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Zulassung Steuerberaterexamen - praktische Voraussetzung

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Kerle

Zulassung Steuerberaterexamen - praktische Voraussetzung

Hallo Zusammen,

ich spiele mit dem Gedanken das Steuerberaterexamen anzutreten. Nun ist es so, dass ich etwas über zwei Jahre Berufserfahrung in einer Steuerkanzlei habe und danach in die Industrie in eine Steuerabteilung gewechselt bin. Dort habe ich mittlerweile auch zwei Jahre Berufserfahrung (ich arbeite in Vollzeit).

Ist die Zeit in der Steuerabteilung in der Industrie anrechenbar?

Wir erstellen in Zusammenarbeit mit einem Big4-Unternehmen USt- GewSt- und KSt-Jahreserklärungen und Jahresabschlüsse.

USt-VA's und E-Bilanzen erstellen wir weitestgehend autonom und betreuen Betriebsprüfungen.

Ist diese praktische Tätigkeit ausreichend um eine Prüfungszulassung zu bekommen?

VG
Kerle

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WiWi Gast

Zulassung Steuerberaterexamen - praktische Voraussetzung

Hat die Abteilung einen Syndikus? Ansonsten Tätigkeiten in der freien Wirtschaft: Grundsätzlich nein, weil du nicht unter der Aufsicht eines Berufsträgers gearbeitet hast, ABER Einzelfallentscheidung. Liste deine Aufgaben auf und reich es bei der Kammer ein. So wie du das aber erzählst macht Ihr bloß die (vorbereitende) Buchhaltung. Das zählt eben gerade nicht als praktische Tätigkeit, weil kaum Kontakt zu Steuerrecht. Chancen stehen also schlecht.

antworten
WiWi Gast

Zulassung Steuerberaterexamen - praktische Voraussetzung

WiWi Gast schrieb am 16.05.2023:

Hat die Abteilung einen Syndikus? Ansonsten Tätigkeiten in der freien Wirtschaft: Grundsätzlich nein, weil du nicht unter der Aufsicht eines Berufsträgers gearbeitet hast, ABER Einzelfallentscheidung. Liste deine Aufgaben auf und reich es bei der Kammer ein. So wie du das aber erzählst macht Ihr bloß die (vorbereitende) Buchhaltung. Das zählt eben gerade nicht als praktische Tätigkeit, weil kaum Kontakt zu Steuerrecht. Chancen stehen also schlecht.

Nimm’s mir nicht übel, aber so ein unglaublichen Blödsinn habe ich schon lange nicht mehr gelesen. An den TE, natürlich geht das. Siehe Paragraph 36 Abs. 3 und 4 StberG. Du musst auf dem Gebiet der Landes- und Bundessteuern gearbeitet haben, die dann von deinem AG bestätigt werden und im Zweifel von dir nachgewiesen werden müssen vor der Kammer.

Ob deine Führungskraft StB ist oder nicht, ist völligst irrelevant. Ich habe das selbst so gemacht und war gar kein Problem. In jeder vernünftigen Steuerabteilung erfüllt man die Zugangsvoraussetzungen für die Steuerberaterprüfung, da man sich dort auch mit den Steuern beschäftigt.

antworten
WiWi Gast

Zulassung Steuerberaterexamen - praktische Voraussetzung

Weißt. Ich schreib extra dazu, dass das Einzelfallentscheidungen sind und wenn man keine Ahnung hat, dann sollte man vielleicht einfach mal... du weißt schon.

Was sollen ihm § 36 Abs. 3 und 4 StBerG sagen, außer, dass da steht, dass sich die praktische Tätigkeit auf das Gebiet der Bundes- und Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken muss? Oh wow, nach der Definition könnte ich ja bei jedem, der etwas "mit Steuern" macht, meine praktische Tätigkeit sammeln. Allein schon, dass du das so sagst und nennst, bezweifle ich, dass du das Examen überhaupt bestanden hast, weil du noch nicht einmal richtig definieren kannst.

