Fach allerdings eine
Anwesenheitspflicht geben.

Höchstwahrscheinlich ist das Scheinstudium auch
ohne das
Nutzen von Vorteilen Betrug, da man damit den
Staat
schädigt,
der den Studienplatz bereitstellt.

Von einem >Scheinstudium< ist gar nicht die
Rede
gewesen.

Lounge Gast schrieb:

Damit es einen Präzedenzfall für eine Sache
gibt,
muss die
Sache ja erstmal verboten bzw. dem
geltenden
Recht
zuwider
sein. An welcher Stelle etwas
rechtswidriges
geschehen
sollte, wenn man sich unabhängig von seiner
Arbeitszeit
für
einen Studiengang einschreibt, ist mE nicht
ersichtlich.

Lounge Gast schrieb:

Gibt es schon irgend einen
Präzedenzfall,
wo
einer
Person
dieser Tatbestand nachgewiesen
worden ist
und
er/sie
daraufhin etwas zahlen musste?

Falls ja bitte einen Link, falls nein
...hm dann
fröhliches
weiterstudieren

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Es geht um sogenannte rechtliche Analogien, d.h. ein maßgebliches Gericht hat eine Grundsatzentscheidung beschlossen oder etwas grundsätzlich definiert. Daran müssen sich die niederen Instanzen künftig halten.

Das ist hier geschehen: Und zwar eine Definition des Scheinstudiums. Damit ist das Argument, dass man hier öfters lesen durfte, dass eine Einschreibung nicht zum echten studieren verpflichten würde, widerlegt. Ein Scheinstudent ist kein richtiger Student und ihm stehen keine Vorteile eines Studenten zu.

Daraus lässt sich eigentlich alles für die zukünftige Rechtssprechung ableiten. Mehr braucht man nicht. So funktioniert unser Rechtssystem.
Es ist etwas anders, als im Fernsehen, in dem fast nur US-Recht gezeigt wird, das völlig verschieden ist ;)

Lounge Gast schrieb:

Ich habe mir den Beschluss durchgelesen. In dem ganzen
Rechtslatein geht es in irgendeinem Zusammenhang um Bafög.
Wie du da jetzt den Durchblick haben willst, wie es "in
der Praxis vor Gericht aussah" kann man meiner Meinung
nach nur wissen, wenn man selbst an diesem Termin anwesend
gewesen ist. In jedem anderen Fall hat man bestenfalls eine
ausgeprägte Phantasie. Der Beschluss ist aus 1988(!) und
bezieht sich auf ein Urteil aus dem Jahr 1983(!), wobei es
scheinbar zu jedem Zeitpunkt um Fördergelder geht. So wie ich
das auffasse hat sich da jemand für ein Fach eingeschrieben,
was er nicht studieren wollte bis sein Wunschstudienplatz
frei wird und hat zwischenzeitlich Fördergelder bekommen. Das
kann durchaus in Konflikt stehen mit Vereinbarungen zur
Förderung. Ich weiß nicht, was es dann mit einer 34.-jährigen
zu tun hat, auch von einem zweiten Studenten habe ich in
diesem Zusammenhang nichts gelesen. Allenfalls denke ich,
dass ein Student (ohne Fördergeldbezug) nicht zum Erfolg in
seinem Studium gezwungen werden kann. In diesem -äußerst
theoretischen- Fall würde er sich bei Nichterfolg ggf. sogar
schadensersatzpflichtig machen.

PS: die 100.000 Euro pro Studenten pro Jahr wären sicher
einer netter Traumbetrag für jede Bildungsinstitution.

PPS: habe gerade weiter oben gelesen, die Beschlüsse sind
sehr alt und die Quellen geben lediglich einzelne
Auffassungen wider. Wenn du einen aktuellen Beschluss hast,
der nicht älter als 5 Jahre ist oder bestenfalls ein
BGH-Urteil, komm wieder. Ansonsten halte ich das hier nur für
sinnlose Verwirrung.

Lounge Gast schrieb:

Nein, es muss keine Anwesenheitspflicht geben. Die
Definition
ist doch ganz klar: Der Wille zum Abschluss muss erkennbar
sein:

"Das Bundesverwaltungsgericht hat [..] von Anfang
an den
WILLEN des Auszubildenden gefordert, das Parkstudium
BERUFSQUALIFIZIEREND ABZUSCHLIEßEN [..] Ein derartiges
Schein- oder Überbrückungsstudium OHNE DIE ABSCHICHT,
einen
berufsqualifizierenden Abschluß anzustreben, hat die
Klägerin
nach den tatsächlichen Feststellungen des
Berufungsgerichts
betrieben."

Wie sah das in der Praxis vor Gericht aus? In den
einzelnen
Verhandlungen mussten die Studenten nachweisen, dass sie
einen Abschluss angestrebt haben. Nicht umgedreht:

  • Im Fall der Studentin mit den 34 Semestern, hat das
    Gericht
    selbst nachgewiesene Prüfungen nicht akzeptiert, da sie
    sich
    über viele Jahre hingezogen haben.

  • In dem Fall des Studenten mit dem 2. Studium wurde ein
    Nachweis von Besuchen dagegen akzeptiert und das Studium
    nicht als Scheinstudium angesehe, weil er zusätzlich noch
    Klausuren geschrieben hatte.

