WiWi Gast schrieb am 15.10.2020:
Nach seiner Argumentation dürfte auch ein Rechtsanwalt ohne einschlägige Berufserfahrung das StB-Examen ablegen, weil er ja umfänglich rechtlich beraten darf...
Nein, so war meine Argumentation nur, wenn man beim Lesen die Hälfte der Sätze ausgelassen hat. Der WP, der tatsächlich Abschlüsse prüft (oder erstellt), wir dann zugelassen, wenn er (§ 36 (3) StBerG) mindestens 16 Wochenstunden seiner Praxiszeit etwas praktisches getan hat, was sich auf das Gebiet von Bund und Länder verwalteter Steuern erstreckt.
Das ist eine ziemlich unklare Aussage, die u.a auf der Seite der Prüfungsstelle NRW wie folgt konkretisiert wird:
"PRAKTISCHE TÄTIGKEIT- Ist eine Tätigkeit als Prüfungsassistent bei einem Wirtschaftsprüfer ausreichend als praktische Tätigkeit?"
"Grundsätzlich ja, sofern überwiegend im Bereich von Abschlussfragen gearbeitet wurde."
Nochmal zur Klarstellung: Das ist keine Aussage einer bösen WPG, die für ihre Mitarbeiter irgendwelche Bescheinigung fälschen würde, sondern die offizielle Auslegung einer Prüfungsstelle.
(s. hier: https://www.steuerberaterpruefung-nrw.de/DE/3837/FAQs.php?dbl_start_pos=20&dbl_sortierfeld=Feld80)
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Den Grund für diese doch offensichtlich real bestehende Rechsauslegung wollte ich mit dem Rest meines Beitrags anhand der stark überschneidenden Tätigkeiten der Berufe WP & StB plausibel machen - wobei der WP eben gerade in Rahmen seiner Abschlussprüfer- und Erstellungstätigkeit sehr starke Überschneidungen mit einem StB hat.
Zur Aussage "Dann wäre es beim RA ja genauso": Ist es ja grundsätzlich auch. Auch der braucht die 16 Wochenstunden "auf das Gebiet von Bund und Länder verwalteter Steuern". Auch bei dem reicht es, dabei Zeug zu tun, was auch ein Steuerangestellter in der Zeit tun würde - eben z.B. eine Abschlusserstellung, eine Abschlussprüfung (freiwillige Prüfungen dürfen auch StBs durchführen).
Nur dass eben die realen Überschneidungen der Tätigkeitsfelder beim RA in dieser Form nicht bestehen.
Solange der WP-Assistent also nicht die ganze Zeit Spezialprüfungsaufträge, Advisory oder Consulting macht, macht er Dinge, die bspw. Prüfungsstelle NRW ausdrücklich als StB-Praxiszeit bezeichnet und niemand muss irgendwas "fälschen" um das auch ebenso zu bescheinigen.
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