Hier mal die Definition meiner Steuerberaterkammer:

Bedeutung von “auf dem Gebiet der von den Bundes- und Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern” (§ 36 Abs. 3 StBerG)
Eine derartige Tätigkeit ist gegeben, wenn Aufgaben wahrgenommen werden, die den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten sind (Kernbereich der Berufstätigkeit des Steuerberaters), z. B.:
• Einrichtung der Buchführung (Finanz- und Lohnbuchhaltung)
• Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen,
• Erstellung von Abschlüssen und Steuererklärungen.
• Steuerliche Mandantenberatung

--> All das machst du in einer Steuerabteilung eines Unternehmens in der Regel nicht, sondern eben zu 99% irgendwelche FiBu-Geschichten für das Unternehmen selbst.

Die Kammern möchten eben solchem "Auswucherungen" entgegen wirken, dass jeder Hinz und Kunz sich zum StB-Examen anmelden kann, weiter unten auf der Kammerseite steht:

Nicht ausreichend sind:
• Führung von Büchern und Aufzeichnungen
• Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle
• Fertigen der Lohnsteueranmeldungen
Praktische Vortätigkeiten in den Randgebieten des Steuerrechts, die dieses nur mittelbar berühren, reichen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nicht aus.

sowie

Anerkennung einer Tätigkeit in der freien Wirtschaft als praktische Tätigkeit

Dies ist eine Einzelfallentscheidung. Wir benötigen von Ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung, die Art und Umfang der Tätigkeit beschreibt.

Nur weil deine Praxis anerkannt wurde - Glückwunsch - heißt das nicht, dass das die Regel ist.

WiWi Gast schrieb am 16.05.2023:

Nimm’s mir nicht übel, aber so ein unglaublichen Blödsinn habe ich schon lange nicht mehr gelesen. An den TE, natürlich geht das. Siehe Paragraph 36 Abs. 3 und 4 StberG. Du musst auf dem Gebiet der Landes- und Bundessteuern gearbeitet haben, die dann von deinem AG bestätigt werden und im Zweifel von dir nachgewiesen werden müssen vor der Kammer.

Ob deine Führungskraft StB ist oder nicht, ist völligst irrelevant. Ich habe das selbst so gemacht und war gar kein Problem. In jeder vernünftigen Steuerabteilung erfüllt man die Zugangsvoraussetzungen für die Steuerberaterprüfung, da man sich dort auch mit den Steuern beschäftigt.

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WiWi Gast

Zulassung Steuerberaterexamen - praktische Voraussetzung

WiWi Gast schrieb am 18.05.2023:

Weißt. Ich schreib extra dazu, dass das Einzelfallentscheidungen sind und wenn man keine Ahnung hat, dann sollte man vielleicht einfach mal... du weißt schon.

Was sollen ihm § 36 Abs. 3 und 4 StBerG sagen, außer, dass da steht, dass sich die praktische Tätigkeit auf das Gebiet der Bundes- und Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken muss? Oh wow, nach der Definition könnte ich ja bei jedem, der etwas "mit Steuern" macht, meine praktische Tätigkeit sammeln. Allein schon, dass du das so sagst und nennst, bezweifle ich, dass du das Examen überhaupt bestanden hast, weil du noch nicht einmal richtig definieren kannst.

Hier mal die Definition meiner Steuerberaterkammer:

Bedeutung von “auf dem Gebiet der von den Bundes- und Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern” (§ 36 Abs. 3 StBerG)
Eine derartige Tätigkeit ist gegeben, wenn Aufgaben wahrgenommen werden, die den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten sind (Kernbereich der Berufstätigkeit des Steuerberaters), z. B.:
• Einrichtung der Buchführung (Finanz- und Lohnbuchhaltung)
• Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen,
• Erstellung von Abschlüssen und Steuererklärungen.
• Steuerliche Mandantenberatung

--> All das machst du in einer Steuerabteilung eines Unternehmens in der Regel nicht, sondern eben zu 99% irgendwelche FiBu-Geschichten für das Unternehmen selbst.

