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Periodengerechte Gewinnabgrenzung

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pruefer678

Periodengerechte Gewinnabgrenzung

Hallo,
Ich habe eine kurze Frage zur Periodengerechten Gewinnabgrenzung nach HGB:

Realisationsprinzip: Erträge dürfen erst realisiert werden, sobald Sie tatsächlich realisiert sind. Das bedeutet in der Praxis, ich darf den Ertrag erst Einbuchen, sobald der Gefahrenübergang auf den Käufer erfolgt ist.

Wie sieht es bei den Aufwendungen aus?
Klar es gilt das Vorsichtsprinzip. Aber wie wäre folgendes Beispiel zu beurteilen:

Bestellung eines Rohstoffs im Dezember 2019 -> Rechnung kommt im Dezember 2019
Ware wird jedoch in 2020 erst geliefert.

Ist das ein erfolgswirksamer Sachverhalt für das Jahr 2019 oder 2020.
Würde man die periodengerechte Gewinnermittlung befolgen: Kann ich den Rohstoff erst im Zeitpunkt der Lieferung (2020) verwenden, daraus folgen folgende Buchungen:

Dezember 2019: ARAP an Verb
Januar 2020: Aufwand an ARAP?

antworten
WiWi Gast

Periodengerechte Gewinnabgrenzung

Nope.
Wenn die Rechnung kommt wird es direkt zur Verbindlichkeit.

antworten
Ceterum censeo

Periodengerechte Gewinnabgrenzung

Ich mache es einmal ganz einfach, ohne groß mit Rechtsquellen ggf. Verwirrung zu schaffen. Der Sachverhalt ist erst zu erfassen, wenn die Ware eingegangen ist. Der Einkauf von Ware ist ohnehin per se erfolgsneutral.
Liebe Grüße

antworten
WiWi Gast

Periodengerechte Gewinnabgrenzung

Interessant wird die Frage, wenn der Rohstoff in einer Fremdwährung gekauft wurde und der Kurs zum Bilanzstichtag stark gefallen/gestiegen ist und gleichzeitig der Weltmarktpreis, der in einer weiteren Fremdwährung notiert, auch zum Bilanzstichtag stark gefallen/gestiegen ist.

antworten
WiWi Gast

Periodengerechte Gewinnabgrenzung

Es ist ein schwebendes Geschäft. Daher erstmal grds. nichts zu erfassen.

antworten
WiWi Gast

Periodengerechte Gewinnabgrenzung

WiWi Gast schrieb am 28.10.2020:

Nope.
Wenn die Rechnung kommt wird es direkt zur Verbindlichkeit.

Wie würdest du dann buchen?
Forderung für geleistete Anzahlung an Verbindlichkeit?

Nein, die Verbindlichkeit entsteht erst dann wenn sie wirtschaftlich entsteht - bis dahin ist es nichts anderes als eine Aufforderung zur Vorabzahlung und keine Verbindlichkeit im handelsrechtlichen Sinne.

antworten
WiWi Gast

Periodengerechte Gewinnabgrenzung

Die Bestellung einer Ware wird ohnehin bilanziert nicht erfasst, sondern erst wenn die Ware eingeht.

WiWi Gast schrieb am 28.10.2020:

Es ist ein schwebendes Geschäft. Daher erstmal grds. nichts zu erfassen.

antworten
WiWi Gast

Periodengerechte Gewinnabgrenzung

Änderung des Sachverhalts:
Ich beauftrage eine Firma mich in einem Projekt zu beraten. Der Leistungszeitraum ist von November 2019 - Februar 2020. Rechnung kommt im Feb 20

Erfolgt eine Berücksichtigung im 19er Jahresabschluss oder erst in 20?

