DieManager von Morgen WiWi-TReFF.de - Zeitung & Forum für Wirtschaftsstudium & Karriere
Bewerbung & Co.Arbeitsrecht

Auskunftserteilung

Autor
Beitrag
WiWi Gast

Auskunftserteilung

Ich habe eine arbeitsrechtliche Frage:

Darf ein Unternehmen, bei dem ich mich bewerbe, bei ehemaligen Arbeitgebern (in meinem Fall Praktikumsunternehmen) nachfragen?
Wenn ja, wann und wie häufig wird das in der Praxis gemacht?

Vielen Dank vorab !

antworten
WiWi Gast

Re: Auskunftserteilung

Ja dürfen die. Der Chef ruft dann meistens an.
Hatte das selbst in meinem Ausbildungsbetrieb. Wir hatten einen neuen Mitarbeiter und der stank immer ziemlich nach Alkohol.
Als mein Chef ihn drauf ansprach meinte er, dass sei bloß sein Parfüm.
Naja, und da hat mein Chef dann bei seinem vorherigen Arbeitgeber angerufen und der bestätigte, dass besagter Mitarbeiter zwar fleißig und nicht dumm sei, aber ein Alkoholproblem habe.
Tja, am nächsten Tag hatten wir einen Mitarbeiter weniger *g*

antworten
WiWi Gast

Re: Auskunftserteilung

Alkoholismus gilt als Krankheit. Mich würde mal interessieren, unter welcher Grundlage dem Mitarbeiter gekündigt wurde.

antworten
WiWi Gast

Re: Auskunftserteilung

Ich bin der Threadstarter:

Ein Auskunftsrecht scheint mir plausibel zu sein, wenn man jahrelang in einem Unternehmen gearbeitet hat.

Aber wie verhält es sich bei einem Praktikum ? Ist es wirklich üblich, dass sie beim Praktikumsunternehmen (bei mir Praxissemester) Auskunft holen, und diese dann auch bekommen. Wenn Hunderte von Studenten dort Praktika gemacht haben, na ja ich weiß nicht.

antworten
WiWi Gast

Re: Auskunftserteilung

In Deutschland üblicherweise nicht, dafür gibt es ja die berühmten Arbeitszeugnisse. In den USA oder England ist das hingegen gängige Praxis...

antworten
WiWi Gast

Re: Auskunftserteilung

Na gut dann korrigiere ich mich, es ist vielleicht nicht üblich, aber es darf gemacht werden!

antworten
WiWi Gast

Re: Auskunftserteilung

DARF ER NICHT!
Der Personaler hat eine Schweigepflicht!
Erst mit einer genehmigung des Betroffenen darf er dies!

Die Praxis sieht jedoch anders aus....
Die Personaler kennen sich doch untereinander..... Hilfst Du mir helfe ich Dir...

antworten
WiWi Gast

Re: Auskunftserteilung

Ich habe im Internet etwas gesucht und habe gefunden, dass das neue Unternehmen bei ehemaligen Arbeitgebern nachforschen darf. Die Fürsorgepflicht für den Arbeitnehmer gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Das bedeutet, der alter Arbeitgeber muss zwar wie im Zeugnis die Beurteilung nicht wohlwollend formulieren, doch darf die Aussage nicht im Widerspruch zum Zeugnis stehen. Den alten Arbeitgeber trifft Schadensersatzfpflicht, wenn er unwahre Angaben macht, oder den Arbeitnehmer im Nachgang zu gut oder zu schlecht beurteilt.
Der Gesetzgeber unterscheidet nicht zw. Praktikum und Festangestellte. Von daher trifft das auch Praktika. Ich frage mich aber ob die Unternehmen davon wirklich gebrauch machen, oder ob die Unternehmen die Auskunft dann wirklich erteilen. Denn das muss das alte Unternehmen nicht oder ?!

Ich glaube, dass mein letzter Praktikumgeber mir neue Stelle unrechtsmäßig verbaut hat. Anders kann ich mir Absagen nach positiven Vorstellungsgesprächen nicht erklären.

antworten
WiWi Gast

Re: Auskunftserteilung

Sehr viel ungesundes Halbwissen hier mal wieder.