  • usw..

Lounge Gast schrieb:

Lounge Gast schrieb:

Braucht es nicht.

Die Gerichtsbarkeit hat klar definiert, dass
der, der
nur ein
Studium nachweist und dann nicht aktiv einen
Abschluss
anstrebt ein Scheinstudent ist [..]

Dann müsste es in dem Fach allerdings eine
Anwesenheitspflicht geben.

Höchstwahrscheinlich ist das Scheinstudium auch
ohne das
Nutzen von Vorteilen Betrug, da man damit den
Staat
schädigt,
der den Studienplatz bereitstellt.

Von einem >Scheinstudium< ist gar nicht die
Rede
gewesen.

Lounge Gast schrieb:

Damit es einen Präzedenzfall für eine Sache
gibt,
muss die
Sache ja erstmal verboten bzw. dem
geltenden
Recht
zuwider
sein. An welcher Stelle etwas
rechtswidriges
geschehen
sollte, wenn man sich unabhängig von seiner
Arbeitszeit
für
einen Studiengang einschreibt, ist mE nicht
ersichtlich.

Lounge Gast schrieb:

Gibt es schon irgend einen
Präzedenzfall,
wo
einer
Person
dieser Tatbestand nachgewiesen
worden ist
und
er/sie
daraufhin etwas zahlen musste?

Falls ja bitte einen Link, falls nein
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antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Man merkt, dass du BWL studierst und kein Jura. Das deutsche Recht konstruiert Positionen aus Analogien.

Das heißt, es entnimmt eine Defintion hier und eine Begründung da. Das ist auch der Grund, warum in deutschen Urteile 150 Millionen Querverweise auf andere Urteile zu finden sind.

Im konkreten Fall wurde etwas definiert, nämlich das Scheinstudium.

Das lässt sich übertragen, weil es von der höchsten Instanz in dem Bereich, dem Bundesverwaltungsgericht kommt.

Lounge Gast schrieb:

Ich habe mir den Beschluss durchgelesen. In dem ganzen
Rechtslatein geht es in irgendeinem Zusammenhang um Bafög.
Wie du da jetzt den Durchblick haben willst, wie es "in
der Praxis vor Gericht aussah" kann man meiner Meinung
nach nur wissen, wenn man selbst an diesem Termin anwesend
gewesen ist. In jedem anderen Fall hat man bestenfalls eine
ausgeprägte Phantasie. Der Beschluss ist aus 1988(!) und
bezieht sich auf ein Urteil aus dem Jahr 1983(!), wobei es
scheinbar zu jedem Zeitpunkt um Fördergelder geht. So wie ich
das auffasse hat sich da jemand für ein Fach eingeschrieben,
was er nicht studieren wollte bis sein Wunschstudienplatz
frei wird und hat zwischenzeitlich Fördergelder bekommen. Das
kann durchaus in Konflikt stehen mit Vereinbarungen zur
Förderung. Ich weiß nicht, was es dann mit einer 34.-jährigen
zu tun hat, auch von einem zweiten Studenten habe ich in
diesem Zusammenhang nichts gelesen. Allenfalls denke ich,
dass ein Student (ohne Fördergeldbezug) nicht zum Erfolg in
seinem Studium gezwungen werden kann. In diesem -äußerst
theoretischen- Fall würde er sich bei Nichterfolg ggf. sogar
schadensersatzpflichtig machen.

PS: die 100.000 Euro pro Studenten pro Jahr wären sicher
einer netter Traumbetrag für jede Bildungsinstitution.

PPS: habe gerade weiter oben gelesen, die Beschlüsse sind
sehr alt und die Quellen geben lediglich einzelne
Auffassungen wider. Wenn du einen aktuellen Beschluss hast,
der nicht älter als 5 Jahre ist oder bestenfalls ein
BGH-Urteil, komm wieder. Ansonsten halte ich das hier nur für
sinnlose Verwirrung.

Lounge Gast schrieb:

Nein, es muss keine Anwesenheitspflicht geben. Die
Definition
ist doch ganz klar: Der Wille zum Abschluss muss erkennbar
sein:

"Das Bundesverwaltungsgericht hat [..] von Anfang
an den
WILLEN des Auszubildenden gefordert, das Parkstudium
BERUFSQUALIFIZIEREND ABZUSCHLIEßEN [..] Ein derartiges
Schein- oder Überbrückungsstudium OHNE DIE ABSCHICHT,
einen
berufsqualifizierenden Abschluß anzustreben, hat die
Klägerin
nach den tatsächlichen Feststellungen des
Berufungsgerichts
betrieben."

Wie sah das in der Praxis vor Gericht aus? In den
einzelnen
Verhandlungen mussten die Studenten nachweisen, dass sie
einen Abschluss angestrebt haben. Nicht umgedreht:

  • Im Fall der Studentin mit den 34 Semestern, hat das
    Gericht
    selbst nachgewiesene Prüfungen nicht akzeptiert, da sie
    sich
    über viele Jahre hingezogen haben.

  • In dem Fall des Studenten mit dem 2. Studium wurde ein
    Nachweis von Besuchen dagegen akzeptiert und das Studium
    nicht als Scheinstudium angesehe, weil er zusätzlich noch
    Klausuren geschrieben hatte.

  • usw..

