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Rückzahlung Weiterbildung / Schulungen bei Kündigung

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WiWi Gast

Rückzahlung Weiterbildung / Schulungen bei Kündigung

Hallo,

bin Consultant und schaue mich im Moment auf dem Arbeitsmarkt um. In meinem Vertrag steht drinnen, dass man sich vorbehält, Kosten für Schulungen zurückzuverlangen , wenn ich innerhalb eines zeitlichen Fensters das Unternehmen verlasse.

Habt ihr Erfahrungen, wie sowas in der Praxis gehandhabt wird? Wird das rigoros zurückgefordert? Oder würde man mich auch so einfach ziehen lassen?

Wie agieren da größere (IT) - Beratungen?

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WiWi Gast

Rückzahlung Weiterbildung / Schulungen bei Kündigung

Es gibt immer wieder Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter dass Schulungs/Fortbildungskosten übernommen werden und man sich dafür für eine bestimmte zeit an das Unternehmen bindet, bzw. die Kosten (teilweise) erstatten muss. Paradebeispiel Examensförderung für WP und StB

Dies sind aber jeweils individuelle Vereinbarungen und diese bewegen sich in sehr engen gesetzlichen grenzen (max. 24 Monate Bindung klare Definition des Rückzahlungsbetrag der sich von Monat zu Monat reduziert)

Eine Regelung wie du sie beschreibst erfüllt meiner Meinung nach diese Anforderungen nicht und dürfte daher ungültig sein

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WiWi Gast

Rückzahlung Weiterbildung / Schulungen bei Kündigung

Die Klauseln sind nicht haltbar so wie du sie beschreibst. da nicht geregelt ist wie hoch die Weiterbildung war und dann was für eine Bindungsfrist du liegst.

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WiWi Gast

Rückzahlung Weiterbildung / Schulungen bei Kündigung

Never ever bei Schulungen, die der AG organisiert hat bzw noch toller bei internen Schulungen. Etwas anderes gilt für Schulungen, bei denen der AG ein Budget zur Verfügung stellt und der AN dann flexibel sich Anbieter raussucht und Kurse bucht (WP, StB, CFA etc.). Dafür muss dann aber auch eine Vereinbarung geschlossen werden, die exakt die Rückzahlung regelt. Pauschale Vereinbarungen im Arbeitsvertrag sind eh ungültig. So ein Passus soll wohl eher Leute abschrecken, die nach ein paar Wochen und x Schulungen das Unternehmen verlassen, ohne einen Cent Umsatz zu liefern.

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WiWi Gast

Rückzahlung Weiterbildung / Schulungen bei Kündigung

Hallo, diese Frage geht an Prüfer bei einem Prüfungsverband.

Bei diesen wird regulär die Fortbildung zum Verbandsprüfer durchlaufen, welche ziemlich teuer ist. Aus diesem Grund muss jeder eine Rückzahlungsvereinbarung unterschreiben, welche sich ratierlich nach dem Bestehen reduziert.

Kennt jemand einen oder mehrer Fälle, in denen die Personen bspw. direkt nach dem Bestehen gekündigt haben? Mussten diese alles zurückzahlen oder nur einen Teil? Wie hoch war der Rückzahlungsbetrag?

Der Verbandsprüfer bringt einem ja in der freien Wirtschaft relativ wenig. Ist die Rückzahlungsvereinbarung dann überhaupt vor Gericht vom AG erstreitbar?

Vielen Dank

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WiWi Gast

Rückzahlung Weiterbildung / Schulungen bei Kündigung

Wenn du einen Vertrag unterschrieben hast, hat dieser natürlich bestand.

WiWi Gast schrieb am 29.08.2022:

Hallo, diese Frage geht an Prüfer bei einem Prüfungsverband.

Bei diesen wird regulär die Fortbildung zum Verbandsprüfer durchlaufen, welche ziemlich teuer ist. Aus diesem Grund muss jeder eine Rückzahlungsvereinbarung unterschreiben, welche sich ratierlich nach dem Bestehen reduziert.

Kennt jemand einen oder mehrer Fälle, in denen die Personen bspw. direkt nach dem Bestehen gekündigt haben? Mussten diese alles zurückzahlen oder nur einen Teil? Wie hoch war der Rückzahlungsbetrag?