Der AG darf das DEFINITIV. Entscheidung des BGH (glaub ich zumindest) aus dem Jahr 1957 oder 1958. Der ehemalige AG muss aber keine Auskunft geben. Wenn er eine Auskunft gibt, muss wahr, aber nicht wie in Zeugnissen wohlwollend formuliert sein.
Es wird zunehmend gemacht, da ja Zeugnisse bekannterweise nur bedingt aussagekräftig sind.
Auskunft geben die meisten Unternehmen. Da kommt dann halt der Unternehmer raus: Jeder will die bestmöglichen Mitarbeiter.

antworten
WiWi Gast

Re: Auskunftserteilung

Glaubst du, dass sie das auch bei Praktikanten machen? Würde mich freuen, wenn eine HR-Person von der Praxis bereichten kann.

antworten
WiWi Gast

Re: Auskunftserteilung

Na selbstverständlich dürfen die das.....warum auch nicht. Und im Gegensatz zu den oft schöngefärbten Zeugnissen (müssen ja "wohlwollend" verfasst sein) braucht dein ehemaliger Arbeitgeber dann auch kein Blatt vor den Mund zu nehmen, wenn er mit dir unzufrieden war. Im allgemeinen - wenn du nicht einen völlig katastrophalen Eindruck hinterlassen hast - wird dir dein ehemaliger Arbeitgeber aber sicherlich keine Steine bei so einer Nachfrage in den Weg legen....

antworten
WiWi Gast

Re: Auskunftserteilung

Habe Dies Gefunden....

Wie ich oben gepostet habe DARF ER ES NICHT..... (oder doch?)
(habe im Arbeitsrecht meine Dipl.-Arbeit geschrieben)
BAG hat noch keine eindeutige Stellung dazu bezogen....
Aber Vorsicht - man hat evt. Schadensersatz anspruch!!!
.....

lies Du hier.................

Darf ein Arbeitgeber über ehemalige Mitarbeiter Auskunft geben?
Zeugnisse häufig unbrauchbar

Bei Bewerbungen bietet das Zeugnis häufig keine ausreichende Bewertungsgrundlage. Dies liegt zum einen an den strengen Auflagen, die die Rechtsprechung dem Arbeitgeber bei der Zeugniserteilung auferlegt (Stichwort: " wohlwollende Zeugniserteilung "). Zum anderen werden Zeugnisse häufig als "Zugabe" zu einer Abfindung besonders wohlwollend formuliert, um eine einvernehmliche Trennung nach erfolgter Kündigung zu ermöglichen.

Telefonische Rückfrage beim alten Arbeitgeber

Häufig wird daher der alte Arbeitgeber vom potentiellen neuen Arbeitgeber gebeten, telefonisch über seinen ehemaligen Mitarbeiter Auskunft zu geben. Der neue Arbeitgeber verspricht sich hiervon, mehr über die tatsächlichen Fähigkeiten seines Bewerbers zu erfahren. Der Bewerber erfährt hiervon in der Regel nichts, da der neue Arbeitgeber sich bei einer Ablehnung nicht auf die Auskunft des alten Arbeitgebers berufen, sondern andere Gründe vorschieben wird. Es stellt sich mithin die Frage, ob der alte Arbeitgeber überhaupt berechtigt ist, "hinter dem Rücken des Arbeitnehmers" Auskünfte zu erteilen.

Auskunft gegen Willen des Arbeitnehmers

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist der Ansicht, dass der neue Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an zusätzlichen Auskünften des alten Arbeitgebers hat und der alte Arbeitgeber daher auch gegen den Willen seines ehemaligen Mitarbeiters Auskünfte erteilen darf. Jedoch sollen auch bei der telefonischen Auskunftserteilung die allgemeinen Grundsätze zur Zeugniserteilung gelten. Dies bedeutet, dass der alte Arbeitgeber nur wohlwollend über Inhalte Auskunft geben darf, die in einem schriftlichen Zeugnis erwähnt werden dürften. Die Praxis sieht selbstverständlich anders aus. Der Anruf beim alten Arbeitgeber ist regelmäßig vom Wunsch getragen, ein ungeschminktes und wahres Bild über den Bewerber zu erhalten.

Auskunft nur mit Zustimmung des Mitarbeiters?