Lounge Gast schrieb:

Lounge Gast schrieb:

Braucht es nicht.

Die Gerichtsbarkeit hat klar definiert, dass
der, der
nur ein
Studium nachweist und dann nicht aktiv einen
Abschluss
anstrebt ein Scheinstudent ist [..]

Dann müsste es in dem Fach allerdings eine
Anwesenheitspflicht geben.

Höchstwahrscheinlich ist das Scheinstudium auch
ohne das
Nutzen von Vorteilen Betrug, da man damit den
Staat
schädigt,
der den Studienplatz bereitstellt.

Von einem >Scheinstudium< ist gar nicht die
Rede
gewesen.

Lounge Gast schrieb:

Damit es einen Präzedenzfall für eine Sache
gibt,
muss die
Sache ja erstmal verboten bzw. dem
geltenden
Recht
zuwider
sein. An welcher Stelle etwas
rechtswidriges
geschehen
sollte, wenn man sich unabhängig von seiner
Arbeitszeit
für
einen Studiengang einschreibt, ist mE nicht
ersichtlich.

Lounge Gast schrieb:

Gibt es schon irgend einen
Präzedenzfall,
wo
einer
Person
dieser Tatbestand nachgewiesen
worden ist
und
er/sie
daraufhin etwas zahlen musste?

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Dein Beitrag zeigt, dass du nicht verstehst, wie in Deutschland Recht "gemacht" wird.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in den zitierten Urteilen Kriterien für ein Scheinstudium festgelegt. An diesem Richterspruch werden sich aller künftigen Urteile orientieren.

Dabei ist die Herleitung doch ganz einfach: Wer sich nur einschreibt und keine Bemühungen nachweisen kann, einen Abschluss aktiv und glaubhaft anzustreben, der hat keinen Studentenstatus und damit keinen Anrecht auf Vergünstigungen.

Genau deswegen erhält die Studentin mit den 34 Semestern keine Waisenrente mehr. Das Urteil ist übrigens von 2007.

Lounge Gast schrieb:

Ich habe mir den Beschluss durchgelesen. In dem ganzen
Rechtslatein geht es in irgendeinem Zusammenhang um Bafög.
Wie du da jetzt den Durchblick haben willst, wie es "in
der Praxis vor Gericht aussah" kann man meiner Meinung
nach nur wissen, wenn man selbst an diesem Termin anwesend
gewesen ist. In jedem anderen Fall hat man bestenfalls eine
ausgeprägte Phantasie. Der Beschluss ist aus 1988(!) und
bezieht sich auf ein Urteil aus dem Jahr 1983(!), wobei es
scheinbar zu jedem Zeitpunkt um Fördergelder geht. So wie ich
das auffasse hat sich da jemand für ein Fach eingeschrieben,
was er nicht studieren wollte bis sein Wunschstudienplatz
frei wird und hat zwischenzeitlich Fördergelder bekommen. Das
kann durchaus in Konflikt stehen mit Vereinbarungen zur
Förderung. Ich weiß nicht, was es dann mit einer 34.-jährigen
zu tun hat, auch von einem zweiten Studenten habe ich in
diesem Zusammenhang nichts gelesen. Allenfalls denke ich,
dass ein Student (ohne Fördergeldbezug) nicht zum Erfolg in
seinem Studium gezwungen werden kann. In diesem -äußerst
theoretischen- Fall würde er sich bei Nichterfolg ggf. sogar
schadensersatzpflichtig machen.

PS: die 100.000 Euro pro Studenten pro Jahr wären sicher
einer netter Traumbetrag für jede Bildungsinstitution.

PPS: habe gerade weiter oben gelesen, die Beschlüsse sind
sehr alt und die Quellen geben lediglich einzelne
Auffassungen wider. Wenn du einen aktuellen Beschluss hast,
der nicht älter als 5 Jahre ist oder bestenfalls ein
BGH-Urteil, komm wieder. Ansonsten halte ich das hier nur für
sinnlose Verwirrung.

Lounge Gast schrieb:

Nein, es muss keine Anwesenheitspflicht geben. Die
Definition
ist doch ganz klar: Der Wille zum Abschluss muss erkennbar
sein:

"Das Bundesverwaltungsgericht hat [..] von Anfang
an den
WILLEN des Auszubildenden gefordert, das Parkstudium
BERUFSQUALIFIZIEREND ABZUSCHLIEßEN [..] Ein derartiges
Schein- oder Überbrückungsstudium OHNE DIE ABSCHICHT,
einen
berufsqualifizierenden Abschluß anzustreben, hat die
Klägerin
nach den tatsächlichen Feststellungen des
Berufungsgerichts
betrieben."

Wie sah das in der Praxis vor Gericht aus? In den
einzelnen
Verhandlungen mussten die Studenten nachweisen, dass sie
einen Abschluss angestrebt haben. Nicht umgedreht:

  • Im Fall der Studentin mit den 34 Semestern, hat das
    Gericht
    selbst nachgewiesene Prüfungen nicht akzeptiert, da sie
    sich
    über viele Jahre hingezogen haben.

  • In dem Fall des Studenten mit dem 2. Studium wurde ein
    Nachweis von Besuchen dagegen akzeptiert und das Studium
    nicht als Scheinstudium angesehe, weil er zusätzlich noch
    Klausuren geschrieben hatte.