Der Verbandsprüfer bringt einem ja in der freien Wirtschaft relativ wenig. Ist die Rückzahlungsvereinbarung dann überhaupt vor Gericht vom AG erstreitbar?

Vielen Dank

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WiWi Gast

Rückzahlung Weiterbildung / Schulungen bei Kündigung

WiWi Gast schrieb am 29.08.2022:

Wenn du einen Vertrag unterschrieben hast, hat dieser natürlich bestand.

WiWi Gast schrieb am 29.08.2022:

Hallo, diese Frage geht an Prüfer bei einem Prüfungsverband.

Bei diesen wird regulär die Fortbildung zum Verbandsprüfer durchlaufen, welche ziemlich teuer ist. Aus diesem Grund muss jeder eine Rückzahlungsvereinbarung unterschreiben, welche sich ratierlich nach dem Bestehen reduziert.

Kennt jemand einen oder mehrer Fälle, in denen die Personen bspw. direkt nach dem Bestehen gekündigt haben? Mussten diese alles zurückzahlen oder nur einen Teil? Wie hoch war der Rückzahlungsbetrag?

Der Verbandsprüfer bringt einem ja in der freien Wirtschaft relativ wenig. Ist die Rückzahlungsvereinbarung dann überhaupt vor Gericht vom AG erstreitbar?

Vielen Dank

Sie hat keinen Bestand. Diese Rückzahlungsvereinbarungen sind in der Praxis nur bei anerkannten Abschlüssen gültig. Anerkannt heißt in diesem Fall, dass einem diese Fortbildung auf dem Arbeitsmarkt einen Vorteil bringt bzw. diese Fähigkeiten gefragt sind.

Das gilt z.B. für StB und WP, aber auch für nebenberufliche Studienabschlüsse. Ein Seminar zur Präsentationstechnik wiederum fällt nicht darunter.

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WiWi Gast

Rückzahlung Weiterbildung / Schulungen bei Kündigung

WiWi Gast schrieb am 29.08.2022:

Wenn du einen Vertrag unterschrieben hast, hat dieser natürlich bestand.

Hallo, diese Frage geht an Prüfer bei einem Prüfungsverband.

Bei diesen wird regulär die Fortbildung zum Verbandsprüfer durchlaufen, welche ziemlich teuer ist. Aus diesem Grund muss jeder eine Rückzahlungsvereinbarung unterschreiben, welche sich ratierlich nach dem Bestehen reduziert.

Kennt jemand einen oder mehrer Fälle, in denen die Personen bspw. direkt nach dem Bestehen gekündigt haben? Mussten diese alles zurückzahlen oder nur einen Teil? Wie hoch war der Rückzahlungsbetrag?

Der Verbandsprüfer bringt einem ja in der freien Wirtschaft relativ wenig. Ist die Rückzahlungsvereinbarung dann überhaupt vor Gericht vom AG erstreitbar?

Vielen Dank

Sie hat keinen Bestand. Diese Rückzahlungsvereinbarungen sind in der Praxis nur bei anerkannten Abschlüssen gültig. Anerkannt heißt in diesem Fall, dass einem diese Fortbildung auf dem Arbeitsmarkt einen Vorteil bringt bzw. diese Fähigkeiten gefragt sind.

Das gilt z.B. für StB und WP, aber auch für nebenberufliche Studienabschlüsse. Ein Seminar zur Präsentationstechnik wiederum fällt nicht darunter.

Wie kommen Sie zu diesem Ergebnis?

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Ceterum censeo

Rückzahlung Weiterbildung / Schulungen bei Kündigung

WiWi Gast schrieb am 29.08.2022:

Sie hat keinen Bestand. Diese Rückzahlungsvereinbarungen sind in der Praxis nur bei anerkannten Abschlüssen gültig. Anerkannt heißt in diesem Fall, dass einem diese Fortbildung auf dem Arbeitsmarkt einen Vorteil bringt bzw. diese Fähigkeiten gefragt sind.

Das gilt z.B. für StB und WP, aber auch für nebenberufliche Studienabschlüsse. Ein Seminar zur Präsentationstechnik wiederum fällt nicht darunter.

