Frage zu Reihengeschäft Umsatzsteuer.
Hätte eine kurze Frage zum folgenden Fall.
Rom --> Berlin --> München
Unternehmen in München bestellt in Berlin eine Maschine. Berlin bestellt diese dann in Rom. Liegt also ein Reihengeschäft vor. Rom lässt die Maschine mit LKW nach München bringen.
Die Beurteilung erfolgt aus der Sicht des Unternehmens in Berlin.
Für Unternehmen Berlin wäre es also für die Lieferung (Rom -> Berlin) ein innergemeinschaftlicher Erwerb.
Nun geht es um den Ort der Lieferung. In den Lösungen sehe ich immer, dass der Ort nach §3 Abs 6 bestimmt wird. Also in Rom. Aber sollte hier eigtl nicht §3d "Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs" gelten? Also dann Ort da wo Maschine sich am Ende der Beförderung befindet? Wäre ja dann nicht Rom sondern München? Was aber laut den Lösungen falsch ist.
Kann mir hier jemand weiterhelfen und sagen warum §3d hier keine Anwendung findet? Gilt §3d allgemein nicht bei Reihengeschäften?
Wäre wirklich dankbar für eine Lösung!
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