  • usw..

Lounge Gast schrieb:

Lounge Gast schrieb:

Braucht es nicht.

Die Gerichtsbarkeit hat klar definiert, dass
der, der
nur ein
Studium nachweist und dann nicht aktiv einen
Abschluss
anstrebt ein Scheinstudent ist [..]

Dann müsste es in dem Fach allerdings eine
Anwesenheitspflicht geben.

Höchstwahrscheinlich ist das Scheinstudium auch
ohne das
Nutzen von Vorteilen Betrug, da man damit den
Staat
schädigt,
der den Studienplatz bereitstellt.

Von einem >Scheinstudium< ist gar nicht die
Rede
gewesen.

Lounge Gast schrieb:

Damit es einen Präzedenzfall für eine Sache
gibt,
muss die
Sache ja erstmal verboten bzw. dem
geltenden
Recht
zuwider
sein. An welcher Stelle etwas
rechtswidriges
geschehen
sollte, wenn man sich unabhängig von seiner
Arbeitszeit
für
einen Studiengang einschreibt, ist mE nicht
ersichtlich.

Lounge Gast schrieb:

Gibt es schon irgend einen
Präzedenzfall,
wo
einer
Person
dieser Tatbestand nachgewiesen
worden ist
und
er/sie
daraufhin etwas zahlen musste?

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Die zitierte Definition des Scheinstudiums stammt aus dem Jahr 2007. Das Urteil ist noch viel länger und auch noch deutlicher:

" [..] Danach kann die Dauer einer Ausbildung nicht von der Entscheidung und Selbstverantwortung des Studierenden abhängen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. Mai 2004, Az. L 14 KG 2/02). Bei Überschreitung der Zeit, die für die Erlangung der auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Fähigkeiten erforderlich ist, ist vom Vorliegen einer Scheinausbildung, hier eines Scheinstudiums auszugehen.[..]"

Lounge Gast schrieb:

Ich habe mir den Beschluss durchgelesen. In dem ganzen
Rechtslatein geht es in irgendeinem Zusammenhang um Bafög.
Wie du da jetzt den Durchblick haben willst, wie es "in
der Praxis vor Gericht aussah" kann man meiner Meinung
nach nur wissen, wenn man selbst an diesem Termin anwesend
gewesen ist. In jedem anderen Fall hat man bestenfalls eine
ausgeprägte Phantasie. Der Beschluss ist aus 1988(!) und
bezieht sich auf ein Urteil aus dem Jahr 1983(!), wobei es
scheinbar zu jedem Zeitpunkt um Fördergelder geht. So wie ich
das auffasse hat sich da jemand für ein Fach eingeschrieben,
was er nicht studieren wollte bis sein Wunschstudienplatz
frei wird und hat zwischenzeitlich Fördergelder bekommen. Das
kann durchaus in Konflikt stehen mit Vereinbarungen zur
Förderung. Ich weiß nicht, was es dann mit einer 34.-jährigen
zu tun hat, auch von einem zweiten Studenten habe ich in
diesem Zusammenhang nichts gelesen. Allenfalls denke ich,
dass ein Student (ohne Fördergeldbezug) nicht zum Erfolg in
seinem Studium gezwungen werden kann. In diesem -äußerst
theoretischen- Fall würde er sich bei Nichterfolg ggf. sogar
schadensersatzpflichtig machen.

PS: die 100.000 Euro pro Studenten pro Jahr wären sicher
einer netter Traumbetrag für jede Bildungsinstitution.

PPS: habe gerade weiter oben gelesen, die Beschlüsse sind
sehr alt und die Quellen geben lediglich einzelne
Auffassungen wider. Wenn du einen aktuellen Beschluss hast,
der nicht älter als 5 Jahre ist oder bestenfalls ein
BGH-Urteil, komm wieder. Ansonsten halte ich das hier nur für
sinnlose Verwirrung.

Lounge Gast schrieb:

Nein, es muss keine Anwesenheitspflicht geben. Die
Definition
ist doch ganz klar: Der Wille zum Abschluss muss erkennbar
sein:

"Das Bundesverwaltungsgericht hat [..] von Anfang
an den
WILLEN des Auszubildenden gefordert, das Parkstudium
BERUFSQUALIFIZIEREND ABZUSCHLIEßEN [..] Ein derartiges
Schein- oder Überbrückungsstudium OHNE DIE ABSCHICHT,
einen
berufsqualifizierenden Abschluß anzustreben, hat die
Klägerin
nach den tatsächlichen Feststellungen des
Berufungsgerichts
betrieben."

Wie sah das in der Praxis vor Gericht aus? In den
einzelnen
Verhandlungen mussten die Studenten nachweisen, dass sie
einen Abschluss angestrebt haben. Nicht umgedreht:

  • Im Fall der Studentin mit den 34 Semestern, hat das
    Gericht
    selbst nachgewiesene Prüfungen nicht akzeptiert, da sie
    sich
    über viele Jahre hingezogen haben.

  • In dem Fall des Studenten mit dem 2. Studium wurde ein
    Nachweis von Besuchen dagegen akzeptiert und das Studium
    nicht als Scheinstudium angesehe, weil er zusätzlich noch
    Klausuren geschrieben hatte.

  • usw..

Lounge Gast schrieb:

Lounge Gast schrieb:

Braucht es nicht.

