Bewerbungskostenerstattung und Reisekostenerstattung
Bewerbungskostenerstattung und Reisekostenerstattung sollen den Berufseinsteiger finanziell entlasten. Wer sich im Examen rechtzeitig als arbeitssuchend meldet, kann sich einen Teil seiner Bewerbungskosten vom Arbeitsamt erstatten lassen.
Reisekosten
§ 46 SGB III Abs. 2 legt fest: »Als Reisekosten können die berücksichtigungsfähigen Fahrtkosten übernommen werden. Berücksichtigungsfähig sind die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Kosten der niedrigsten Preisklasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels, wobei Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen sind. Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel ist ein Betrag in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach §6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes berücksichtigungsfähig. Bei mehrtägigen Fahrten können zusätzlich für jeden vollen Kalendertag ein Betrag von 16 Euro und für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung der Fahrt ein Betrag von jeweils 8 Euro erbracht werden. Daneben können die Übernachtungskosten erstattet werden. Übersteigen die nachgewiesenen Übernachtungskosten je Nacht den Betrag von 16 Euro, können sie erstattet werden, soweit sie unvermeidbar sind. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab um 5 Euro zu kürzen.
Von Gesetzes wegen hat der potenzielle Arbeitgeber die im Zusammenhang des Vorstellungsgesprächs anfallenden Kosten des Bewerbers/der Bewerberin zu tragen. Aber die wenigsten Arbeitgeber fragen von sich aus nach, und kaum einem Bewerber dürfte es in der konkreten Situation in den Sinn kommen, dergleichen einzufordern. Daher ist es ratsam, sich vom Arbeitgeber die Kosten formlos bescheinigen zu lassen. Das tun die meisten Arbeitgeber nicht nur anstandslos; es macht im Gegenteil einen guten Eindruck, verrät es doch eine gewisse Pfiffigkeit des Kandidaten. Die Untergrenze liegt auch hier bei 6 Euro (pro Vorstellungstermin).