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AGG Diskriminierungsverbot: Konfession im Lebenslauf

Dürfen Bewerberinnen und Bewerber bei der Einstellung durch ihre Konfession berücksichtigt bzw. diskriminiert werden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vereinbarkeit der Konfessionsberücksichtigung bei einer Einstellung vorgelegt.

Ein Paar sitzt am Strand und sie hat im Nacken ein Kreuz tätowiert und trägt ein braunes Top und eine Sonnenbrille.

Welche Rolle hat die Konfession im Bewerbungsprozess von Kirchen und ihren Einrichtungen?
Für kirchliche Arbeitsverhältnisse gelten besondere Regelungen – und die beginnen bereits im Bewerbungsprozess. Diese speziellen Bestimmungen gelten als besondere Loyalitätspflichten. Deutsche Kirchen und dazugehörige Einrichtungen dürfen Bewerber und zukünftige Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Religion oder Weltanschauung unterschiedlich behandeln – es gilt eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot (§ 9 Abs. 1 AGG) nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG.

Sachverhalt: Darf eine Bewerberin wegen ihrer Konfessionslosigkeit im Bewerbungsprozess benachteiligt werden?
Der Beklagte ist ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD). Für ihn gilt die Richtlinie des Rates der EKD nach Art. 9 Buchst. b Grundordnung über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der EKD und des Diakonischen Werkes vom 1. Juli 2005. Im November 2012 schrieb der Beklagte eine befristete Referentenstelle für das Projekt „Parallelberichterstattung zur UN-Antirassismuskonvention“ aus. Die Ausschreibung enthielt ua. folgende Angabe: „Die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag setzen wir voraus. Bitte geben Sie Ihre Konfession im Lebenslauf an.“ Die konfessionslose Klägerin, deren Bewerbung nach einer ersten Bewerbungssichtung des Beklagten noch im Auswahlverfahren verblieben war, wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage von dem Beklagten eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG iHv. mindestens 9.788,65 Euro. Sie ist der Auffassung, sie habe die Stelle wegen ihrer Konfessionslosigkeit nicht erhalten. Dies sei jedenfalls bei unionsrechtskonformer Auslegung nicht mit dem Diskriminierungsverbot des AGG vereinbar.

Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren nach Zahlung einer angemessenen Entschädigung weiter.

Im Hinblick auf das grundsätzliche Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung des AGG hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:
 

  1. Ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen, dass ein Arbeitgeber, wie der Beklagte im vorliegenden Verfahren, bzw. die Kirche für ihn - verbindlich selbst bestimmen kann, ob eine bestimmte Religion eines Bewerbers nach der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts seines/ihres Ethos darstellt?
     
  2. Sofern die erste Frage verneint wird:
    Muss eine Bestimmung des nationalen Rechts wie hier § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG, wonach eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen auch zulässig ist, wenn eine bestimmte Religion unter Beachtung des Selbstverständnisses dieser Religionsgemeinschaft im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt, in einem Rechtsstreit wie hier unangewendet bleiben?
     
  3. Sofern die erste Frage verneint wird, zudem:
    Welche Anforderungen sind an die Art der Tätigkeit oder die Umstände ihrer Ausübung als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG zu stellen?
     

Informationen zum Urteil Berücksichtigung der Konfession bei der Einstellung

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