Die Verbindlichkeit entsteht ja erst mit Erfüllung der Leistung. Also in 20 im Jahresabschluss zu berücksichtigen.
Oder muss der Aufwand aufgeteilt werden auf 2019 u. 2020??

antworten
Ceterum censeo

Periodengerechte Gewinnabgrenzung

WiWi Gast schrieb am 08.11.2020:

Änderung des Sachverhalts:
Ich beauftrage eine Firma mich in einem Projekt zu beraten. Der Leistungszeitraum ist von November 2019 - Februar 2020. Rechnung kommt im Feb 20

Erfolgt eine Berücksichtigung im 19er Jahresabschluss oder erst in 20?

Die Verbindlichkeit entsteht ja erst mit Erfüllung der Leistung. Also in 20 im Jahresabschluss zu berücksichtigen.
Oder muss der Aufwand aufgeteilt werden auf 2019 u. 2020??

Der Aufwand ist nicht antizipativ abzugrenzen, d. h. ein Teil im alten Jahr zu erfassen.
Liebe Grüße

antworten
WiWi Gast

Periodengerechte Gewinnabgrenzung

Deswegen sollen ja auch Berater immer zum Ende des Kalenderjahres immer schon Rechnungen schreiben, selbst wenn das Projekt weitergeht.
Hat zwei Effekte:
bilanziell: siehe unten aus Sicht des Kunden
Für den Partner auf Beraterseite: hat für das neue Geschäftsjahr gleich einen Win in seiner P/L
Daher schließen die meisten Berater immer nur einen Vertrag bis zum Ende des Kalender-/Geschäftsjahres ab. Sieht einfach schöner aus in den Zahlen.

Ceterum censeo schrieb am 09.11.2020:

WiWi Gast schrieb am 08.11.2020:

Änderung des Sachverhalts:
Ich beauftrage eine Firma mich in einem Projekt zu beraten. Der Leistungszeitraum ist von November 2019 - Februar 2020. Rechnung kommt im Feb 20

Erfolgt eine Berücksichtigung im 19er Jahresabschluss oder erst in 20?

Die Verbindlichkeit entsteht ja erst mit Erfüllung der Leistung. Also in 20 im Jahresabschluss zu berücksichtigen.
Oder muss der Aufwand aufgeteilt werden auf 2019 u. 2020??

Der Aufwand ist nicht antizipativ abzugrenzen, d. h. ein Teil im alten Jahr zu erfassen.
Liebe Grüße

antworten
WiWi Gast

Periodengerechte Gewinnabgrenzung

Ceterum censeo schrieb am 09.11.2020:

Änderung des Sachverhalts:
Ich beauftrage eine Firma mich in einem Projekt zu beraten. Der Leistungszeitraum ist von November 2019 - Februar 2020. Rechnung kommt im Feb 20

Erfolgt eine Berücksichtigung im 19er Jahresabschluss oder erst in 20?

Die Verbindlichkeit entsteht ja erst mit Erfüllung der Leistung. Also in 20 im Jahresabschluss zu berücksichtigen.
Oder muss der Aufwand aufgeteilt werden auf 2019 u. 2020??

Der Aufwand ist nicht antizipativ abzugrenzen, d. h. ein Teil im alten Jahr zu erfassen.
Liebe Grüße

Falsch. Da die Höhe in dem Fall schon 2019 bekannt ist, muss in 2019 eine Rückstellung in Höhe des Rechnungsbetrages erfolgen !

Wäre die Höhe nicht genau bekannt, muss eine Schätzung über die voraussichtliche Höhe vorgenommen werden und ebenfalls eine Rückstellung in 2019 gebildet werden.

antworten
WiWi Gast

Periodengerechte Gewinnabgrenzung

Solange der Rohstoff nicht verarbeitet ist (und das ist er hier nicht, weil ja erst später geliefert) ist das ganze sowieso nicht erfolgswirksam.
Auch ein halbes Jahr später wäre das ganze z.B. immer noch nicht erfolgswirksam, solange der Rohstoff lediglich auf Lager liegt, das wären dann reine Bilanzbuchungen ohne GuV-Auswirkung.

