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Guest197

STEUERN

Guten Abend an alle in die Runde,

wie ist der Sachverhalt Umsatzsteuerlich zu sehen, wenn ein deutsches Unternehmen (Leistungsempfänger) eine Rechnung von einem Rechnungsersteller aus einem Drittstaat bekommt (z.B: Usa, Bangladesch, Argentinien, Australien...). Wie folgt das mit der Gegenseitigkeit?
Ich kenne es so, dass die Steuer dann nicht drauf stehen darf ((§13b Abs. 2 Nr. 1 UStG)).-> Nettobetrag auf der Rechnung. Muss ein Hinweis trotz Drittstaat mit dem Reverse Charge Verfahren stehen bei den oben genannten Drittstaaten?

Wäre extremst dankbar über jeden Tipp!

Viele Grüße!

antworten
Ceterum censeo

STEUERN

In dem skizzierten Fall ist eine Lösung recht simpel (wenngleich es im tatsächlichen Lebenssachverhalt selten der Fall ist):
Da der Lieferant im Drittland selbstverständlich nicht der deutschen USt unterworfen ist, zeigt er diese auch nicht auf der Rechnung; § 13b UStG spricht hier von im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmen (≠ Drittland), ein Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren erübrigt sich entsprechend.
Das Unternehmen zahlt auf die Einfuhr der Ware Einfuhr-USt und kann diese grundsätzlich wieder in Abzug bringen.
Was du mit "Gegenseitigkeit" meinst, erschließt sich mir hingegen leider nicht.
Liebe Grüße

antworten
bwlnothx

STEUERN

Guest197 schrieb am 08.05.2020:

Guten Abend an alle in die Runde,

wie ist der Sachverhalt Umsatzsteuerlich zu sehen, wenn ein deutsches Unternehmen (Leistungsempfänger) eine Rechnung von einem Rechnungsersteller aus einem Drittstaat bekommt (z.B: Usa, Bangladesch, Argentinien, Australien...). Wie folgt das mit der Gegenseitigkeit?
Ich kenne es so, dass die Steuer dann nicht drauf stehen darf ((§13b Abs. 2 Nr. 1 UStG)).-> Nettobetrag auf der Rechnung. Muss ein Hinweis trotz Drittstaat mit dem Reverse Charge Verfahren stehen bei den oben genannten Drittstaaten?

Wäre extremst dankbar über jeden Tipp!

Viele Grüße!

Ich gehe davon aus, dass du von einer sonstigen Leistung und keiner Lieferung sprichst.
In dem Fall gilt: Nein, der fehlende Hinweis auf RC schadet nicht. Sehe auch kein Problem, solange der Leistungsempfänger die Umsatzsteurer korrekt in der ustva anmeldet und abführt (und sich dann wieder holt).

antworten
bwlnothx

STEUERN

PS: Nicht nur ich sehe es so, sondern auch die Finanzbehörden. In einem UStAE wurde bereits konkretisiert, dass ein fehlender Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs führt. Denke aber, dass die Toleranz sich hier v.a. auf Drittländer bezieht.

Und bitte daran denken, dass diese Drittlandsumsätze nach 13b in einer anderen Zeile als die EU Umsätze nach 13b gemeldet werden müssen. :)

antworten
WiWi Gast

STEUERN

bwlnothx schrieb am 09.05.2020:

PS: Nicht nur ich sehe es so, sondern auch die Finanzbehörden. In einem UStAE wurde bereits konkretisiert, dass ein fehlender Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs führt. Denke aber, dass die Toleranz sich hier v.a. auf Drittländer bezieht.

Und bitte daran denken, dass diese Drittlandsumsätze nach 13b in einer anderen Zeile als die EU Umsätze nach 13b gemeldet werden müssen. :)

Einfach mal in das Gesetz schauen. Der Vorsteuerabzug setzt bei 13b keine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Ein fehlender Hinweis schadet also nicht.

antworten
Ceterum censeo

STEUERN

bwlnothx schrieb am 09.05.2020:

Ich gehe davon aus, dass du von einer sonstigen Leistung und keiner Lieferung sprichst.