Aus diesem Grund wurde der Rechtsprechung des BAG von Arbeitsgerichten bereits vereinzelt entgegen getreten. So urteilte z.B. das Arbeitsgericht Stuttgart 2001, dass der
alte Arbeitgeber nur mit Zustimmung des Mitarbeiters Auskünfte erteilen darf. Dies gebiete der verfassungsmäßige Persönlichkeitsschutz (Art. 2 GG). Diese Auffassung findet auch in der Rechtslehre großen Zuspruch, da nur so ein effektiver Schutz des Persönlichkeitsrechts gewährt werden könne. Es bleibt daher abzuwarten, ob das BAG seine bisherige Rechtsprechung aufrecht erhält.

Schadensersatz bei unberechtigter Auskunft.

Neben Schmerzensgeld zur Wiedergutmachung der Persönlichkeitsrechtsverletzung (dies wäre nach Ansicht des Arbeitsgerichts Stuttgart gar bei allen Auskünften ohne Zustimmung des Mitarbeiters zuzusprechen) kann der ehemalige Mitarbeiter sogar entgangenen Lohn einklagen, sofern er nachweisen kann, dass seine Bewerbung gerade wegen dieser unbefugten Auskunft seines ehemaligen Arbeitgebers abgelehnt wurde.

Bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtslage ist bei der Auskunftserteilung über ehemalige Mitarbeiter äußerste Zurückhaltung angesagt. Unsachliche Auskünfte (" lassen Sie die Finger von dem, der kann nichts ") können zum Schadenersatz verpflichten. Sollten Sie bei der Auskunft hingegen ein allzu geschöntes Bild über Ihren ehemaligen Arbeitnehmer abgeben und wesentliche negative Eigenschaften unerwähnt lassen, können Sie in Ausnahmefällen gar diesem gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein.
Tipps für die Praxis: Der sicherste (und bequemste) Weg für Sie als Arbeitgeber ist, von Auskünften über ehemalige Mitarbeiter grundsätzlich abzusehen. Eine Verpflichtung zu einer solchen Auskunft besteht i.Ü. nur dann, wenn Ihr ehemaliger Mitarbeiter dies verlangt. Dann genügt die schriftliche Auskunft. Sofern Sie das Auskunftsersuchen nicht ablehnen möchten, lassen Sie sich vor Auskunftserteilung die (schriftliche) Zustimmung des ehemaligen Mitarbeiters vorlegen. Bleiben Sie in Ihren Auskünften sachlich, orientieren Sie sich am schriftlichen Zeugnis und versuchen Sie, von allzu subjektiven Bewertungen abzusehen.

antworten
WiWi Gast

Re: Auskunftserteilung

Ich sehe das wirklich als eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes. Das alles entzieht sich der Kontrolle des Arbeitnehmers. Wie soll er doch überhaupt prüfen, ob oder welche Auskunt dort erteilt wurde. Das Auskunft gebende Unternehmen wird wahrscheinlich sagen, dass man sich auf Zeugnis beschränkt hat und keine weiteren Aussagen gemacht wurden. Das neue Unternehmen wird bei einer vom Zeugnis abweichenden Beurteilung sowieso einen anderen Grund finden, um dem Bewerber abzusagen. Wie soll man das doch bitte nachweisen?

Dumm nur, dass es bis jetzt keine Rechtssicherheit in diesem Gebiet besteht. Datenschutz gilt nur auf Papier !

Wenn man den Verdacht hat, dass der alte Arbeitgeber etwas im Schilde führt und ungünstige Beurteilungen macht, muss man einfach in die Offensive gehen: Das neue Unternehmen fragen, warum es nicht geklappt hatte oder den alten Arbeitgeber darüber informieren, dass man mit einer Auskunfterteilung nicht einverstanden ist.