Eine überaus sportliche Rechtsauffassung, chapeau! Natürlich in der hier ausgeführten Form kaum haltbar, aber durchaus ob ihrer Verwegenheit zu würdigen. Aber zur Sache: Hier ist leider keine pauschale Aussage möglich, es kommt hier tatsächlich stark auf die Umstände des Einzelfalls an.
Liebe Grüße

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WiWi Gast

Rückzahlung Weiterbildung / Schulungen bei Kündigung

Falls eine reguläre Rückzahlungsvereinbarung vereinbart wurde und die Kostenübernahme auch nachweisbar ist (Rechnungen etc), dann wird die Vereinbarung schon Bestand haben. Vergleichbare Vereinbarungen werden bei so ziemlich allen WPGs und Beratungsgesellschaften laufend rechtskonform abgeschlossen. Ob der Verbandsprüfer in der Wirtschaft keine Rolle spielt wird kaum eine Rolle spielen. Du kannst die Vereinbarung natürlich anwaltlich prüfen lassen (fehlerhaft aufgesetzte Verträge gibt es laufend, gerade bei Angestellten) aber die Wahrscheinlichkeit wird eher gering sein.

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WiWi Gast

Rückzahlung Weiterbildung / Schulungen bei Kündigung

Ceterum censeo schrieb am 31.08.2022:

Sie hat keinen Bestand. Diese Rückzahlungsvereinbarungen sind in der Praxis nur bei anerkannten Abschlüssen gültig. Anerkannt heißt in diesem Fall, dass einem diese Fortbildung auf dem Arbeitsmarkt einen Vorteil bringt bzw. diese Fähigkeiten gefragt sind.

Das gilt z.B. für StB und WP, aber auch für nebenberufliche Studienabschlüsse. Ein Seminar zur Präsentationstechnik wiederum fällt nicht darunter.

Eine überaus sportliche Rechtsauffassung, chapeau! Natürlich in der hier ausgeführten Form kaum haltbar, aber durchaus ob ihrer Verwegenheit zu würdigen. Aber zur Sache: Hier ist leider keine pauschale Aussage möglich, es kommt hier tatsächlich stark auf die Umstände des Einzelfalls an.
Liebe Grüße

Kann man als sportlich einschätzen. Enspricht in dem Fall meiner praktischen Lebenserfahrung. Ich musste nix zurückzahlen. ;)

antworten
WiWi Gast

Rückzahlung Weiterbildung / Schulungen bei Kündigung

WiWi Gast schrieb am 31.08.2022:

Ceterum censeo schrieb am 31.08.2022:

Sie hat keinen Bestand. Diese Rückzahlungsvereinbarungen sind in der Praxis nur bei anerkannten Abschlüssen gültig. Anerkannt heißt in diesem Fall, dass einem diese Fortbildung auf dem Arbeitsmarkt einen Vorteil bringt bzw. diese Fähigkeiten gefragt sind.

Das gilt z.B. für StB und WP, aber auch für nebenberufliche Studienabschlüsse. Ein Seminar zur Präsentationstechnik wiederum fällt nicht darunter.

Eine überaus sportliche Rechtsauffassung, chapeau! Natürlich in der hier ausgeführten Form kaum haltbar, aber durchaus ob ihrer Verwegenheit zu würdigen. Aber zur Sache: Hier ist leider keine pauschale Aussage möglich, es kommt hier tatsächlich stark auf die Umstände des Einzelfalls an.
Liebe Grüße

Kann man als sportlich einschätzen. Enspricht in dem Fall meiner praktischen Lebenserfahrung. Ich musste nix zurückzahlen. ;)

Dürfte ich fragen, welcher Verband das war und wir es abgelaufen ist?