Ups, ich bin direkt von Lieferungen aus dem Drittland ausgegangen, dementsprechend beziehen sich meine Ausführungen hierauf. Was der TE gemeint hat, kann er uns ja noch einmal verraten. ;-)
Liebe Grüße

antworten
WiWi Gast

STEUERN

bwlnothx schrieb am 09.05.2020:

PS: Nicht nur ich sehe es so, sondern auch die Finanzbehörden. In einem UStAE wurde bereits konkretisiert, dass ein fehlender Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs führt. Denke aber, dass die Toleranz sich hier v.a. auf Drittländer bezieht.

Und bitte daran denken, dass diese Drittlandsumsätze nach 13b in einer anderen Zeile als die EU Umsätze nach 13b gemeldet werden müssen. :)

Vielen Dank!!!!
Hängt das auch ab ob in drittstaaten es eine Privatperson, Unternehmer oder kleinstunternehmer ist?

antworten
WiWi Gast

STEUERN

Hier wurde bei den Antworten leider viel durcheinander geworfen und die Frage ist auch nicht eindeutig gestellt.

Wenn es sich um eine sonstige Leistung handelt, die der Unternehmer aus dem Drittland ausführt, dann sind die obigen Aussagen zum Hinweis auf Reverse Charge so leider falsch.

  1. Sind vom 13b UStG auch Unternehmer aus dem Drittland erfasst und zwar in 13b Abs. 2 Nr 1

  2. Sind die Anforderungen an die Rechnungsstellung nicht im 13b geregelt sondern im 14 und 14a UStG. 14 Abs. 7 Besagt, dass bei im Inland steuerpflichtigen Umsätzen eines in der EU ansässigen Unternehmers die Rechnungsstellungsvorschriften des jeweiligen EU-Staates gelten.

Hier in unserem Fall ist der Unternehmer in Drittland ansässig, also greift der Absatz 7 nicht.

Somit greift der 14a Abs. 5 UStG. Und der besagt, dass der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Rechnung muss (laut UStAE genügen auch Hinweise auf Englisch).

Das Fehlen des Hinweises hat aber keine Auswirkung. Das Reverse Charge Verfahren ist dann trotzdem anzuwenden, da die Steuer auch ohne das Ausstellen einer Rechnung entsteht.
Auch der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers bleibt bestehen, da es gem 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG für den Vorsteuerabzug bei 13b Leistungen nicht auf das Vorliegen einer Rechnung ankommt.

Sollte es sich um eine bewegte Lieferung aus dem Drittland handeln und schuldet der Leistungsempfänger die Einfuhrumsatzsteuer, so greifen gem. 14 Abs. 2 UStG die deutschen Vorschriften zur Rechnungsstellung nicht, da der ganze Sachverhalt aus deutscher Sicht im Inland nicht steuerbar ist.

Zusammenfassung:

Wenn sonstige Leistung aus Drittland, dann muss Hinweis auf Reverse Charge drauf
Sollte der Fehlen, hat das aber keine Konsequenzen.

Wenn bewegte Lieferung aus dem Drittland und Leistungsempfänger schuldet die EUSt, dann gelten die Vorschriften des Drittland-Staates

antworten
WiWi Gast

STEUERN

WiWi Gast schrieb am 09.05.2020:

  1. Sind die Anforderungen an die Rechnungsstellung nicht im 13b geregelt sondern im 14 und 14a UStG. 14 Abs. 7 Besagt, dass bei im Inland steuerpflichtigen Umsätzen eines in der EU ansässigen Unternehmers die Rechnungsstellungsvorschriften des jeweiligen EU-Staates gelten.

Hier in unserem Fall ist der Unternehmer in Drittland ansässig, also greift der Absatz 7 nicht.