Die Gerichtsbarkeit hat klar definiert, dass
der, der
nur ein
Studium nachweist und dann nicht aktiv einen
Abschluss
anstrebt ein Scheinstudent ist [..]

Dann müsste es in dem Fach allerdings eine
Anwesenheitspflicht geben.

Höchstwahrscheinlich ist das Scheinstudium auch
ohne das
Nutzen von Vorteilen Betrug, da man damit den
Staat
schädigt,
der den Studienplatz bereitstellt.

Von einem >Scheinstudium< ist gar nicht die
Rede
gewesen.

Lounge Gast schrieb:

Damit es einen Präzedenzfall für eine Sache
gibt,
muss die
Sache ja erstmal verboten bzw. dem
geltenden
Recht
zuwider
sein. An welcher Stelle etwas
rechtswidriges
geschehen
sollte, wenn man sich unabhängig von seiner
Arbeitszeit
für
einen Studiengang einschreibt, ist mE nicht
ersichtlich.

Lounge Gast schrieb:

Gibt es schon irgend einen
Präzedenzfall,
wo
einer
Person
dieser Tatbestand nachgewiesen
worden ist
und
er/sie
daraufhin etwas zahlen musste?

Falls ja bitte einen Link, falls nein
...hm dann
fröhliches
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antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

1.) Sie spammen Beiträge, was in jedem anderen Forum wahrscheinlich bereits zum Ausschluss geführt hätte.
2.) Sie erwarten eine juristische Meinung in einem Wirtschaftsforum (wobei eine jede Meinung incl. Ihrer und meiner als rechtsunverbindlich angesehen werden muss, unabhägig vom jeweiligen Kenntnisstand). Gleichzeitig sammeln Sie Gerichtsauszüge und erwarten, dass man Ihre Meinung als korrekt anerkennt, es sei denn man widerlegt diese juristisch, was absolut paradox ist.
3.) Sie werden persönlich oder versuchen es zumindest, was eine sinnvolle Kommunikation mit Ihnen unmöglich macht.
4.) Sie haben exakt null Fachkenntnisse. Das sieht man daran, dass Sie Urteile und Beschlüsse sammeln und aus diesen Rückschlüsse ziehen wollen, anstatt Fälle zu prüfen. Letzteres lernt man ab dem ersten Fachsemester.

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Fassen wir einmal zusammen:

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat das "Scheinstudium" klar definiert

  2. Ein Scheinstudent ist der, der sich in der Regelstudienzeit nicht angemessen um den Abschluss bemüht.

  3. Daraus lässt sich ableiten, dass ein Scheinstudium bereits Betrug ist. Das wird auch durch die deutliche Majorität der verlinkten Meinungen von Juristen gestützt.

  4. EIn Scheinstudium absolvieren und gleichzeitig Leistungen in Anspruch nehmen, für die ein Studentenstatus Voraussetzung ist, ist immer Betrug

  5. Hier sagen alle Rechtsanwälte und Professoren, die verlinkt wurden das Gleiche

  6. Der Staat verfolgt allerdings das reine Scheinstudium bisher nicht. Dafür verfolgt er aber Teile des Leistungsmissbrauchs (Bafög, Krankenkasse usw..)

  7. Ob sich das morgen ändern wird, weiß keiner. Der Betrug verfährt erst nach 3 - 5 Jahren, abhängig vom Umfang
antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Diskutieren Sie Ihre Meinung doch einfach in einem Forum für Rechtswissenschaftler (z.B. 123recht.net). Vielleicht teilt jemand, der regelmäßig in Kontakt mit der Materie ist, Ihre Meinung!

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Sehr gute Zusammenfassung! Ein Scheinstudent ist ein Betrüger und damit sollten wir das Thema beenden.

Lounge Gast schrieb:

Fassen wir einmal zusammen:

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat das
    "Scheinstudium" klar definiert

  2. Ein Scheinstudent ist der, der sich in der
    Regelstudienzeit nicht angemessen um den Abschluss bemüht.

  3. Daraus lässt sich ableiten, dass ein Scheinstudium bereits
    Betrug ist. Das wird auch durch die deutliche Majorität der
    verlinkten Meinungen von Juristen gestützt.

  4. EIn Scheinstudium absolvieren und gleichzeitig Leistungen
    in Anspruch nehmen, für die ein Studentenstatus Voraussetzung
    ist, ist immer Betrug

  5. Hier sagen alle Rechtsanwälte und Professoren, die
    verlinkt wurden das Gleiche

  6. Der Staat verfolgt allerdings das reine Scheinstudium
    bisher nicht. Dafür verfolgt er aber Teile des
    Leistungsmissbrauchs (Bafög, Krankenkasse usw..)

  7. Ob sich das morgen ändern wird, weiß keiner. Der Betrug
    verfährt erst nach 3 - 5 Jahren, abhängig vom Umfang
antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Eigenlob ist doch immer wieder am schönsten gell.
Wers brauch.

Lounge Gast schrieb:

Sehr gute Zusammenfassung! Ein Scheinstudent ist ein Betrüger
und damit sollten wir das Thema beenden.

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Zitierst du wieder deine unsinnigen Beiträge selbst um dir selbst Recht zu geben?