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Ceterum censeo

Rückzahlung Weiterbildung / Schulungen bei Kündigung

WiWi Gast schrieb am 31.08.2022:

Kann man als sportlich einschätzen. Enspricht in dem Fall meiner praktischen Lebenserfahrung. Ich musste nix zurückzahlen. ;)

Das ist auch durchaus möglich und ich möchte es auch nicht bestreiten. Es gibt jedoch durchaus ein Dutzend Gründe, warum dies so gewesen sein kann; die geäußerte Rechtsauffassung - in aller ihrer blanken Pauschalität - wird davon dennoch nicht vorzugswürdig.
Liebe Grüße

antworten
WiWi Gast

Rückzahlung Weiterbildung / Schulungen bei Kündigung

Ceterum censeo schrieb am 31.08.2022:

WiWi Gast schrieb am 31.08.2022:

Kann man als sportlich einschätzen. Enspricht in dem Fall meiner praktischen Lebenserfahrung. Ich musste nix zurückzahlen. ;)

Das ist auch durchaus möglich und ich möchte es auch nicht bestreiten. Es gibt jedoch durchaus ein Dutzend Gründe, warum dies so gewesen sein kann; die geäußerte Rechtsauffassung - in aller ihrer blanken Pauschalität - wird davon dennoch nicht vorzugswürdig.
Liebe Grüße

Aus diesem Grund wären die Umstände interessent, aus welchen Gründen es zu keiner Rückzahlung kam.

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WiWi Gast

Rückzahlung Weiterbildung / Schulungen bei Kündigung

WiWi Gast schrieb am 31.08.2022:

Ceterum censeo schrieb am 31.08.2022:

Sie hat keinen Bestand. Diese Rückzahlungsvereinbarungen sind in der Praxis nur bei anerkannten Abschlüssen gültig. Anerkannt heißt in diesem Fall, dass einem diese Fortbildung auf dem Arbeitsmarkt einen Vorteil bringt bzw. diese Fähigkeiten gefragt sind.

Das gilt z.B. für StB und WP, aber auch für nebenberufliche Studienabschlüsse. Ein Seminar zur Präsentationstechnik wiederum fällt nicht darunter.

Eine überaus sportliche Rechtsauffassung, chapeau! Natürlich in der hier ausgeführten Form kaum haltbar, aber durchaus ob ihrer Verwegenheit zu würdigen. Aber zur Sache: Hier ist leider keine pauschale Aussage möglich, es kommt hier tatsächlich stark auf die Umstände des Einzelfalls an.
Liebe Grüße

Kann man als sportlich einschätzen. Enspricht in dem Fall meiner praktischen Lebenserfahrung. Ich musste nix zurückzahlen. ;)

Dürfte ich fragen, welcher Verband das war und wir es abgelaufen ist?

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WiWi Gast

Rückzahlung Weiterbildung / Schulungen bei Kündigung

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WiWi Gast

Rückzahlung Weiterbildung / Schulungen bei Kündigung

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Hallo, diese Frage geht an Prüfer bei einem Prüfungsverband.

Bei diesen wird regulär die Fortbildung zum Verbandsprüfer durchlaufen, welche ziemlich teuer ist. Aus diesem Grund muss jeder eine Rückzahlungsvereinbarung unterschreiben, welche sich ratierlich nach dem Bestehen reduziert.

Kennt jemand einen oder mehrer Fälle, in denen die Personen bspw. direkt nach dem Bestehen gekündigt haben? Mussten diese alles zurückzahlen oder nur einen Teil? Wie hoch war der Rückzahlungsbetrag?

Der Verbandsprüfer bringt einem ja in der freien Wirtschaft relativ wenig. Ist die Rückzahlungsvereinbarung dann überhaupt vor Gericht vom AG erstreitbar?

Vielen Dank

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WiWi Gast

Rückzahlung Weiterbildung / Schulungen bei Kündigung

WiWi Gast schrieb am 04.09.2022:

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Hallo, diese Frage geht an Prüfer bei einem Prüfungsverband.

Bei diesen wird regulär die Fortbildung zum Verbandsprüfer durchlaufen, welche ziemlich teuer ist. Aus diesem Grund muss jeder eine Rückzahlungsvereinbarung unterschreiben, welche sich ratierlich nach dem Bestehen reduziert.

Kennt jemand einen oder mehrer Fälle, in denen die Personen bspw. direkt nach dem Bestehen gekündigt haben? Mussten diese alles zurückzahlen oder nur einen Teil? Wie hoch war der Rückzahlungsbetrag?

Der Verbandsprüfer bringt einem ja in der freien Wirtschaft relativ wenig. Ist die Rückzahlungsvereinbarung dann überhaupt vor Gericht vom AG erstreitbar?

Vielen Dank

Niemand?