Im englischen Bewerbungsverfahren werden Referenzen verlangt und auch zuvor gefragt, ob der oder diejenige direkt vom Unternehmen kontaktiert werden darf. Man hat doch in jedem Unternehmen einen Vorgesetzten, mit dem man sich gut verstanden hat. Damit hat sich doch !

antworten
WiWi Gast

Re: Auskunftserteilung

Egal eine auskunft gegeben werden darf oder nicht... sehen wir es ml anders herum. Wir hatten einen Monteur, der gelogen, gestohlen und wochenlang krank gefeiert hat. Aber ein Arbeitszeugnis mußten wir ihm austellen (das haben wir dann auch noch von seinem Anwalt dikiert bekommen und der Richter hat es abgenickt) dass es einem die Zehennägel aufrollt. Immer schön wohlwollend. Sorry, seit dem halten wir es auch so, dass wir bei Bewerbern den vorherigen Arbeitgeber anrufen und nachfragen, da das Arbeitszeugnis von uns gar nicht mehr gelesen wird. Wenn ein AG nur Lobhudeleien dort zu Papier bringen darf, ohne auch nur ansatzweise Klartext zu sprechen, dann ist das doch überhaupt nichts wert. Blöd für die Arbeitnehmer, deren Arbeitszeugnis tatsächlich ihre Leistungen wiedergeben.

antworten
WiWi Gast

Re: Auskunftserteilung

In fast allen Arbeitszeugnissen stimmt die Adresse. Der Rest ist oftmals per Gesetz verordnete Falschaussage da schlechtes oder negatives dort gar nicht drinnen stehen darf. Also sind laut Arbeitszeugnissen alle in Deutschland arbeitenden Arbeitnehmer jeder der Topmann und einsame spitze. Unqualifizierte, schlechte, lahmarschige, unfreundliche, unkollegiale, unpünktliche....etc....sowat jibbet in Deutschland nicht! Also ruft man halt an

antworten
WiWi Gast

Re: Auskunftserteilung

So ein Schmarrn hier wieder...

Wenn ich die Stelle wechseln will, ruft also der Personaler erstmal bei meinem Chef an und fragt wie ich so arbeite?

Nach 3 Praktika und 2 Jobs im Anschluss an mein Studium rufen die neuen potenziellen Arbeitgeber erstmal bei meinen ehemaligen Chefs an?

Mal ganz davon abgesehen das mein Vorgesetzer fast nie im Büro ist und auch sonst eine Allergie gegen sein Telefon hat, wird er bestimmt nicht von seinen 40 Mitarbeitern die auch gelegentlich mal wechseln irgendwelchen Personalfritzen etwas über mich erzählen wollen.

Wer nicht gerade im letzten bayrischen Dorf wohnt, wo sich jeder kennt, der hat da wenig zu befürchten. Und ganz ehrlich, bei so einem Arbeitgeber mit Kontrollwahn möchte man dann auch bestimmt nicht arbeiten.

Wenn es der Fall wäre, ist dies übrigens ÜBLE NACHREDE!
Sollte sowas rauskommen, kann das teuer für den ehemaligen Arbeitgeber werden, siehe hierzu folgende Urteile:

http://www.arbeitszeugnis.com/urteile/schadensersatz.html

z.B.: (8) Erteilt ein Arbeitgeber über einen ehemaligen Arbeitnehmer an einen zu dessen Einstellung bereiten Dritten eine fehlerhafte Auskunft und führt dies zu einer Ablehnung des Bewerbers, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die entgehende Vergütung zu ersetzen.

  • LAG Hamburg 16.8.1984 - 2 Sa 144/83
antworten
WiWi Gast

Re: Auskunftserteilung

Was bestehende Gesetze angeht ist es in keinem anderen Gebiet in der Realität so irrelevant wie das Arbeitsrecht in der Arbeitswelt. Es gibt extrem viele Gesetze in der Welt des Arbeitsrechts, die in der Realität kaum eine Rolle mehr spielen. Man denke da nur an die Arbeitszeiten oder Überstunden. Wenn ein potenzieller Chef etwas über einen Kandidaten erfahren will, dann fragt er einfach nach und basta. Der Bewerber erfährt doch im Leben nicht, dass er abgelehnt wurde, weil der alte Chef über Diebstahl des Bewerbers in der alten Firma gesprochen hat, o.ä.

antworten
WiWi Gast

Re: Auskunftserteilung

Diese praxis des erkundigens kommt aus den usa - stichwort "references"...

Gibts in deutschland definitiv auch, aber idr nur ab einer höheren hierarchiestufe als für dieses forum relevant - und da kennt man "sich" sowieso. Des weiteren wird dann meistens auch noch beim bewerber (im sinne einer rhetorischen frage) abgeklopft - also angekündigt - ob/das man das tun darf/wird.