Kleine Korrektur: Der 14 Abs. 7 greift natürlich nicht für alle Umsätze sondern nur für 13b

Und zur Frage, ob es darauf ankommt, ob es auf Privatunternehmer oder Kleinunternehmer ankommt:

Klar kommt es darauf an.

Die Ausführungen dazu spare ich mir, da du Dir entweder:

  1. schleunigst einen Steuerberater suchen solltest, oder

  2. Lernen solltest, wie man ein Gesetz liest und dich mit Beck-Online bzw. Juris vertraut machen, falls das Übungsaufgaben aus der Uni sein sollten :-)
antworten
WiWi Gast

STEUERN

WiWi Gast schrieb am 09.05.2020:

Hier wurde bei den Antworten leider viel durcheinander geworfen und die Frage ist auch nicht eindeutig gestellt.

Wenn es sich um eine sonstige Leistung handelt, die der Unternehmer aus dem Drittland ausführt, dann sind die obigen Aussagen zum Hinweis auf Reverse Charge so leider falsch.

  1. Sind vom 13b UStG auch Unternehmer aus dem Drittland erfasst und zwar in 13b Abs. 2 Nr 1

  2. Sind die Anforderungen an die Rechnungsstellung nicht im 13b geregelt sondern im 14 und 14a UStG. 14 Abs. 7 Besagt, dass bei im Inland steuerpflichtigen Umsätzen eines in der EU ansässigen Unternehmers die Rechnungsstellungsvorschriften des jeweiligen EU-Staates gelten.

Hier in unserem Fall ist der Unternehmer in Drittland ansässig, also greift der Absatz 7 nicht.

Somit greift der 14a Abs. 5 UStG. Und der besagt, dass der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Rechnung muss (laut UStAE genügen auch Hinweise auf Englisch).

Das Fehlen des Hinweises hat aber keine Auswirkung. Das Reverse Charge Verfahren ist dann trotzdem anzuwenden, da die Steuer auch ohne das Ausstellen einer Rechnung entsteht.
Auch der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers bleibt bestehen, da es gem 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG für den Vorsteuerabzug bei 13b Leistungen nicht auf das Vorliegen einer Rechnung ankommt.

Sollte es sich um eine bewegte Lieferung aus dem Drittland handeln und schuldet der Leistungsempfänger die Einfuhrumsatzsteuer, so greifen gem. 14 Abs. 2 UStG die deutschen Vorschriften zur Rechnungsstellung nicht, da der ganze Sachverhalt aus deutscher Sicht im Inland nicht steuerbar ist.

Zusammenfassung:

Wenn sonstige Leistung aus Drittland, dann muss Hinweis auf Reverse Charge drauf
Sollte der Fehlen, hat das aber keine Konsequenzen.

Wenn bewegte Lieferung aus dem Drittland und Leistungsempfänger schuldet die EUSt, dann gelten die Vorschriften des Drittland-Staates

Wow toll... Die Vorschriften des Drittlands gelten immer! Auch bei sonstiger Leistung. Ob eine Leistung im Drittland auch zu versteuern ist, kann deutsches Recht ja nicht beantworten. Es wäre auch denkbar, dass die Rechnung mit ausländischer Umsatzsteuer ist und trotzdem unter RC fällt. Hab ich schon öfter gehabt.

antworten
WiWi Gast

STEUERN

WiWi Gast schrieb am 09.05.2020:

Wow toll... Die Vorschriften des Drittlands gelten immer! Auch bei sonstiger Leistung. Ob eine Leistung im Drittland auch zu versteuern ist, kann deutsches Recht ja nicht beantworten. Es wäre auch denkbar, dass die Rechnung mit ausländischer Umsatzsteuer ist und trotzdem unter RC fällt. Hab ich schon öfter gehabt.

Meinst du nicht, dass du hier grad Haarspalterei betreibst?

Hier ging es lediglich um die Frage, ob die deutschen Vorschriften zur Rechnungsstellung bei Leistungen aus dem Drittland greifen und nicht ob und welche Steuer im Drittland anfällt oder was nach Drittlandsrecht auf die Rechnung muss...

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