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Wegweisendes Urteil: PCR-Test für Corona-Diagnose unzulässig

Ärzte bleiben der Goldstandard: Mit erstaunlich klaren Worten erklärt das Verwaltungsgericht Wien den PCR-Test als Infektionsnachweis für ungeeignet. Im Urteil vom 24. März 2021 beruft sich das Gericht dabei auf den Erfinder des PCR-Tests Kary Mullis, der seinen PCR-Test zur Diagnostik für ungeeignet hält und auf die aktuelle WHO-Richtlinie 2021 zum PCR-Test. Überdies warnt es bei fehlender Symptomatik vor hochfehlerhaften Antigentests. Insgesamt kritisiert das Gericht die unwissenschaftlichen Corona-Zahlen in Österreich. Recht bekam damit die FPÖ, die wegen einer im Januar 2021 in Wien untersagten Versammlung geklagt hatte.

Österreich: Gericht erklärt PCR-Test für Corona-Diagnose als unzulässig

Österreich: Gericht erklärt PCR-Test für Corona-Diagnose als unzulässig
Mit erstaunlich klaren Worten erklärt das Verwaltungsgericht Wien den PCR-Test (Polymerase Chain Reaction - Polymerase-Kettenreaktion) alleine zur Diagnose von Coronainfektionen als ungeeignet. In dem Urteil vom 24. März 2021 beruft sich das Gericht dabei

Zudem geht das Gericht gesondert auf die aktuelle Studienlage zu den CT-Werten beim PCR-Test ein. Danach ist bei einem PCR-Test mit CT-Werten größer als 24  kein vermehrungsfähiger Virus  mehr nachweisbar und ein PCR-Test in diesem Fall besonders ungeeignet, eine Infektiosität zu bestimmen.

Konkret ist jedoch nicht ausgewiesen,

Das Gericht kritisiert insgesamt

Ausgehend von den Definitionen des Gesundheitsministers, „Falldefinition Covid-19“ vom 23.12.2020, ist ein „bestätigter Fall“

  1. jede Person mit Nachweisvon SARS-CoV-2 spezifischer Nukleinsäure (PCR-Test, Anm.), unabhängig von klinischer Manifestation oder 
  2. jede  Person, mit SARS-CoV-2 spezifischem Antigen, die die klinischen Kriterien erfüllt oder
  3. jede Person, mit Nachweis vonSARS-CoV- spezifischem Antigen, die die epidemiologischen Kriterien erfüllt.

Es erfüllt somit keiner der drei vom Gesundheitsminister definierten „bestätigten Fälle“ die Erfordernisse des Begriffs „Kranker/Infizierter“ der WHO. Das alleinige Abstellen auf den PCR-Test (bestätigter Fall 1) wird von der WHO abgelehnt.

Das  Abstellen auf eine Antigen-Feststellung mit klinischen Kriterien (bestätigter Fall 2) lässt offen, ob die klinische Abklärung durch einen Arzt erfolgt ist, dem sie ausschließlich vorbehalten ist; maW: ob eine Person krank ist oder gesund, muss von einem  Arzt getroffen werden (vgl. § 2 Abs.  2 Z 1 und 2 Ärztegesetz 1998,BGBl. I. Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 31/2021).

Zu den Antigentests ist überdies zu bemerken, dass diese bei fehlender Symptomatik hochfehlerhaft sind (https://www.ages.at). Dennoch stützt sich die Corona-Kommission für die aktuellen Analysen ausschließlich auf Antigen-Tests (siehe Monitoring der Covid-19 Schutzmaßnahmen, Kurzbericht 21.1.2021). Ein Antigen-Test bestätigt einen Fall (3) auch dann, wenn eine Kontaktnachverfolgung zu der zu bestätigenden Person erfolgreich war. Damit werden dann zwei aufeinandertreffende Antigen-positiv getestete Personen aufeinmal zum bestätigten Fall auch ohne klinischer Manifestation und ohne PCR-Test unter Anwendung der WHO-Richtlinien.
 


Recht bekam damit die FPÖ, die wegen einer am 31. Januar 2021 in Wien untersagten Versammlung geklagt hatte. „Die Untersagung erfolgte zu Unrecht“, heißt es in dem Urteil. Aufgrund dieser Entscheidung könnte es für die Polizei in Österreich künftig schwer werden, auf Grundlage der bisherigen Erhebung der Infektionszahlen für das Coronavirus, Demonstrationen gegen die Corona-Politik der Regierung zu verbieten.
 

Aus der gesamten Argumentation lässt sich vor allem schlussfolgern, dass Ärzte der "Goldstandard" bei der Diagnose von Krankheiten bleiben sollten.
 

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Urteil VGW-103/048/3227/2021-2