Longstoryshort: der teamleiter/sachbearbeiter braucht keine angst zu haben. Er ist einfach viel zu unwichtig.

antworten
OhneJob22

Re: Auskunftserteilung

Man stelle sich mal vor, dass in einem Unternehmen wie VW ständig Anrufe eingehen und Referenzen eingeholt werden. Da müsste ja eine eigene Abteilung geschaffen werden um die gesamten Anfragen bearbeiten zu können.

Ich stimme da meinen Vorredner zu. Das macht man (wenn überhaupt) sicher nur bei ganz wichtigen Positionen.

Außerdem kann es natürlich sein, dass einfach die Chemie nicht gestimmt hat. Human Ressource A kann in Betrieb A schlecht sein, aber dafür in den Betrieben B, C und D gut. Da spielen doch so viele Faktoren eine Rolle, ob jemand seine Leistung bringt oder nicht.

Nichts ist risikofrei. Das sollten die Firmen endlich lernen. Außerdem wer möchte schon in einer Firma arbeiten die Spionage betreibt. Später läuft man noch Gefahr, dass die Firma einen nach der Rekrutierung noch privat ausschnüffelt. Also meines Erachtens geht das definitiv zu weit.

antworten

Artikel zu Arbeitsrecht

Coronavirus: FAQ zum Arbeitsrecht des BAMS

Coronavirus - Fragen zum Arbeitsrecht

Wer darf wann zuhause bleiben? Besteht die Pflicht zur Arbeit in das Büro zu kommen, wenn die Kollegen husten? Diese und andere Fragen beantwortet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in den FAQs zu arbeitsrechtlichen Fragen rund um das Coronavirus.

Arbeitsrecht: Rechte der Schwerbehindertenvertretung bei Besetzung von Führungsstellen

Ein Fahrstuhl mit einem Symbol für einen Personen- und einen Behindertentransport.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden: Bei der Besetzung einer Führungsposition muss die Schwerbehindertenvertretung nicht immer am Besetzungsverfahren beteiligt werden. Es sei denn, dass die Führungsanforderungen auch schwerbehindertenspezifische Aufgaben – wie die Gestaltung von behinderungsgerechten Arbeitsplätzen - beinhaltet.

Literatur-Tipp: Lehrbuch »Wirtschaftsrecht: Arbeitsrecht«

Lehrbuch Arbeitsrecht Wirtschaftsrecht

Das neue Lehrbuch Arbeitsrecht aus der Reihe »Kiehl Wirtschaftsstudium« erläutert wesentliche Regularien im Bereich Wirtschaftsrecht für das BWL-Studium und die Praxis. Das kostenlose Online-Training »Wirtschaftsrecht: Arbeitsrecht« ermöglicht ein einfaches Üben an Klausuraufgaben und bietet Muster-Lösungen zur Prüfungsvorbereitung.

Verdienstausfall und Jobverlust – Rechtsanwälte für Arbeitsrecht beraten in der Pandemie

Das Wort "Arbeitsrecht" ist in einem Lexikon gelb unterstrichen und wird durch eine Lupe vergrößert.

Aufgrund der Corona-Pandemie stehen viele Unternehmen vor dem Aus. Der anhaltende Lockdown hat vielen Branchen jegliche Existenzgrundlage entzogen, sodass auch viele Arbeitsplätze in akuter Gefahr sind. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können im Ernstfall von ihren Rechten Gebrauch machen. Bei Bedarf beraten Rechtsanwälte für Arbeitsrecht individuell und setzen Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber durch. Mit dem Kurzarbeitergeld können Betriebe dem drohenden Stellenabbau vorbeugen.

E-Book: Kostenlose Broschüre »Arbeitsrecht«

Kostenlose Broschüre Arbeitsrecht

Die Broschüre »Arbeitsrecht« des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales informiert über das Arbeitsvertragsrecht, die Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Broschüre ist in fünf Kapitel unterteilt und informiert auf 105 Seiten umfassend zum deutschen Arbeitsrecht.

Ratgeber Recht online

Der Internetauftritt des gleichnamigen WDR-Rechtsmagazins bietet 10.500 Fragen und Antworten zu Rechtsthemen, darunter ausführliche Informationen zum Kündigungsschutz, sowie ein umfassendes Rechtswörterbuch.