Die Kammern möchten eben solchem "Auswucherungen" entgegen wirken, dass jeder Hinz und Kunz sich zum StB-Examen anmelden kann, weiter unten auf der Kammerseite steht:

Nicht ausreichend sind:
• Führung von Büchern und Aufzeichnungen
• Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle
• Fertigen der Lohnsteueranmeldungen
Praktische Vortätigkeiten in den Randgebieten des Steuerrechts, die dieses nur mittelbar berühren, reichen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nicht aus.

sowie

Anerkennung einer Tätigkeit in der freien Wirtschaft als praktische Tätigkeit

Dies ist eine Einzelfallentscheidung. Wir benötigen von Ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung, die Art und Umfang der Tätigkeit beschreibt.

Nur weil deine Praxis anerkannt wurde - Glückwunsch - heißt das nicht, dass das die Regel ist.

WiWi Gast schrieb am 16.05.2023:

Nimm’s mir nicht übel, aber so ein unglaublichen Blödsinn habe ich schon lange nicht mehr gelesen. An den TE, natürlich geht das. Siehe Paragraph 36 Abs. 3 und 4 StberG. Du musst auf dem Gebiet der Landes- und Bundessteuern gearbeitet haben, die dann von deinem AG bestätigt werden und im Zweifel von dir nachgewiesen werden müssen vor der Kammer.

Ob deine Führungskraft StB ist oder nicht, ist völligst irrelevant. Ich habe das selbst so gemacht und war gar kein Problem. In jeder vernünftigen Steuerabteilung erfüllt man die Zugangsvoraussetzungen für die Steuerberaterprüfung, da man sich dort auch mit den Steuern beschäftigt.

Na das ist ja wenigstens eine sinnvolle Antwort mit der man etwas anfangen kann. Wenn ich da deine vorherige Antwort sehe, „du arbeitest nicht unter der Aufsicht eines Berufsträgers“, frage ich mich, wer da nicht definieren kann. Der TE ist nicht freiberuflich tätig, sondern angestellt. Aber so viel dazu, da hilft auch nicht das Wort, Einzelfallentscheidung.

Und ja ich habe das Examen bestanden und bin bestellt. Nur zur Info. Bzgl. Angabe der Paragraphen, ja da sollte der TE mal selbst nachschauen, muss er lernen.

Aber nun zum wichtigen Teil, dem Inhalt. Ist fast alles richtig was du schreibst, außer der letzte Absatz ist in dem Maße, wie du es formulierst, nicht korrekt. Ich habe jetzt bei der BStbK und bei einigen Steuerberaterkammern gesucht und ich denke mal du meinst NRW. Da wird aber extra das Beispiel „Leiter Rechnungswesen“ genannt. Hintergrund ist, dass dort auch mehrheitlich betriebswirtschaftliche Fragestellungen gelöst werden könnten und es nicht nur um Abschlusstätigkeiten geht, bei einem Accountant in einer Accountingabteilung sieht das regelmäßig schon wieder anders aus, da mehrheitlich nur am Abschluss gearbeitet wird.

Im Übrigen habe ich keine andere Kammer gefunden, die auf die wirtschaftliche Tätigkeit eingeht und da irgendeine Einzelfallentscheidung ableiten will, aber gut, sei‘s drum.

In einer Steuerabteilung ist das regelmäßig anders. Alle Tätigkeiten, die du aufführst und in den Kernbereich eines StB‘s fallen, macht jede vernünftige Steuerabteilung in einem größeren Unternehmen. Dort werden ,auch mit Beratern natürlich, Steuererklärungen erstellt, bei Abschlüssen mitgearbeitet, verbindliche Auskünfte eingeholt, TP Dokus erstellt etc. (Ja das ist akzeptiert, bevor die Frage kommt).

Das Beispiel auf das du anspielst, sind outgesourcte Steuerabteilungen an Berater, z.b. bei kleinen Handwerksbetrieben etc. Die haben dann aber in der Regel auch keine Steuerabteilung, sondern max. einen Buchhalter, meist alleine oder zu zweit. Das ist aber explizit nicht das, was der TE angibt zu tun.

Denn wenn du jetzt nochmal schaust, welche Tätigkeiten der TE angibt im Unternehmen zu machen, insbesondere selbständige Bearbeitung Betriebsprüfung oder Erstellung JA (Steuerrechnung, Steuerpositionen) und Steuererklärungen, dann sind das die klassischen Aufgaben in einer Steuerabteilung und auch die klassischen Aufgaben einen StB‘s. Wenn er das nachweisen kann zu tun und sein AG, egal was er ist oder nicht, bestätigt, ist das definitiv ausreichend um zugelassen zu werden, denn es sind ja eben nicht reine Hilfstätigkeiten, wie das einfache buchen.

