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Rechnungen buchen Leistung Vorjahr, Rechnungsdatum laufendes Jahr

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WiWi Gast

Rechnungen buchen Leistung Vorjahr, Rechnungsdatum laufendes Jahr

Liebe Wiwis,

ich bin vor kurzem nach dem Studium in einer Steuerkanzlei als Assistentin eingestiegen und habe dazu eine Frage.

Das Wirtschaftsjahr endet regulär zum 31.12.
nun kommt im Februar des Folgejahres eine Rechnung für Dezember des letzten Jahres. Mein Chef sag nun, da ich zum 31.12 nichts von der Rechnung wusste, buche ich diese als sonstige Rückstellung ein.

Allerdings Frage ich mich wieso ?.Wenn zwischen der Abschlusserstellung und des Abschlussstichtags noch Geschäftsvorfall für das alte Jahr bekannt geworden ist, dann muss der doch auch berücksichtigt werden. Natürlich kann der Geschäftsvorfall auch mit einer Rückstellung berücksichtigt werden, jedoch kann ich durch Vorlage der Rechnung mit hinreichender Sicherheit sagen, in welcher Höhe, der Grund und die Fälligkeit der "Rückstellung" liegt. Also müsste zur Abschlusserstellung doch eigentlich dann auch eine sonstige Verbindlichkeit in das alte Jahr gebucht werden.
Die Vorsteuer doch dann auch im alten Jahr abgegrenzt werden (Konto 1548 SKR03)??

Das mit der Rückstellung finde ich sehr komisch aber habe natürlich auch kaum Berufserfahrung um das zu werten..wie seht ihr das? Kennt jemand dieses Verfahren ?

antworten
Ceterum censeo

Rechnungen buchen Leistung Vorjahr, Rechnungsdatum laufendes Jahr

Es ist eigentlich ganz "einfach", also unter Rückgriff auf die allgemeinen Bilanzierungsgrundsätze zu lösen. Wurde die Leistung im alten Jahr erbracht (Annahme, da Rechnung dort erstellt), ist der Aufwand entsprechend dort zu berücksichtigen. Da zum Stichtag bzw. bei Beginn der Abschlusserstellung noch keine Rechnung vorlag, wird der Aufwand gegen eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten eingebucht (netto).
Geht die Rechnung nun jedoch bis zum Zeitpunkt der Aufstellung (!) des Jahresabschlusses noch ein (Datum altes Jahr), liegt hier ein sog. wertaufhellendes Ereignis vor. Unsere Kenntnisse über einen Sachverhalt des alten Jahres wurden nun "erhellt" und die bestehende Ungewissheit beseitigt. Daher wäre es hier korrekt, die Rückstellung entsprechend zu reduzieren und die Rechnung regulär als Verbindlichkeit (+VSt-Abzug) einzubuchen.
Es ist jedoch durchaus möglich, dass dies der Einfachheit halber unterlassen wird. In diesem Fall wäre es zwar nicht völlig korrekt, aber - je nach Höhe der Rechnung - aus Wesentlichkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Liebe Grüße

antworten
WiWi Gast

Rechnungen buchen Leistung Vorjahr, Rechnungsdatum laufendes Jahr

Ceterum censeo schrieb am 14.03.2022:

Es ist eigentlich ganz "einfach", also unter Rückgriff auf die allgemeinen Bilanzierungsgrundsätze zu lösen. Wurde die Leistung im alten Jahr erbracht (Annahme, da Rechnung dort erstellt), ist der Aufwand entsprechend dort zu berücksichtigen. Da zum Stichtag bzw. bei Beginn der Abschlusserstellung noch keine Rechnung vorlag, wird der Aufwand gegen eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten eingebucht (netto).
Geht die Rechnung nun jedoch bis zum Zeitpunkt der Aufstellung (!) des Jahresabschlusses noch ein (Datum altes Jahr), liegt hier ein sog. wertaufhellendes Ereignis vor. Unsere Kenntnisse über einen Sachverhalt des alten Jahres wurden nun "erhellt" und die bestehende Ungewissheit beseitigt. Daher wäre es hier korrekt, die Rückstellung entsprechend zu reduzieren und die Rechnung regulär als Verbindlichkeit (+VSt-Abzug) einzubuchen.
Es ist jedoch durchaus möglich, dass dies der Einfachheit halber unterlassen wird. In diesem Fall wäre es zwar nicht völlig korrekt, aber - je nach Höhe der Rechnung - aus Wesentlichkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Liebe Grüße

Danke für die Ausführliche Erklärung.

Wie sieht es aus mit Rechnungen, die für das alte Jahr sind aber das Rechnungsdatum des neuen Jahres aufweisen.
Also Abschlussstichtag 31.12. Beginn der Abschlussarbeiten Februar. Im Januar mit Rechnungsdatum Januar kommt eine Rechnung die das alte Jahr betrifft.
Hier könnte man doch jetzt im alten Jahr eine Rückstellung bilden, jedoch durch die Rechnung ist es gewiss, also werterhellend und damit als sonstige Verbindlichkeit zu passivieren oder ? Die Vorsteuer muss in diesem Fall natürlich abgegrenzt werden und kann auch dann erst im Januar gezogen werden, da dort Leistung erbracht + Vorlage der Rechnung

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WiWi Gast

Rechnungen buchen Leistung Vorjahr, Rechnungsdatum laufendes Jahr

Hallo, wie handhabt man solche Fälle bei privater Einkommensteuer Erklärung?
Danke für kurze Antwort.
Gruß Petra

antworten
bwlnothx

Rechnungen buchen Leistung Vorjahr, Rechnungsdatum laufendes Jahr

WiWi Gast schrieb am 11.04.2023:

Hallo, wie handhabt man solche Fälle bei privater Einkommensteuer Erklärung?
Danke für kurze Antwort.
Gruß Petra

Privat gilt i.d.R. das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Entscheidend ist also, wann die Zahlung erfolgt ist.

antworten
WiWi Gast

Rechnungen buchen Leistung Vorjahr, Rechnungsdatum laufendes Jahr

Und etwas ausführlicher:
Wenn es um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit geht, werden die Einkünfte als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt (§2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG). Für Einnahmen und Werbungskosten gilt das Zu- bzw. Abflussprinzip, d. h., dass der Zeitpunkt der Zahlung zählt (§ 11 Abs. 1 S. 1 EStG, § 11 Abs. 2 S. 1 EStG).

Dies ist genau entgegengesetzt zur handelsrechtlichen Lösung wie hier vorher beschrieben. Dort ist der Aufwand dann zu buchen, wenn er verursacht wurde (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB).

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