Lounge Gast schrieb:

Sehr gute Zusammenfassung! Ein Scheinstudent ist ein Betrüger
und damit sollten wir das Thema beenden.

Lounge Gast schrieb:

Fassen wir einmal zusammen:

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat das
    "Scheinstudium" klar definiert

  2. Ein Scheinstudent ist der, der sich in der
    Regelstudienzeit nicht angemessen um den Abschluss bemüht.

  3. Daraus lässt sich ableiten, dass ein Scheinstudium
    bereits
    Betrug ist. Das wird auch durch die deutliche Majorität
    der
    verlinkten Meinungen von Juristen gestützt.

  4. EIn Scheinstudium absolvieren und gleichzeitig
    Leistungen
    in Anspruch nehmen, für die ein Studentenstatus
    Voraussetzung
    ist, ist immer Betrug

  5. Hier sagen alle Rechtsanwälte und Professoren, die
    verlinkt wurden das Gleiche

  6. Der Staat verfolgt allerdings das reine Scheinstudium
    bisher nicht. Dafür verfolgt er aber Teile des
    Leistungsmissbrauchs (Bafög, Krankenkasse usw..)

  7. Ob sich das morgen ändern wird, weiß keiner. Der Betrug
    verfährt erst nach 3 - 5 Jahren, abhängig vom Umfang
antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Eigenlob ist da der falsche Ausdruck, denn in diesem Fall hat man wenigstens etwas erreicht.

Er hingegen reimt sich kompletten Quatsch zusammen und feiert sich selbst dafür.

Lounge Gast schrieb:

Eigenlob ist doch immer wieder am schönsten gell.
Wers brauch.

Lounge Gast schrieb:

Sehr gute Zusammenfassung! Ein Scheinstudent ist ein
Betrüger
und damit sollten wir das Thema beenden.

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Eine gute Zusammenfassung. Vielen Dank auch für die Links. Ich habe mir teilweise auch überlegt, ob ich mir nicht ein Semesterticket hole, werde das aber lassen.

Lounge Gast schrieb:

Fassen wir einmal zusammen:

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat das
    "Scheinstudium" klar definiert

  2. Ein Scheinstudent ist der, der sich in der
    Regelstudienzeit nicht angemessen um den Abschluss bemüht.

  3. Daraus lässt sich ableiten, dass ein Scheinstudium bereits
    Betrug ist. Das wird auch durch die deutliche Majorität der
    verlinkten Meinungen von Juristen gestützt.

  4. EIn Scheinstudium absolvieren und gleichzeitig Leistungen
    in Anspruch nehmen, für die ein Studentenstatus Voraussetzung
    ist, ist immer Betrug

  5. Hier sagen alle Rechtsanwälte und Professoren, die
    verlinkt wurden das Gleiche

  6. Der Staat verfolgt allerdings das reine Scheinstudium
    bisher nicht. Dafür verfolgt er aber Teile des
    Leistungsmissbrauchs (Bafög, Krankenkasse usw..)

  7. Ob sich das morgen ändern wird, weiß keiner. Der Betrug
    verfährt erst nach 3 - 5 Jahren, abhängig vom Umfang
antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Ich habe mich jetzt durch die ganzen Beiträge gehangelt. Ich habe keine Ahnung, wie hier ernsthaft jemand behaupten kann, dass ein Scheinstudium kein Betrug wäre.

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Gratulation. Das ist das erste Forum, dass sich bemüht, die Frage zu klären und auch das erste Forum, bei dem Urteile zitiert werden, die ich noch gar nicht kannte, für den Sachverhalt aber relevant sind.
Chapeau! Solche Diskussionen werten das Forum auf.

Lounge Gast schrieb:

Fassen wir einmal zusammen:

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat das
    "Scheinstudium" klar definiert

  2. Ein Scheinstudent ist der, der sich in der
    Regelstudienzeit nicht angemessen um den Abschluss bemüht.

  3. Daraus lässt sich ableiten, dass ein Scheinstudium bereits
    Betrug ist. Das wird auch durch die deutliche Majorität der
    verlinkten Meinungen von Juristen gestützt.

  4. EIn Scheinstudium absolvieren und gleichzeitig Leistungen
    in Anspruch nehmen, für die ein Studentenstatus Voraussetzung
    ist, ist immer Betrug

  5. Hier sagen alle Rechtsanwälte und Professoren, die
    verlinkt wurden das Gleiche

  6. Der Staat verfolgt allerdings das reine Scheinstudium
    bisher nicht. Dafür verfolgt er aber Teile des
    Leistungsmissbrauchs (Bafög, Krankenkasse usw..)

  7. Ob sich das morgen ändern wird, weiß keiner. Der Betrug
    verfährt erst nach 3 - 5 Jahren, abhängig vom Umfang
antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Dass ein Scheinstudium Betrug ist, müsste jeder halbwegs denkender Mensch sich selbst zusammenreimen können. Dadurch, dass es hier aber noch einmal exzellent erklärt wurde, kann sich keiner auf Nichtwissen berufen, das sowieso nicht vor Strafe schützt

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Ich habe sehr viele Foren bemüht und nie eine befriedigende Antwort auf die Strafbarkeit für ein Scheinstudium gefunden. Bis jetzt. Zum ersten Mal habe ich eine logische Herleitung samt Quellen gefunden, die mir Klarheit verschaffen. Dafür ein fettes Lob!