Und um das noch zu untermauern, erstellen sie die Ust-VA selbst und machen die E-Bilanz selbst, also beschränkt sich die Mitarbeit an der Erstellung der Erklärungen eben gerade nicht auf das bloße zuliefern der Buchhaltung, sondern eben deutlich mehr.

Von daher, möchte ich gerade deinen 1. Absatz nochmal an dich zurückspielen. Wenn man solche absoluten und dann noch falschen Aussagen trifft auf der Basis der Infos, die der TE gibt, dann brauch man sich über meine Antwort auch nicht wundern.

antworten
WiWi Gast

Zulassung Steuerberaterexamen - praktische Voraussetzung

Hallo zusammen, ich habe eine ähnliche Frage:

ich habe mehr als zwei Jahre als Assistent bei einer Big 4 Gesellschaft gearbeitet, allerdings in der Wirtschaftsprüfung. Außerdem habe ich einen BSc und MSc Abschluss in Banking. Würde meine Berufserfahrung damit zur Zulassung ausreichen? Ich danke Euch im Voraus vielmals!

Viele Grüße,
Chris

antworten
WiWi Gast

Zulassung Steuerberaterexamen - praktische Voraussetzung

Hi,

grundsätzlich hast du damit die Voraussetzungen erfüllt. Da auch die Berufserfahrung in der Wirtschaftsprüfung angerechnet wird.

Manche der Big 4 Firmen (z.B. EY) nehmen die Berufserfahrung sehr genau, und ziehen Arbeitstage in denen du z.B. Überstunden abgebaut hast ab. Aber das sollte bei dir bis zur eigentlichen Prüfung kein Problem sein, wenn du jetzt bereits bei zwei Jahren bist.

VG

antworten
WiWi Gast

Zulassung Steuerberaterexamen - praktische Voraussetzung

WiWi Gast schrieb am 25.05.2023:

Hi,

grundsätzlich hast du damit die Voraussetzungen erfüllt. Da auch die Berufserfahrung in der Wirtschaftsprüfung angerechnet wird.

Manche der Big 4 Firmen (z.B. EY) nehmen die Berufserfahrung sehr genau, und ziehen Arbeitstage in denen du z.B. Überstunden abgebaut hast ab. Aber das sollte bei dir bis zur eigentlichen Prüfung kein Problem sein, wenn du jetzt bereits bei zwei Jahren bist.

VG

Perfekt, vielen Dank für die Auskunft!

Ich hatte bei der Steuerberaterkammer angerufen und mich ebenfalls erkundigt, aber hatte vergessen explizit zu erwähnen, dass ich "nur" in der Wirtschaftsprüfung gearbeitet habe. Damit steht dem Weg zum Steuerberaterexamen nun ja nichts mehr im Wege.

Beste Grüße

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WiWi Gast

Zulassung Steuerberaterexamen - praktische Voraussetzung

Kerle schrieb am 16.05.2023:

Hallo Zusammen,

ich spiele mit dem Gedanken das Steuerberaterexamen anzutreten. Nun ist es so, dass ich etwas über zwei Jahre Berufserfahrung in einer Steuerkanzlei habe und danach in die Industrie in eine Steuerabteilung gewechselt bin. Dort habe ich mittlerweile auch zwei Jahre Berufserfahrung (ich arbeite in Vollzeit).

Ist die Zeit in der Steuerabteilung in der Industrie anrechenbar?

Wir erstellen in Zusammenarbeit mit einem Big4-Unternehmen USt- GewSt- und KSt-Jahreserklärungen und Jahresabschlüsse.

USt-VA's und E-Bilanzen erstellen wir weitestgehend autonom und betreuen Betriebsprüfungen.

Ist diese praktische Tätigkeit ausreichend um eine Prüfungszulassung zu bekommen?

VG
Kerle

was heißt Jahresabschlüsse in Zusammenarbeit mit den BIG 4 Unternehmen?

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