Hier aus einem FAQ der EVG zum Schlichtungsergebnis (sollte bei euch auch im Mailfach liegen?):
Wann wird die Inflationsausgleichsprämie ausgezahlt?
Die Auszahlung der 2.850 Euro als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie erfolgt im Oktober 2023. Dabei gilt eine Stichtagsregelung: Der Mitarbeitende muss am 25. Oktober in einem aktiven Arbeitsverhältnis stehen. Geht er vorher in Rente, wird diese Prämie nicht mehr ausgezahlt.
Ich war in den vergangenen Monaten krank, bekomme auch ich die Inflationsausgleichsprämie?
Inflationsausgleichsprämien sind nach den entsprechenden Gesetzen eine Leistung für besondere Belastungen während der hohen Inflation. Voraussetzung für die Leistung ist, dass man auch gearbeitet hat. Für Monate ohne Entgeltbezug wird die Inflationsausgleichsprämie insofern gekürzt. Für die Zahlung im Oktober heißt das: Für jeden vollen Monat ohne Entgelt wird die IAP um 310 Euro gekürzt. Das gilt auch für Krankheits-Monate nach dem Auslaufen der Entgeltfortzahlung.
Wenn ich seit über einem Monat krank aber noch in der Entgeltfortzahlung bin, bekomme ich dann auch den einen Monat gekürzt?
Die Kürzung erfolgt nur für jeden vollen Monat, in dem man ohne Entgelt war. Wenn ich am Anfang des Monats noch eine Entgeltfortzahlung bekommen habe und dann Krankengeld erhalten habe, aber vor Monatsende die Arbeit wieder aufgenommen habe, war ich jeweils keinen vollen Monat ohne Entgelt und erhalte daher die Inflationsausgleichsprämie.
Die vollen Monate im Krankengeldbezug werden aber gekürzt.
Eine Sache fand ich jedoch merkwürdig:
Ist die Inflationsausgleichsprämie steuerfrei?
Die Inflationsausgleichsprämie ist steuer- und auch „beitragsfrei“.
Anders als ansonsten im Steuerrecht üblich, wird allerdings nicht nur das jeweilige Jahr betrachtet, sondern der gesamte Zeitraum, in dem Zahlungen geleistet wurden. Wenn z. B. eine Kollegin oder ein Kollege schon bei einem anderen Arbeitgeber eine Inflationsausgleichsprämie erhalten hat und dann zur Bahn gewechselt ist, muss alles oberhalb von insgesamt 3.000 Euro versteuert und verbeitragt werden. Das gilt auch für mehrere Zahlungen in einem Unternehmen, die in Summe 3.000 Euro übersteigen. Auch hier muss der Betrag oberhalb der Freigrenze versteuert werden.
Meines Wissens nach ist es absolut möglich, die IAP jetzt auch wieder steuerfrei zu bekommen, wenn man sie vorher bei einem anderen Arbeitgeber (Nicht-DB) auch schon mal erhalten hat.
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