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WiWi Gast

Rückzahlung Weiterbildung / Schulungen bei Kündigung

WiWi Gast schrieb am 31.08.2022:

Ceterum censeo schrieb am 31.08.2022:

Sie hat keinen Bestand. Diese Rückzahlungsvereinbarungen sind in der Praxis nur bei anerkannten Abschlüssen gültig. Anerkannt heißt in diesem Fall, dass einem diese Fortbildung auf dem Arbeitsmarkt einen Vorteil bringt bzw. diese Fähigkeiten gefragt sind.

Das gilt z.B. für StB und WP, aber auch für nebenberufliche Studienabschlüsse. Ein Seminar zur Präsentationstechnik wiederum fällt nicht darunter.

Eine überaus sportliche Rechtsauffassung, chapeau! Natürlich in der hier ausgeführten Form kaum haltbar, aber durchaus ob ihrer Verwegenheit zu würdigen. Aber zur Sache: Hier ist leider keine pauschale Aussage möglich, es kommt hier tatsächlich stark auf die Umstände des Einzelfalls an.
Liebe Grüße

Kann man als sportlich einschätzen. Enspricht in dem Fall meiner praktischen Lebenserfahrung. Ich musste nix zurückzahlen. ;)

Gibt es hierzu detaillierte Infos bitte? :p
Befinde mich in einer ähnlichen Lage.

antworten
WiWi Gast

Rückzahlung Weiterbildung / Schulungen bei Kündigung

Mein aktueller Wissensstand ist, dass es ohnehin nur eine Rückforderung geben kann, wenn eine explizite Vereinbarung für eine konkrete Weiterbildung mit definierten Kosten und Bedingungen gibt.

Abgesehen davon muss die Weiterbildung in der Regel ein konkretes Ziel z.B. einen Abschluss haben. Irgendeine X beliebige Weiterbildung zählt da nicht. Die Finanzierung z.B. eines nebenberuflichen Masters schon.

Die Weiterbildung muss auch auf freiwilliger Basis erfolgen. Der AG kann dich nicht zu einer Weiterbildung verdonnern die du im Zweifelsfall zurückzahlen musst.

Und zuletzt müssen Kosten und Bedingungen einen vertretbaren Rahmen haben. Der Arbeitgeber kann keine 5 Jahre Bindung für eine 5.000 Euro Weiterbildung verlangen. In vielen Fällen wurden z.B. Kosten für eine duales Studium (~15k) gegen 2 Jahre Bindung von Gerichten als halbwegs akzeptabel eingestuft. Kommt allerdings immer auf den individuellen Fall an.

Ergo ich würde mir nicht so viele Sorgen darum machen. Eine solche generische Klausel ist sehr wahrscheinlich ungültig.

antworten
WiWi Gast

Rückzahlung Weiterbildung / Schulungen bei Kündigung

Hallo,

ich befasse mich aktuell mit Arbeitsrecht und soll prüfen, ob folgende Klauseln wirksam sind. Vielleicht kann jemand weiterhelfen. Danke!

§ 3 Rückerstattung bei Abbruch bzw. bei Ausscheiden vor Abschluss

(1) Kündigt der Mitarbeiter vor Abschluss der Fortbildung das Arbeitsverhältnis, ohne dass dies auf einem vertragswidrigen Verhalten des Unternehmens oder auf Gründen beruht, die der Verantwortungs- und Risikosphäre des Mitarbeiters zuzurechnen sind

oder kündigt das Unternehmen im gleichen Zeitraum das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund, den der Mitarbeiter zu vertreten hat oder ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen,

so hat der Mitarbeiter die Kosten der Fortbildung einschließlich der für die Zeit der Freistellung gezahlte Vergütung (ohne Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) zurückzuerstatten, die das Unternehmen bis zum Ausspruch der Kündigung oder bis zum Abschluss des auf Initiative des Mitarbeiters zustande gekommenen Aufhebungsvertrags tatsächlich getragen hat.

(2) Bei Abbruch der Fortbildung aus Gründen, die der Mitarbeiter zu vertreten hat, ist der Mitarbeiter zur Rückzahlung der bis zum Abbruch tatsächlich entstandenen Kosten einschließlich der für die Zeit der Freistellung gezahlten Vergütung (ohne Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) verpflichtet.