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Mit Entsetzen habe ich hier mitgelesen. Ich bin/war leider ein Scheinstudent, der die Krankenversicherung und das Semesterticket noch ein paar Monate mitgenommen hat. Mir war gar nicht so klar, dass das Betrug ist.

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Als angehender Jurist wundere ich mich wirklich über so viel Sachverstand in einem Wiwi-Forum. Wenn ich ehrlich bin, dann wusste nicht einmal ich, dass es bereits eine klare Defintion des Scheinstudenten gibt. Woher auch, wenn du nicht explizit danach suchst? Wissen vermutlich auch viele Kollegen nicht. Und klar, wenn es die gibt, ist ein Scheinstudium Betrug.

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Top! Das erste Forum, dass die Frage nach dem Scheinstudium wirklich klären konnte! Es ist Betrug! Klasse!

Lounge Gast schrieb:

Fassen wir einmal zusammen:

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat das
    "Scheinstudium" klar definiert

  2. Ein Scheinstudent ist der, der sich in der
    Regelstudienzeit nicht angemessen um den Abschluss bemüht.

  3. Daraus lässt sich ableiten, dass ein Scheinstudium bereits
    Betrug ist. Das wird auch durch die deutliche Majorität der
    verlinkten Meinungen von Juristen gestützt.

  4. EIn Scheinstudium absolvieren und gleichzeitig Leistungen
    in Anspruch nehmen, für die ein Studentenstatus Voraussetzung
    ist, ist immer Betrug

  5. Hier sagen alle Rechtsanwälte und Professoren, die
    verlinkt wurden das Gleiche

  6. Der Staat verfolgt allerdings das reine Scheinstudium
    bisher nicht. Dafür verfolgt er aber Teile des
    Leistungsmissbrauchs (Bafög, Krankenkasse usw..)

  7. Ob sich das morgen ändern wird, weiß keiner. Der Betrug
    verfährt erst nach 3 - 5 Jahren, abhängig vom Umfang
antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Beziehst du eigentlich selbst Leistungen und lebst auf Staatskosten während du offenbar die Zeit hast dich 8mal selbst zu loben für eine nicht erbrachte Leistung?

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Vorsicht! Man muss da knallhart unterscheiden:

EINE Immatrikulation stellt KEINEN Leistungsbezug dar. Studieren darf JEDER, der es WILL. Man darf auch während einer Vollzeittätigkeit studieren! Habe ich auch so gemacht und noch einen weiteren Bachelor nebenbei gemacht! Bin stolz auf mich und bekomme auch noch Rabatte im Kino und beim Friseur!

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Wenn du nichts beizutragen hast, dann freu dich doch noch an deinem ergaunerten Semesterticket. Kann ja nichts passieren, laut deiner unbelegten Laienmeinung.

Hoffentlich hat die Mehrheit, einschließlich der zitierten Richter, Professoren und Anwälte, nicht Recht und du stehst bald vor dem Kadi ;)

Lounge Gast schrieb:

Beziehst du eigentlich selbst Leistungen und lebst auf
Staatskosten während du offenbar die Zeit hast dich 8mal
selbst zu loben für eine nicht erbrachte Leistung?

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Du hättest den Thread genauer lesen sollen. Hier sind zahlreiche Juristen verlinkt, die bereits das Scheinstudium an sich (ohne in Anspruchnahme von Leistungen) als Betrug sehen.

Und auch die Definition des Scheinstudiums des Bundesverwaltungsgerichtes geht in die Richtung, weil da eindeutig steht, dass eine reine Einschreibung eben nicht langt, sondern der Wille zum Abschluss nachgewiesen werden muss. Ein Scheinstudent hat keinen Studentenstatus, auch wenn er eingeschrieben ist.

Alle notwendigen Quellen hierfür findest du oben.

Von daher irrst du dich. Allerdings wird das reine Scheinstudium im Moment noch nicht rechtlich verfolgt, im Gegensatz dazu, wenn ich Leistungen (Bafög, Krankenkasse usw..) einstreiche.

Lounge Gast schrieb:

Vorsicht! Man muss da knallhart unterscheiden:

EINE Immatrikulation stellt KEINEN Leistungsbezug dar.
Studieren darf JEDER, der es WILL. Man darf auch während
einer Vollzeittätigkeit studieren! Habe ich auch so gemacht
und noch einen weiteren Bachelor nebenbei gemacht! Bin stolz
auf mich und bekomme auch noch Rabatte im Kino und beim
Friseur!

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Da werden zig Juristen und Urteile diktiert, die genau sagen, dass die Nummer Betrug ist, aber unser Scheinstudent ist natürlich schlauer ;)

Lounge Gast schrieb:

Wenn du nichts beizutragen hast, dann freu dich doch noch an
deinem ergaunerten Semesterticket. Kann ja nichts passieren,
laut deiner unbelegten Laienmeinung.

Hoffentlich hat die Mehrheit, einschließlich der zitierten
Richter, Professoren und Anwälte, nicht Recht und du stehst
bald vor dem Kadi ;)

Lounge Gast schrieb:

Beziehst du eigentlich selbst Leistungen und lebst auf
Staatskosten während du offenbar die Zeit hast dich 8mal
selbst zu loben für eine nicht erbrachte Leistung?

