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Non-Fungible-Token Umsatzsteuer

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WiWi Gast

Non-Fungible-Token Umsatzsteuer

Hallo WiWi-Gemeinschaft,

ich bin etwas verwirrt. Gerade arbeite ich die Vorlesungsunterlagen nach und bei mir kam eine Frage zur Umsatzbesteuerung auf. Gerne möchte ich den Fall selber lösen finde aber keine wirkliche Erläuterung im Internet.

Da es sich um ein total junges Thema handelt, hoffe ich, ihr könnt eure Antworten begründen.
Verkauft wird ein sog. Non-Fungible-Token, also ein rein digitales und kryptografisches Kunstwerk). Ich scheitere gerade schon an der Art des Umsatzes. Beim Handel von Ebooks handelt es sich ja lt. Rechtsprechung um eine sonstige Leistung. Meint ihr das wäre vorliegend bei NFTs genau so???

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WiWi Gast

Non-Fungible-Token Umsatzsteuer

WiWi Gast schrieb am 23.08.2021:

Hallo WiWi-Gemeinschaft,

ich bin etwas verwirrt. Gerade arbeite ich die Vorlesungsunterlagen nach und bei mir kam eine Frage zur Umsatzbesteuerung auf. Gerne möchte ich den Fall selber lösen finde aber keine wirkliche Erläuterung im Internet.

Da es sich um ein total junges Thema handelt, hoffe ich, ihr könnt eure Antworten begründen.
Verkauft wird ein sog. Non-Fungible-Token, also ein rein digitales und kryptografisches Kunstwerk). Ich scheitere gerade schon an der Art des Umsatzes. Beim Handel von Ebooks handelt es sich ja lt. Rechtsprechung um eine sonstige Leistung. Meint ihr das wäre vorliegend bei NFTs genau so???

Ich schreibe gerade meine Abschlussarbeit zu dem Thema und weiß es selber nicht genau. Die Umsatzsteuer hebe ich mir bis zum Schluss auf. (:D)

Vielleicht hat ceterum censeo ja eine Idee. Ich Frage mich gerade eher ob eine Lieferung bei komplett digitalen Gegenständen möglich ist.
Bei Ebooks, Musik, etc. erwirbt man ja letztlich eine Nutzungslizenz weshalb eine Einordnung als digitale sonstige Leistung möglich wäre. Bei NFT wird ja tatsächlich Eigentum übertragen weshalb hier auch eine Lieferung bestehen könnte.

Tut mir leid ...

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Ceterum censeo

Non-Fungible-Token Umsatzsteuer

Nehmt es mir nicht übel, aber ich möchte mich an dieser Stelle ehrlich gesagt nicht äußern. Ich weiß, dass dieses Thema derzeit bei Abschlussarbeiten beliebt ist, habe es aber persönlich bislang nicht angenommen. Ich habe mir hierzu noch keine eigene Meinung gebildet und ehrlich gesagt fehlt mir hier auch die Muse, mich mit Umsatzsteuer allgemein und mit NFT speziell zu beschäftigen. Ich wünsche euch jedoch viel Erfolg mit diesem Thema; um falsch oder richtig geht es hierbei auch gar nicht, solange ihr nachvollziehbar argumentiert.
Liebe Grüße

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WiWi Gast

Non-Fungible-Token Umsatzsteuer

WiWi Gast schrieb am 23.08.2021:

Hallo WiWi-Gemeinschaft,

ich bin etwas verwirrt. Gerade arbeite ich die Vorlesungsunterlagen nach und bei mir kam eine Frage zur Umsatzbesteuerung auf. Gerne möchte ich den Fall selber lösen finde aber keine wirkliche Erläuterung im Internet.

Da es sich um ein total junges Thema handelt, hoffe ich, ihr könnt eure Antworten begründen.
Verkauft wird ein sog. Non-Fungible-Token, also ein rein digitales und kryptografisches Kunstwerk). Ich scheitere gerade schon an der Art des Umsatzes. Beim Handel von Ebooks handelt es sich ja lt. Rechtsprechung um eine sonstige Leistung. Meint ihr das wäre vorliegend bei NFTs genau so???

Meinst du den Verkauf des Tokens?

Keine Ahnung, was diese Token genau sind und wie sie funktionieren aber grds ist es umsatzsteuerlich so:

Eine Lieferung liegt gem. § 3 I UStG vor, wenn die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft wird.

Unter den Begriff Gegenstand fallen umsatzsteuerlich nur körperliche Gegenstände.

Wenn die tokens elektronisch von Person A an Person B übertragen werden, dann kann keine Lieferung vorliegen, da die Token kein körperlicher Gegenstand sind.

Es könnte sich um eine sonstige Leistung handeln.

Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind (§ 3 IX UStV)
Unter einer Leistung versteht man grundsätzlich die willentliche Zuwendung eines verbrauchbaren wirtschaftlichen Vorteils.

Wenn Person A der Person B einen Token zuwendet, dann sollte es sich dabei um einen verbrauchbaren wirtschaftlichen Vorteil handeln, da der Token dann Person B gehört und er ihn verwerten kann.

Folglich sollte es sich bei der Übereignung eines Token grds. um eine sonstige Leistung handeln.

Wobei ich wie gesagt keine Ahnung habe was so ein non fungible Token eigentlich ist. Anscheinend ein Stück Code, der eine digitale Datei als einmalig kennzeichnet?
Da die Dinger versteigert werden, gehe ich mal von aus, dass man andere auf deren Zugriff wirtschaftlich ausschließen kann?

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Steuerfrage

WiWi Gast

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