§ 4 Rückerstattung bei Ausscheiden nach Abschluss der Weiterbildung
(1) Kündigt der Mitarbeiter innerhalb von 18 Monaten nach Abschluss der Fortbildung das Arbeitsverhältnis, ohne dass dies auf einem vertragswidrigen Verhalten des Unternehmens oder auf Gründen beruht, die der Verantwortungs- und Risikosphäre des Unternehmens zuzurechnen sind

oder

kündigt das Unternehmen im gleichen Zeitraum das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund, den der Mitarbeiter zu vertreten hat oder ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen, so hat der Mitarbeiter die vom Unternehmen getragenen Gesamtkosten der Fortbildung einschließlich der für die Zeit der Freistellung gezahlten Vergütung (ohne Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) zurückzuerstatten

(2) Die Rückzahlungsforderung kann mit Vergütungsansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen verrechnet werden.

antworten
Ceterum censeo

Rückzahlung Weiterbildung / Schulungen bei Kündigung

WiWi Gast schrieb am 21.11.2022:

Hallo,

ich befasse mich aktuell mit Arbeitsrecht und soll prüfen, ob folgende Klauseln wirksam sind. Vielleicht kann jemand weiterhelfen. Danke!

Dann tue das doch gerne, ich persönlich möchte dir hier keine fertige Lösung mundgerecht darbieten. Eine abschließende Aussage lässt sich aus der Ferne ohnehin nicht treffen.
Zu diesem Thema findet sich sehr niedrigschwellig eine Vielzahl an Veröffentlichungen, sogar bei Hensche findet man hier passable Aussagen.
Liebe Grüße

antworten
WiWi Gast

Rückzahlung Weiterbildung / Schulungen bei Kündigung

Ceterum censeo schrieb am 22.11.2022:

WiWi Gast schrieb am 21.11.2022:

Hallo,

ich befasse mich aktuell mit Arbeitsrecht und soll prüfen, ob folgende Klauseln wirksam sind. Vielleicht kann jemand weiterhelfen. Danke!

Dann tue das doch gerne, ich persönlich möchte dir hier keine fertige Lösung mundgerecht darbieten. Eine abschließende Aussage lässt sich aus der Ferne ohnehin nicht treffen.
Zu diesem Thema findet sich sehr niedrigschwellig eine Vielzahl an Veröffentlichungen, sogar bei Hensche findet man hier passable Aussagen.
Liebe Grüße

Dass mir keine Lösung mundgerecht dargebietet wird, ist fair!

Um es perfekt beurteilen zu können, fehlen ohnehin noch ein paar Angaben, die ich hiermit ergänzen möchte: So reduziert sich jeden Monat die Rückzahlung um 1/18-tel. Auch die Bindungsfrist halte ich in dem Beispiel bei einer 10-Wöchigen Forbildung für i.O.. Auch den geldwerten Vorteil bestreite ich in dem Beispiel nicht.

Ich fand jedoch folgendes:
"Ist der Arbeitnehmer also aus gesundheitlichen Gründen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezwungen, können die Kosten nicht zurückgefordert werden. Der Clou: Diese Ausnahmen sind bereits in die Rückzahlungsklausel aufzunehmen, da diese ansonsten in Gänze unwirksam ist."

Diese Klausel fehlt doch oder irre ich mich? Oder wird dies über den Teilsatz "...die der Verantwortungs- und Risikosphäre des Mitarbeiters zuzurechnen sind" abgedeckt?
Übersehe ich noch weitere unwirksame Klauseln?

antworten
Ceterum censeo

Rückzahlung Weiterbildung / Schulungen bei Kündigung

WiWi Gast schrieb am 22.11.2022:

Dass mir keine Lösung mundgerecht dargebietet wird, ist fair!

Um es perfekt beurteilen zu können, fehlen ohnehin noch ein paar Angaben, die ich hiermit ergänzen möchte: So reduziert sich jeden Monat die Rückzahlung um 1/18-tel. Auch die Bindungsfrist halte ich in dem Beispiel bei einer 10-Wöchigen Forbildung für i.O.. Auch den geldwerten Vorteil bestreite ich in dem Beispiel nicht.

