Diese Vorschriften sind nicht ganz einfach. Aber sie haben mit der Einkunftsart an sich nichts zu tun. Kapitaleinkünfte werden zum großen Teil unter § 20 subsumiert. Und du hast recht, die Kapitalertragsteuer wird der Höhe nach im § 32 d bestimmt, dort steht auch wer nicht unter die Anwendung dieser "Steuer" fällt.
Aber steht im § 32 d oder im § 20 exakt, dass die Einkommensteur durch den Abzug der Kapitalerstragsteuer als abgezogen gilt? § 32d Abs. 2 bestimmt, wer mit seinen Kapitalerträgen am ende des Veranlagungszeitraums der tariflichen Steuer unterliegt, aber § 43 bestimmt ersteinmal das die Einkommensteuer (getarnt als Abgeltungsteuer) im ersten schritt durch den Abzug der Kapitalertragsteuer als erhoben ist. Ob derjenige dann mit den Einkünften nocheinmal der tariflichen ESt unterliegt (§32dAbs. 2) oder alles abgegolten ist (§32d Abs 1) ist schon ein Schritt weiter.
Ansonsten sind diese Vorschriften ehr ein formelles Regelwerk. Wer berhält in welchen fällen die Steuer ein, wie geht die auszuzahlende Stelle mit Verlusten um. Die Verlustabzug im Rahmen der Kapitaleinkünfte ist seit der abgeltungsteuer schwer. Auch wenn meine Kapitalerträge abgegolten sind und ich diese nicht in meiner ESt angebe, kann mir doch dadurch nicht der Verlust aus den verkauf eines Papieres verloren gehen (zb 43a Abs.3).
Nimm dir die Zeit und lese dir die §§ 43 durch und du siehst, es geht um formelles. Wer, was, wann, wie/ Abzug ja oder nein..., problematisiert wird hier nicht der gewöhnliche Aktionär, der unter gewöhnlichen Umständen Aktien hällt.
Ach ja, was vielen Studenten nicht so ganz klar ist, die Kapitalerstrasteuer ist keine andere/einzelne Steuer. Es handelt sich hier um Einkommensteuer.
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