Ceterum censeo schrieb am 10.11.2020:
WiWi Gast schrieb am 09.11.2020:
Ceterum censeo schrieb am 09.11.2020:
Der Aufwand ist nicht antizipativ abzugrenzen, d. h. ein Teil im alten Jahr zu erfassen.
Liebe Grüße
Falsch. Da die Höhe in dem Fall schon 2019 bekannt ist, muss in 2019 eine Rückstellung in Höhe des Rechnungsbetrages erfolgen !
Wäre die Höhe nicht genau bekannt, muss eine Schätzung über die voraussichtliche Höhe vorgenommen werden und ebenfalls eine Rückstellung in 2019 gebildet werden.
Ups, in meiner Wortmeldung ist natürlich das "nicht" zu streichen (nur so passt der 1. Teil des Satzes zum 2.). Der Aufwand ist in diesem Falle antizipativ abzugrenzen (Unterschied zur transitorischen Abgrenzung gerne nachschlagen) und teilweise im alten Jahr aufwandswirksam zu erfassen - natürlich nur unter der Prämisse, dass hier keine Anschaffungskosten vorliegen. In der Bilanz ist - je nach Sachlage - eine Verbindlichkeit zu erfassen oder, wenn diese hinsichtlich Bestehen, Höhe oder Fälligkeit ungewiss ist, eine entsprechende Rückstellung. Dies habt ihr beide mEn auch korrekt erkannt, worüber ihr nun noch streitet, vermag sich mir nicht zu erschließen.
Liebe Grüße
Wir streiten darüber, dass der User dir geantwortet hatte, man müsse eine Rückstellung "in Höhe des Rechnungsbetrages" buchen.
In der 2019er-GuV landen nur im GJ 2019 wirtschaftlich entstandene Aufwendungen des Jahres 2019. Sachverhalte, die mehrere Jahre betreffen, müssen abgegrenzt werden. Wann die Rechnung eingeht ist einzig relevant dafür, ob es sich um Verbindlichkeit oder Rückstellung handelt, aber nicht für den Aufwand.
Der Verweis auf § 249 HGB für die angebliche Pflicht zur Rückstellungserfassung ist hier nicht ausreichend. "Ungewisse Verbindlichkeiten" impliziert nichtsdestotrotz natürlich immer noch "Verbindlichkeiten, die zum Abschlussstichtag bestehen".
Bitte immer erst einmal die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung verinnerlichen, bevor man sich in gewagte Gesetztesinterpretationen begibt. Hier konkret die Abgrenzungsgrundsätze und ganz besonderns der Grundsatz der Periodisierung. Die Rechnungsstellung ist unerheblich für den wirtschaftlichen Aufwand. Gerade um dies bilanziell abzubilden gibt es überhaupt Rückstellungen.
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