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Meines Erachtens ist der Erwerb des Semestertickets auch mit Job kein Verbrechen. Gibt dazu auch mehrere Urteile, die Du möglicherweise bewusst ignorierst.

Lounge Gast schrieb:

Wenn du nichts beizutragen hast, dann freu dich doch noch an
deinem ergaunerten Semesterticket. Kann ja nichts passieren,
laut deiner unbelegten Laienmeinung.

Hoffentlich hat die Mehrheit, einschließlich der zitierten
Richter, Professoren und Anwälte, nicht Recht und du stehst
bald vor dem Kadi ;)

Lounge Gast schrieb:

Beziehst du eigentlich selbst Leistungen und lebst auf
Staatskosten während du offenbar die Zeit hast dich 8mal
selbst zu loben für eine nicht erbrachte Leistung?

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Wieso trägt das nicht zum Thema bei? Wenn du Zeit genug hast, dich hier für 8-12 Leute auszugeben, ist es schon naheliegend, dass du den ganzen Tag nichts zu tun hast. Dann spielt man sich halt mal in einem anonymen Forum auf und gibt sich selbst Recht, wenn es ja scheinbar sonst niemand tut. Dazu ist natürlich notwendig, dass man sich sich einen Sachverhalt sucht, der unstrittig ist und die Gegenseite annimmt. Ist nicht schlimm, du tust mir nicht mal leid, es gibt so viele von deiner Sorte, da wäre es auch nur vergeudete Zeit.

Insofern, gönn dir die Aufmerksamkeit hier ;)

Lounge Gast schrieb:

Wenn du nichts beizutragen hast, dann freu dich doch noch an
deinem ergaunerten Semesterticket. Kann ja nichts passieren,
laut deiner unbelegten Laienmeinung.

Hoffentlich hat die Mehrheit, einschließlich der zitierten
Richter, Professoren und Anwälte, nicht Recht und du stehst
bald vor dem Kadi ;)

Lounge Gast schrieb:

Beziehst du eigentlich selbst Leistungen und lebst auf
Staatskosten während du offenbar die Zeit hast dich 8mal
selbst zu loben für eine nicht erbrachte Leistung?

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Danke. Du hast vollkommen recht.

Lounge Gast schrieb:

Meines Erachtens ist der Erwerb des Semestertickets auch mit
Job kein Verbrechen. Gibt dazu auch mehrere Urteile, die Du
möglicherweise bewusst ignorierst.

Lounge Gast schrieb:

Wenn du nichts beizutragen hast, dann freu dich doch
noch an
deinem ergaunerten Semesterticket. Kann ja nichts
passieren,
laut deiner unbelegten Laienmeinung.

Hoffentlich hat die Mehrheit, einschließlich der zitierten
Richter, Professoren und Anwälte, nicht Recht und du
stehst
bald vor dem Kadi ;)

Lounge Gast schrieb:

Beziehst du eigentlich selbst Leistungen und lebst
auf
Staatskosten während du offenbar die Zeit hast dich
8mal
selbst zu loben für eine nicht erbrachte Leistung?

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Jeder kann sich weiterbilden, wo er will. Unabhängig davon, ob es BWL, Mathe oder Afrikanistik ist.

Lounge Gast schrieb:

Meines Erachtens ist der Erwerb des Semestertickets auch mit
Job kein Verbrechen. Gibt dazu auch mehrere Urteile, die Du
möglicherweise bewusst ignorierst.

Lounge Gast schrieb:

Wenn du nichts beizutragen hast, dann freu dich doch
noch an
deinem ergaunerten Semesterticket. Kann ja nichts
passieren,
laut deiner unbelegten Laienmeinung.

Hoffentlich hat die Mehrheit, einschließlich der zitierten
Richter, Professoren und Anwälte, nicht Recht und du
stehst
bald vor dem Kadi ;)

Lounge Gast schrieb:

Beziehst du eigentlich selbst Leistungen und lebst
auf
Staatskosten während du offenbar die Zeit hast dich
8mal
selbst zu loben für eine nicht erbrachte Leistung?

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Wenn es Urteile, das ist ja ein Plural, geben würde, dann hätte es auch eine Anklage gegeben und eine Strafverfolgung. Das heißt eine Staatsanwaltschaft hätte das Vorgehen als strafrechtlich relevant eingestuft. Damit hast du dich irgendwo selbst widerlegt.

Da du das aber frei erfunden hast, ist es müssig, darüber zu reden.

Lounge Gast schrieb:

Meines Erachtens ist der Erwerb des Semestertickets auch mit
Job kein Verbrechen. Gibt dazu auch mehrere Urteile, die Du
möglicherweise bewusst ignorierst.

Lounge Gast schrieb:

Wenn du nichts beizutragen hast, dann freu dich doch
noch an
deinem ergaunerten Semesterticket. Kann ja nichts
passieren,
laut deiner unbelegten Laienmeinung.

Hoffentlich hat die Mehrheit, einschließlich der zitierten
Richter, Professoren und Anwälte, nicht Recht und du
stehst
bald vor dem Kadi ;)

Lounge Gast schrieb:

Beziehst du eigentlich selbst Leistungen und lebst
auf
Staatskosten während du offenbar die Zeit hast dich
8mal
selbst zu loben für eine nicht erbrachte Leistung?

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