Habe Dies Gefunden....
Wie ich oben gepostet habe DARF ER ES NICHT..... (oder doch?)
(habe im Arbeitsrecht meine Dipl.-Arbeit geschrieben)
BAG hat noch keine eindeutige Stellung dazu bezogen....
Aber Vorsicht - man hat evt. Schadensersatz anspruch!!!
.....
lies Du hier.................
Darf ein Arbeitgeber über ehemalige Mitarbeiter Auskunft geben?
Zeugnisse häufig unbrauchbar
Bei Bewerbungen bietet das Zeugnis häufig keine ausreichende Bewertungsgrundlage. Dies liegt zum einen an den strengen Auflagen, die die Rechtsprechung dem Arbeitgeber bei der Zeugniserteilung auferlegt (Stichwort: " wohlwollende Zeugniserteilung "). Zum anderen werden Zeugnisse häufig als "Zugabe" zu einer Abfindung besonders wohlwollend formuliert, um eine einvernehmliche Trennung nach erfolgter Kündigung zu ermöglichen.
Telefonische Rückfrage beim alten Arbeitgeber
Häufig wird daher der alte Arbeitgeber vom potentiellen neuen Arbeitgeber gebeten, telefonisch über seinen ehemaligen Mitarbeiter Auskunft zu geben. Der neue Arbeitgeber verspricht sich hiervon, mehr über die tatsächlichen Fähigkeiten seines Bewerbers zu erfahren. Der Bewerber erfährt hiervon in der Regel nichts, da der neue Arbeitgeber sich bei einer Ablehnung nicht auf die Auskunft des alten Arbeitgebers berufen, sondern andere Gründe vorschieben wird. Es stellt sich mithin die Frage, ob der alte Arbeitgeber überhaupt berechtigt ist, "hinter dem Rücken des Arbeitnehmers" Auskünfte zu erteilen.
Auskunft gegen Willen des Arbeitnehmers
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist der Ansicht, dass der neue Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an zusätzlichen Auskünften des alten Arbeitgebers hat und der alte Arbeitgeber daher auch gegen den Willen seines ehemaligen Mitarbeiters Auskünfte erteilen darf. Jedoch sollen auch bei der telefonischen Auskunftserteilung die allgemeinen Grundsätze zur Zeugniserteilung gelten. Dies bedeutet, dass der alte Arbeitgeber nur wohlwollend über Inhalte Auskunft geben darf, die in einem schriftlichen Zeugnis erwähnt werden dürften. Die Praxis sieht selbstverständlich anders aus. Der Anruf beim alten Arbeitgeber ist regelmäßig vom Wunsch getragen, ein ungeschminktes und wahres Bild über den Bewerber zu erhalten.
Auskunft nur mit Zustimmung des Mitarbeiters?
Aus diesem Grund wurde der Rechtsprechung des BAG von Arbeitsgerichten bereits vereinzelt entgegen getreten. So urteilte z.B. das Arbeitsgericht Stuttgart 2001, dass der
alte Arbeitgeber nur mit Zustimmung des Mitarbeiters Auskünfte erteilen darf. Dies gebiete der verfassungsmäßige Persönlichkeitsschutz (Art. 2 GG). Diese Auffassung findet auch in der Rechtslehre großen Zuspruch, da nur so ein effektiver Schutz des Persönlichkeitsrechts gewährt werden könne. Es bleibt daher abzuwarten, ob das BAG seine bisherige Rechtsprechung aufrecht erhält.
Schadensersatz bei unberechtigter Auskunft.
Neben Schmerzensgeld zur Wiedergutmachung der Persönlichkeitsrechtsverletzung (dies wäre nach Ansicht des Arbeitsgerichts Stuttgart gar bei allen Auskünften ohne Zustimmung des Mitarbeiters zuzusprechen) kann der ehemalige Mitarbeiter sogar entgangenen Lohn einklagen, sofern er nachweisen kann, dass seine Bewerbung gerade wegen dieser unbefugten Auskunft seines ehemaligen Arbeitgebers abgelehnt wurde.
Bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtslage ist bei der Auskunftserteilung über ehemalige Mitarbeiter äußerste Zurückhaltung angesagt. Unsachliche Auskünfte (" lassen Sie die Finger von dem, der kann nichts ") können zum Schadenersatz verpflichten. Sollten Sie bei der Auskunft hingegen ein allzu geschöntes Bild über Ihren ehemaligen Arbeitnehmer abgeben und wesentliche negative Eigenschaften unerwähnt lassen, können Sie in Ausnahmefällen gar diesem gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein.
Tipps für die Praxis: Der sicherste (und bequemste) Weg für Sie als Arbeitgeber ist, von Auskünften über ehemalige Mitarbeiter grundsätzlich abzusehen. Eine Verpflichtung zu einer solchen Auskunft besteht i.Ü. nur dann, wenn Ihr ehemaliger Mitarbeiter dies verlangt. Dann genügt die schriftliche Auskunft. Sofern Sie das Auskunftsersuchen nicht ablehnen möchten, lassen Sie sich vor Auskunftserteilung die (schriftliche) Zustimmung des ehemaligen Mitarbeiters vorlegen. Bleiben Sie in Ihren Auskünften sachlich, orientieren Sie sich am schriftlichen Zeugnis und versuchen Sie, von allzu subjektiven Bewertungen abzusehen.
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