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Berufsakademie Baden-Württemberg erhält Hochschulstatus

Die Berufsakademie Baden-Württemberg erhält den Status einer Dualen Hochschule. Außerdem sollen Hochschulen in Baden-Württemberg künftig die Bezüge ihrer Professoren durch private Drittmittel aufstocken können.

Bild vom Campus der Duale Hochschule Baden-Württemberg.

Berufsakademie Baden-Württemberg erhält Hochschulstatus
Stuttgart, 11.11.2008 (mwk) - Die Berufsakademie Baden-Württemberg erhält den Status einer Dualen Hochschule. Außerdem sollen Hochschulen in Baden-Württemberg künftig die Bezüge ihrer Professoren durch private Drittmittel aufstocken können. Dies sieht der Entwurf des »Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich« (ZHFRUG) vor, das nach einem Beschluss des Ministerrats vom Montag jetzt in den Landtag eingebracht wird. Das Gesetz enthält überdies Klarstellungen und Erleichterungen bei der Erhebung von Studiengebühren und sieht einen erleichterten Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige vor. Wissenschaftsminister Prof. Dr. Peter Frankenberg: »Wir wollen das Hochschulsystem in Baden-Württemberg noch besser und leistungsfähiger machen. Und wir wollen weiter dafür sorgen, dass die Studierenden optimale Studienbedingungen vorfinden. Mit diesem Gesetz nutzen wir den Gestaltungsspielraum, den die Länder mit der Föderalismusreform gewonnen haben.« Der Minister betonte, mit dem Status einer Hochschule trage das Land der 30-jährigen Erfolgsgeschichte der Berufsakademieausbildung in Baden-Württemberg Rechnung. »Durch die Verleihung des Hochschulstatus erhält die duale Ausbildung nach dem baden-württembergischen Modell eine noch höhere überregionale und internationale Anerkennung«, so Frankenberg.

Künftig könnten die Berufsakademien akademische Grade verleihen. Zu den wesentlichen Neuerungen gehörten der Auftrag der Dualen Hochschule zu kooperativer Forschung, der Mitgliedsstatus der Ausbildungsstätten in der Dualen Hochschule und ihre Mitwirkung in Organen und Gremien. Die Einstellungsvoraussetzungen für neuberufene Professoren richteten sich nach den hochschulrechtlichen Bestimmungen. Die W-Besoldung sei anzuwenden. Die Duale Hochschule mit Sitz in Stuttgart werde, wie die anderen Hochschulen, eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich eine staatliche Einrichtung. »An den tragenden Strukturmerkmalen der Berufsakademie, insbesondere der Mitwirkung der Ausbildungsstätten und den Studienkonzepten, halten wir fest«, so der Minister. Die Standorte blieben mit ihren Kompetenzen und ihrer engen Vernetzung mit der regionalen Wirtschaft erhalten.

Frankenberg betonte, ihm sei es besonders wichtig, die Professorenbesoldung moderner und attraktiver zu gestalten. »Im internationalen Wettbewerb müssen die Hochschulen in der Lage sein, Spitzengehälter für Spitzenkräfte zu bezahlen.« Die Mittel des öffentlichen Haushaltes seien begrenzt. Deshalb müssten neue Wege zur Stärkung der Konkurrenzfähigkeit der Hochschulen gefunden werden. Künftig solle es den Hochschulen erlaubt sein, die Leistungsbezüge von Professorinnen und Professoren durch private Drittmittel aufzustocken und den dafür vorgesehenen Vergaberahmen zu erhöhen. Damit stünden für die Professorenbesoldung insgesamt mehr Mittel zur Verfügung. Frankenberg: »Wir sehen darin eine sinnvolle Ergänzung zur Stiftungsprofessur.« Die Mittel müssten den Hochschulen ohne Bindung an eine bestimmte Person zur Verfügung gestellt werden.

Der Wissenschaftsminister unterstrich die sozialverträgliche Ausgestaltung der Studiengebühren in Baden-Württemberg. »Wir sehen Klarstellungen und Erleichterungen bei Ausnahmen von der Gebührenpflicht vor. So verbessern wir die Situation kinderreicher Familien, indem wir künftig nicht mehr auf die Mehrbelastung durch Studiengebühren, sondern die generelle Mehrbelastung kinderreicher Familien abstellen.« Wie bisher würden für höchstens zwei Kinder Studiengebühren erhoben, weitere Kinder jedoch freigestellt. Künftig solle eine Befreiung aber auch dann erfolgen, wenn von drei Kindern nur eines studiere. Außerdem werde die Altersgrenze bei Kindererziehung von acht auf 14 Jahre angehoben, und die Härtefallklausel auf Fälle erweitert, in denen die Beitreibung der Gebühr - unabhängig von der finanziellen Situation des Betroffenen - eine persönliche Härte darstelle. Für die bereits beschlossene Zinsobergrenze von 5,5 Prozent für Studiengebührendarlehen werde eine gesetzliche Grundlage geschaffen.