DIHK Infoletter Arbeitsrecht

Gebäude des Bundesarbeitsgerichtes

Der DIHK berichtet mit seinem »Infoletter Arbeitsrecht« über neue Entwicklungen im Arbeitsrecht.

Literatur-Tipp: WISO - Meine Rechte im Job

Rechte Vertragsgestaltung Urlaub Krankheit Kündigung Zeugnis Axel Breuckmann Nicole Würth

Vertragsgestaltung, Urlaub, Krankheit, Kündigung, Zeugnis. Von Axel Breuckmann und Nicole Würth

Broschüre Personalrecht 2006

Broschüre Personalrecht 2006

Das Jahr 2006 bringt zahlreiche Änderungen im Personalrecht mit sich, die Unternehmen bei ihrer Personalarbeit unbedingt beachten müssen. Der Haufe-Verlag hat eine kostenlose Broschüre zum Thema herausgegeben.

Die individuelle Bewerbung 1: Bewerbung ist Selbstpräsentation

Ein Pfau, der ein Rad schlägt.

Eine stimmige Bewerbung überzeugt. Wir zeigen euch, wie ihr eine Bewerbung hinbekommt, die eure Fähigkeiten und Neigungen rüberbringt und mit Originalität punktet.

Standortnähe wichtiger als Abschluss im Recruiting-Prozess

Ein Stadtblick mit alten Häusern und einer Bahnbrücke.

Für fast die Hälfte der Führungskräfte ist die Standortnähe nach wie vor ein wichtiger Faktor bei der Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern. Dabei legen größere Unternehmen tendenziell mehr Wert bei der Bewerberauswahl auf Standortnähe als kleinere. Vor allem von Teamleitern und im Vertrieb wird erwartet, dass sie nah am Unternehmenssitz und für Kundenprojekte oder Vor-Ort-Termine verfügbar sind.

Ratgeber: Bewerbungen bei Internationalen Organisationen

International Global

International ausgerichteten Führungskräften und Führungsnachwuchskräften bieten sich bei den internationalen Organisationen anspruchsvolle Karrieremöglichkeiten. Bei den Vereinten Nationen, der EU sowie zahlreichen Fach- und Sonderorganisationen warten herausfordernde Tätigkeitsfelder auf die Interessentinnen und Interessenten.

Bewerbung: Fachkräfte erwarten nach zwei Wochen eine Antwort

Bewerbung ohne Rückmeldung: Eine Lupe zeigt den leeren Posteingang der E-Mails.

Bei den Fachkräften erwarten drei Viertel der Bewerber nach spätestens 14 Tagen eine verbindliche Rückmeldung zu ihrer Bewerbung. Der gesamte Bewerbungsprozess bis zur Vertragsunterschrift sollte für 76 Prozent der Bewerber nach zwei Monaten abgeschlossen sein. Tatsächlich dauert die Jobsuche in Deutschland von der ersten Recherche bis zur Vertragsunterschrift jedoch im Schnitt sechs Monate, wie die Stepstone-Studie „Erfolgsfaktoren im Recruiting“ zeigt.

Bewerbungsabsage: Kein Auskunftsanspruch über Ablehnungsgründe für Bewerber

Ein Tisch mit zwei Stühlen.

Jeder, der sich bewirbt und eine Absage erhält, wüsste gern den Ablehnungsgrund. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sieht jedoch die Arbeitgeber nicht in der Auskunftspflicht. Der Anspruch auf eine Begründung, warum andere Bewerber vorgezogen werden, besteht nicht.

Bewerbungskostenerstattung und Reisekostenerstattung

Bewerbunsgfoto, Fotograf,

Bewerbungskostenerstattung und Reisekostenerstattung sollen den Berufseinsteiger finanziell entlasten. Wer sich im Examen rechtzeitig als arbeitssuchend meldet, kann sich einen Teil seiner Bewerbungskosten vom Arbeitsamt erstatten lassen.

Antworten auf Auskunftserteilung

Als WiWi Gast oder Login

Forenfunktionen

Kommentare 19 Beiträge

Diskussionen zu Arbeitsrecht

Weitere Themen aus Bewerbung & Co.