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Wertbegründende / Werterhellende Tatsachen

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WiWi Gast

Wertbegründende / Werterhellende Tatsachen

soweit ich verstanden habe, gibt es für die Bewertung von Vermögensgegenständen in der Bilanz das Stichtagsprinzip.
Das Stichtagsprinzip beinhaltet ja
Aussagen über werterhellende und wertbegründende Tatsachen.

Meiner Meinung nach wiedersprechen sich die beiden Tatsache jedoch:
Grundsatz: Wertbegründende Tatsachen legt fest, dass in einem Jahresabschluss Informationen zu Sachverhalten, die erst NACH dem Abschussstichtag eingetreten sind, NICHT in diesem berücksichtigt werden dürfen.

Grundsatz werterhellende Tatsachen legt fest, dass in einem Jahresabschluss auch diejenigen Risiken und Verluste zu berücksichtigen sind, die bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt werden.

Einmal dürfen die Infos die nach dem Stichtag eingetreten sind nicht mehr berücksichtigt werden, und einmal müssen Infos berücksichtigt werden, auch wenn sie nach dem Stichtag aber vor der Aufstellung des Jahresabschluss stattfinden....

Kann mir das bitte jemand erklären ???
DANKE !

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WiWi Gast

Re: Wertbegründende / Werterhellende Tatsachen

Ist kein Widerspruch.

Es kommt darauf an, wann der Sachverhalt eingetreten ist.

WERTERHELLEND:
vor dem Bilanzstichtag (und Bekanntwerden bis zur Aufstellung
der Bilanz; z. B. im März) -> werterhellend, sind zu berücksichtigen

Es bestehen z. B. Forderungen gegen A, der am 31.12. Insolvenz anmeldet. Dies wird erst im Februar bekannt -> trotzdem werden Forderung abgeschrieben

WERTBEGRÜNDEND:

obige Fall, Insolvenz aber erst am 2.1. -> nach dem Bilanzstichtag, erst im neuen Jahr zu berücksichtigen, keine Forderungsabschreibung

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WiWi Gast

Re: Wertbegründende / Werterhellende Tatsachen

werterhellende tatsachen lagen bei bilanzerstellung bereits vor, während wertbegründende erst danach entstanden sind. klassisches beispiel ist glaub ich die insolvenz eines schuldners bei der bewertung von forderungen. ist bereits vor bilanzstichtag konkurs angemeldet worden, aber dies wird beim gläubiger erst zwischen bilanzstichtag und bilanzerstellung bekannt geworden, so ist die forderung trotzdem abzuschreiben. tritt die insolvenz allerdings erst zwischen bilanzstichtag und aufstellung ein, so ist dies wertbegründend für das neue geschäftsjahr. hoffe, dass es so stimmt

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WiWi Gast

Re: Wertbegründende / Werterhellende Tatsachen

werterhellende tatsachen geben auskunft darüber, dass in der vergangenheit schon eine abwertung eines vermögensgegenstandes stattgefunden hat, diese abwertung wurde jedoch nicht bemerkt und wird erst durch die werterhellende tatsache dem unternehmen bekannt. also abwertungsgrund liegt in der vergangenheit , wird aber erst in der zukunft bekannt und wird noch vor aufstellung der bilanz des abgelaufenen geschäftsjahres berücksichtigt.

wertbegründende informationen geben nicht wie die werterhellenden infos verzögert auskunft über eine abwertung sondern direkt bei abwertung.

wenn nun dem unternehmen am z.b 10 januar also zwischen ende des alten geschäftsjahres und aufstellung der bilanz eine werterhellende info über z.b die verseuchung eines grundstücks ( wo evtl im alten geschäftsjahr müll gelagert wurde) eingeht dann wird diese bei der bilanzaufstellung dem alten geschäftsjahr zugeordnet.

wenn jedoch eine wertbegründende info eintrifft, das das grundstück nun aus einem anderen grund weniger wert ist und dieser grund nicht schon im alten geschäftsjahr vorlag, wird dies auch nicht bei aufstellung der bilanz beachtet.

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