Diese Angabe war essentiell, ansonsten wären wir bereits hier gescheitert. Ratierliche Reduktion und Bindungsfrist scheinen i. O.

Ich fand jedoch folgendes:
"Ist der Arbeitnehmer also aus gesundheitlichen Gründen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezwungen, können die Kosten nicht zurückgefordert werden. Der Clou: Diese Ausnahmen sind bereits in die Rückzahlungsklausel aufzunehmen, da diese ansonsten in Gänze unwirksam ist."

Ein guter Ansatz, tatsächlich ist dies nicht klar aufgenommen. Eine etwaige Unklarheiten würde hier zu Lasten des AG gehen. Hierdurch wird jedoch nicht direkt die ganze Klausel unwirksam, dies wäre dann arbeitsgerichtlich feststellen zu lassen - mit offenem Ausgang.

Diese Klausel fehlt doch oder irre ich mich? Oder wird dies über den Teilsatz "...die der Verantwortungs- und Risikosphäre des Mitarbeiters zuzurechnen sind" abgedeckt?
Übersehe ich noch weitere unwirksame Klauseln?

Die Rückzahlung bei ordentlicher Kündigung des AN aufgrund seines Verhaltens ist zumindest strittig. Wie oben bedeutet dies jedoch nicht automatisch eine Unwirksamkeit.

Alle getroffen Aussagen beziehen sich natürlich nur auf den Fall, dass die Inhaltskontrolle überhaupt eröffnet ist.
Liebe Grüße

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WiWi Gast

Rückzahlung Weiterbildung / Schulungen bei Kündigung

Reduziert sich der Betrag nur nach Abschluss des Examens oder nach Zahlung? Hintergrund: Modularisiertes WP Examen, welches der Arbeitgeber fördert. Kündigung durch Arbeitnehmer nach Bestehen einiger Module aber noch nicht aller Module. Ist der gesamte Betrag an den Arbeitgeber zu zahlen oder muss er sich mindern? Ab welchen Zeitpunkten mindert sich der Betrag? Ab Zahlung oder ab Bestehen der einzelnen Module?

antworten
WiWi Gast

Rückzahlung Weiterbildung / Schulungen bei Kündigung

WiWi Gast schrieb am 11.06.2023:

Reduziert sich der Betrag nur nach Abschluss des Examens oder nach Zahlung? Hintergrund: Modularisiertes WP Examen, welches der Arbeitgeber fördert. Kündigung durch Arbeitnehmer nach Bestehen einiger Module aber noch nicht aller Module. Ist der gesamte Betrag an den Arbeitgeber zu zahlen oder muss er sich mindern? Ab welchen Zeitpunkten mindert sich der Betrag? Ab Zahlung oder ab Bestehen der einzelnen Module?

Hast du hierzu bereits etwas gefunden, ich habe aktuell das Problem und bräuchte einen Rat?

antworten
WiWi Gast

Rückzahlung Weiterbildung / Schulungen bei Kündigung

WiWi Gast schrieb am 12.03.2024:

Reduziert sich der Betrag nur nach Abschluss des Examens oder nach Zahlung? Hintergrund: Modularisiertes WP Examen, welches der Arbeitgeber fördert. Kündigung durch Arbeitnehmer nach Bestehen einiger Module aber noch nicht aller Module. Ist der gesamte Betrag an den Arbeitgeber zu zahlen oder muss er sich mindern? Ab welchen Zeitpunkten mindert sich der Betrag? Ab Zahlung oder ab Bestehen der einzelnen Module?

Hast du hierzu bereits etwas gefunden, ich habe aktuell das Problem und bräuchte einen Rat?

Lest doch eure Verträge oder ist das so schwer? Kein Wunder fallen die meisten durch solche Examen, wenn es schon an den einfachsten Leseskills scheitert.

Entweder es steht ein fester Zeitraum drin (Förderzeitraum) der nichts mit dem Examen zu tun hat, kein Förderzeitraum (für die Auszahlung der Summe X verpflichtet sich A ab dem 01.01. pipapo) oder es steht drin tatsächlich nach bestandenem Berufsexamen (voraussichtlich ABC).

Das kann euch aber alles keiner sagen, weil wir nicht wissen, was in euren Verträgen steht.

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