Hier wurde bei den Antworten leider viel durcheinander geworfen und die Frage ist auch nicht eindeutig gestellt.
Wenn es sich um eine sonstige Leistung handelt, die der Unternehmer aus dem Drittland ausführt, dann sind die obigen Aussagen zum Hinweis auf Reverse Charge so leider falsch.
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Sind vom 13b UStG auch Unternehmer aus dem Drittland erfasst und zwar in 13b Abs. 2 Nr 1
- Sind die Anforderungen an die Rechnungsstellung nicht im 13b geregelt sondern im 14 und 14a UStG. 14 Abs. 7 Besagt, dass bei im Inland steuerpflichtigen Umsätzen eines in der EU ansässigen Unternehmers die Rechnungsstellungsvorschriften des jeweiligen EU-Staates gelten.
Hier in unserem Fall ist der Unternehmer in Drittland ansässig, also greift der Absatz 7 nicht.
Somit greift der 14a Abs. 5 UStG. Und der besagt, dass der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Rechnung muss (laut UStAE genügen auch Hinweise auf Englisch).
Das Fehlen des Hinweises hat aber keine Auswirkung. Das Reverse Charge Verfahren ist dann trotzdem anzuwenden, da die Steuer auch ohne das Ausstellen einer Rechnung entsteht.
Auch der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers bleibt bestehen, da es gem 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG für den Vorsteuerabzug bei 13b Leistungen nicht auf das Vorliegen einer Rechnung ankommt.
Sollte es sich um eine bewegte Lieferung aus dem Drittland handeln und schuldet der Leistungsempfänger die Einfuhrumsatzsteuer, so greifen gem. 14 Abs. 2 UStG die deutschen Vorschriften zur Rechnungsstellung nicht, da der ganze Sachverhalt aus deutscher Sicht im Inland nicht steuerbar ist.
Zusammenfassung:
Wenn sonstige Leistung aus Drittland, dann muss Hinweis auf Reverse Charge drauf
Sollte der Fehlen, hat das aber keine Konsequenzen.
Wenn bewegte Lieferung aus dem Drittland und Leistungsempfänger schuldet die EUSt, dann gelten die Vorschriften des Drittland-Staates
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