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BewerbungsgrundlagenBewerbungskosten

Bewerbungskostenerstattung und Reisekostenerstattung

Bewerbungskostenerstattung und Reisekostenerstattung sollen den Berufseinsteiger finanziell entlasten. Wer sich im Examen rechtzeitig als arbeitssuchend meldet, kann sich einen Teil seiner Bewerbungskosten vom Arbeitsamt erstatten lassen.

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Bewerbungskostenerstattung
Bewerbungen, das ist eine Binsenweisheit, kosten Zeit, Nerven und jede Menge Geld. Auf dem Marathon von der ersten Stellensichtung bis zur Jobaufnahme fallen nicht selten Kosten an, die sich insbesondere für Arbeitslose zu einer echten finanziellen Belastung auswachsen können. Unbillige Härte« nennt das der Gesetzgeber und begegnet ihr, indem er dem davon betroffenen Personenkreis - den Arbeitslosen - diverse Hilfsleistungen offeriert.

Von diesen soll im Folgenden, möglichst praxisnah, die Rede sein. Die angesprochenen Hilfsleistungen umfassen Bewerbungskosten und Reisekosten in Verbindung mit dem Vorstellungstermin. Sie sind im Sozialgesetzbuch (SGB) III gesetzlich verankert und werden von den Arbeitsämtern gezahlt. Studierende im Examen können die Leistungen unter gewissen Umständen in Anspruch nehmen.

Bewerbungskosten
§45 SGB III lautet: »Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sowie Ausbildungssuchende können zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen erhalten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird und sie die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen können. Als unterstützende Leistungen können Kosten

  1. für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen (Bewerbungskosten),
  2. im Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung und zu Vorstellungsgesprächen (Reisekosten) übernommen werden.

»Arbeitslos«bzw. von Arbeitslosigkeit Bedrohte« sind diejenigen, die beim Arbeitsamt arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet sind. Als »von Arbeitslosigkeit bedroht«wird bezeichnet, wer innerhalb der nächsten drei Monate arbeitslos wird. Das bedeutet: Wer die entsprechenden Leistungen in Anspruch nehmen möchte, muss beim Arbeitsamt zwingend arbeitslos gemeldet sein, sonst bekommt er/sie nichts; es hat also keinen Sinn, als gar nicht oder lediglich im Status des Stelleninteressenten (Arbeitsuchenden) Gemeldeter einen Antrag zu stellen (sonst hätten etwa auch Jobwechsler, was nicht der Fall ist, einen Anspruch). Daher an alle Interessenten der Tipp, sich kurz vor Beendigung des Studiums sicherheitshalberarbeitslos zu melden. Bewerbungskosten können ab einer Untergrenze von 6 Euro bis maximal 260 Euro jährlich erstattet werden. Die Jahresfrist beginnt mit dem Tag der erstmaligen Beantragung und läuft danach kalendermäßig ab. Die Möglichkeit der Bewerbung muss sich innerhalb der nächsten 6 Monate ergeben. Erstattungsfähig ist alles, was sich um eine schriftliche Bewerbung rankt und zu deren Erstellung unbedingt notwendig ist, z.B.

Nicht erstattungsfähig sind Materialien, die nicht ausschließlich für die Bewerbungen verwendet werden können: allgemeiner Bürobedarf wie Kugelschreiber, Tintenfüller oder Druckerpatronen. Ebenfalls nicht erstattet werden Zeitungen, Annoncen und Telefongebühren. Die Beantragung kann formlos, mündlich oder schriftlich erfolgen, die Auszahlung erfolgt im Nachhinein. Eine Erstattung ist nur gegen Vorlage von Quittungen möglich, die maximal drei Monate alt sind. Achtung: Auf der Quittung muss neben der Aufstellung der einzelnen Materialien der Vermerk »zum Zweck der Bewerbung«stehen. Generalisierende Termini wie » Bürobedarf« werden nicht anerkannt. Die Beantragung kann beliebig oft erfolgen.


Reisekosten
§ 46 SGB III Abs. 2 legt fest: »Als Reisekosten können die berücksichtigungsfähigen Fahrtkosten übernommen werden. Berücksichtigungsfähig sind die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Kosten der niedrigsten Preisklasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels, wobei Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen sind. Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel ist ein Betrag in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach §6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes berücksichtigungsfähig. Bei mehrtägigen Fahrten können zusätzlich für jeden vollen Kalendertag ein Betrag von 16 Euro und für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung der Fahrt ein Betrag von jeweils 8 Euro erbracht werden. Daneben können die Übernachtungskosten erstattet werden. Übersteigen die nachgewiesenen Übernachtungskosten je Nacht den Betrag von 16 Euro, können sie erstattet werden, soweit sie unvermeidbar sind. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab um 5 Euro zu kürzen.

Von Gesetzes wegen hat der potenzielle Arbeitgeber die im Zusammenhang des Vorstellungsgesprächs anfallenden Kosten des Bewerbers/der Bewerberin zu tragen. Aber die wenigsten Arbeitgeber fragen von sich aus nach, und kaum einem Bewerber dürfte es in der konkreten Situation in den Sinn kommen, dergleichen einzufordern. Daher ist es ratsam, sich vom Arbeitgeber die Kosten formlos bescheinigen zu lassen. Das tun die meisten Arbeitgeber nicht nur anstandslos; es macht im Gegenteil einen guten Eindruck, verrät es doch eine gewisse Pfiffigkeit des Kandidaten. Die Untergrenze liegt auch hier bei 6 Euro (pro Vorstellungstermin).


Jeder Vorstellungstermin ist kostenmäßig grundsätzlich einzeln und vor Beginn der Reise beim Arbeitsamt zu beantragen; dabei ist anzugeben, welches Verkehrsmittel benutzt wird. Werden öffentliche Verkehrsmittel benutzt, stellt das Arbeitsamt die Fahrkarte aus. Es ist ratsam, sich diese dort abzuholen, denn das Arbeitsamt bezieht Fahrkarten »en bloc« , d.h. günstiger. Streckt der Reisende die Fahrkarte auf eigene Kosten vor, wird im Nachhinein nur der Betrag erstattet, den die Fahrkarte im Großkundenabonnement gekostet hätte. Ausnahmen sind nur möglich, wenn vor Reisebeginn das Arbeitsamt nicht mehr erreichbar war (etwa bei einer telefonischen Einladung am Samstag und Reisebeginn am darauf folgenden Montag um 7.00 Uhr).

Achtung: Zu den öffentlichen Verkehrsmitteln zählen nur Bahn oder Bus, keine Taxis! Zudem werden nur Kosten für Inlandsfahrten übernommen. Bei Nutzung privater Verkehrsmittel bemisst sich die Wegstreckenentschädigung - bei Kfz mit einem Hubraum von mehr als 350 bis 600 ccm auf 0,16 Euro je km - bei Kfz mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm auf 0,22 Euro je km.

Tipps
Falls Ihr im Examen seid und noch keinen Job in Aussicht habt, wendet Euch an Euer Arbeitsamt, auch und gerade dann, wenn Ihr keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habt! Wertvolle Hilfe bei der Jobsuche erhaltet Ihr dort auf jeden Fall.  

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