Hier noch mal der "Herr Jurist". Ich möchte nur kurz zur Einordnung in Erinnerung rufen, dass die tariflichen Kündigungsfristen bereits heute länger sind als gesetzlich festgelegt, vgl. § 21 Abs. 2 BasisTV der Bahn.
Nur als Anmerkung, da ich den Eindruck habe, dass hier so einige denken, es gelten momentan die Fristen des § 622 Abs. 1 BGB (vier Wochen zum 15. oder Monatsende). Auch jetzt schon beträgt die Kündigungsfrist bei einer Betriebszugehörigkeit zwei Monate bis Monatsende.
Und da auch die Frage zur Entgeltzahlung im Krankheitsfall aufkam: Grundsätzlich zahlt der Arbeitgeber (Bahn) eine Lohnfortzahlung von 100 % bis zu sechs Wochen lang, § 3 Abs. 1 EntgFG. Danach springt die Krankenkasse ein mit dem Krankengeld, das 70 % des Bruttoentgelts bzw. höchstens 90 % des Nettoentgelts beträgt. Dieses wird 78 Wochen lang gezahlt.
Aber: Die Bahn zahlt einen Krankengeldzuschuss. So ist etwa in § 11 FGr-6-TV festgelegt, dass bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens fünf Jahren die Bahn für bis zu sechs Monate die Differenz zwischen dem Nettofortzahlungsentgelt im Krankheitsfall und dem Bruttokrankengeld aus der Krankenkasse zahlt.
Seht es also vielleicht mal so: zwar habt ihr demnächst eine Kündigungsfrist von vier statt zwei Monaten bei einer Betriebszugehörigkeit von fünf Jahren, dafür zahlt euch die Bahn i.V.m. der Krankenkasse im Krankheitsfall aber "quasi" statt für sechs Wochen sogar für sechs Monate den vollen Lohn weiter. Wo hat man das schon?
Ansonsten hoffe ich für euch, dass die Mitglieder der EVG den Schlichtungsvorschlag ablehnen bzw. falls nicht, dass die GDL mehr rausholt und die EVG dann noch mal nachverhandelt. Denn wer statt 650 € auf zwölf Monate nur 410 € auf 27 Monate für gut befindet, dem ist auch nicht mehr zu helfen. Vor allem, wenn man sich bewusst macht, dass es dieses Jahr insgesamt sagenhafte 200 € mehr geben wird (im Dezember), dies also einer Nullrunde gleichkommt.
WiWi Gast schrieb am 17.08.2023:
Stimmt das? Das ist ja unfassbar und führt dazu, dass man es vermeidet, 5 Jahre betriebszugehörig zu sein.
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