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BewerbungsgesprächFahrtkosten

Keine Fahrtkostenerstattung bei Verspätung zum Vorstellungsgespräch

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Bewerber bei einem verspäteten Erscheinen oder Nichterscheinen keinen Anspruch auf eine Erstattung der Fahrtkosten hat.

Bahnschienen mit weitem Blick und einer heranfahrenden Eisenbahn.

Keine Fahrtkostenerstattung bei Verspätung zum Vorstellungsgespräch
Mainz, 11.06.2012 (LAG RPF) - Der Kläger im verhandelnden Fall hatte sich auf ein Stellenangebot des beklagten Unternehmens beworben und wurde daraufhin zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Hierzu war dem Bewerber eine Anfahrtsskizze übermittelt worden. Zehn Minuten vor Gesprächsbeginn meldete sich der Bewerber bei der Firma und teilte ihr mit, dass er bereits in der Stadt sei aber die Adresse nicht finden könne. Im Verlauf des Telefongesprächs nahm der Bewerber seine Bewerbung zurück. Er forderte die Firma zur Erstattung der ihm durch die Anfahrt entstandenen Fahrtkosten auf, was diese unter Verweis auf die kurzfristig zurückgezogen Bewerbung und den abgesagten Gesprächstermin ablehnte.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage des Bewerbers (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 7.2.2012 - 3 Sa 540/11) jedoch als unbegründet ab. Im Streitfall bestehe bereits deshalb kein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 670, 662 BGB, weil der Kläger den ihm erteilten Auftrag zur Teilnahme an dem vereinbarten Vorstellungsgespräch nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Der Kläger ist unstreitig zu dem verabredeten Vorstellungstermin im Hause der Beklagten nicht erschienen. Er hatte seine Bewerbung telefonisch zurückgenommen, so dass kein Vorstellungsgespräch mehr stattgefunden hat. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung des ihm von Seiten der beklagten Firma erteilten Auftrags zur Teilnahme an dem Vorstellungsgespräch hatte der Kläger zum verabredeten Vorstellungstermin pünktlich zu erscheinen. Dieser Weisung ist der Kläger unstreitig nicht nachgekommen.

Es war Sache des Klägers, auf welche Weise er als Bewerber durch eine entsprechende Vorbereitung und Planung seiner Anreise zum Vorstellungsgespräch sicherstellt, dass er rechtzeitig – gegebenenfalls durch Einplanung eines ausreichenden Zeitpuffers - zum Vorstellungstermin erscheinen kann. Das Risiko, dass er trotz einer ihm übermittelten Anfahrtsskizze und Einsatz seines Navigationsgeräts die Adresse der Beklagten nicht rechtzeitig findet, hat er selbst zu tragen.