Die Frage hier:
"Ist das ein erfolgswirksamer Sachverhalt für das Jahr 2019 oder 2020."
ist also für 2019 definitiv mit "nein" zu beantworten, in 2020 mit "kommt drauf an".

antworten
WiWi Gast

Periodengerechte Gewinnabgrenzung

WiWi Gast schrieb am 09.11.2020:

Ceterum censeo schrieb am 09.11.2020:

Änderung des Sachverhalts:
Ich beauftrage eine Firma mich in einem Projekt zu beraten. Der Leistungszeitraum ist von November 2019 - Februar 2020. Rechnung kommt im Feb 20

Erfolgt eine Berücksichtigung im 19er Jahresabschluss oder erst in 20?

Die Verbindlichkeit entsteht ja erst mit Erfüllung der Leistung. Also in 20 im Jahresabschluss zu berücksichtigen.
Oder muss der Aufwand aufgeteilt werden auf 2019 u. 2020??

Der Aufwand ist nicht antizipativ abzugrenzen, d. h. ein Teil im alten Jahr zu erfassen.
Liebe Grüße

Falsch. Da die Höhe in dem Fall schon 2019 bekannt ist, muss in 2019 eine Rückstellung in Höhe des Rechnungsbetrages erfolgen !

Wäre die Höhe nicht genau bekannt, muss eine Schätzung über die voraussichtliche Höhe vorgenommen werden und ebenfalls eine Rückstellung in 2019 gebildet werden.

Falsch. Der werte Ceterum Censeo hatte schon recht.
Ja, der Betrag wird als Rückstellung gebucht, da 2019 noch keine Verbindlichkeit bestand, aber es muss auf den Leistungszeitraum abgegrenzt werden.

Du kannst nicht einfach in einem erfolgreichen Jahr 2019 dir von Dienstleistern Vorabrechnungen für 2020 erst kommende Projekte zuschicken lassen um das Ergebnis 2019 zu reduzieren und mit einem gut gefüllten "Bonusheft" in das Jahr 2020 zu starten. Der wirtschaftliche Entstehungszeitraum des Aufwands und der Rückstellung ist nur insoweit 2019, wie er 2019 betrifft.

Eine Besonderheit stellt hier die Rückstellung für eine verpflichtende Jahresabschlussprüfung dar. Hier bildet man bereits 2019 die Rückstellung für die Prüfung, auch wenn die Prüfer erst Anfang 2020 kommen. Es handelt sich hierbei aber um eine Aufwandsrückstellung, die 2019 entsteht, weil bereits in 2019 die Pflicht entsteht sich prüfen zu lassen (unabhängig von der erst später entstehenden Zahlungsverpflichtung an den Prüfer)-

antworten
WiWi Gast

Periodengerechte Gewinnabgrenzung

WiWi Gast schrieb am 09.11.2020:

WiWi Gast schrieb am 09.11.2020:

Ceterum censeo schrieb am 09.11.2020:

Änderung des Sachverhalts:
Ich beauftrage eine Firma mich in einem Projekt zu beraten. Der Leistungszeitraum ist von November 2019 - Februar 2020. Rechnung kommt im Feb 20

Erfolgt eine Berücksichtigung im 19er Jahresabschluss oder erst in 20?

Die Verbindlichkeit entsteht ja erst mit Erfüllung der Leistung. Also in 20 im Jahresabschluss zu berücksichtigen.
Oder muss der Aufwand aufgeteilt werden auf 2019 u. 2020??

Der Aufwand ist nicht antizipativ abzugrenzen, d. h. ein Teil im alten Jahr zu erfassen.
Liebe Grüße

Falsch. Da die Höhe in dem Fall schon 2019 bekannt ist, muss in 2019 eine Rückstellung in Höhe des Rechnungsbetrages erfolgen !

Wäre die Höhe nicht genau bekannt, muss eine Schätzung über die voraussichtliche Höhe vorgenommen werden und ebenfalls eine Rückstellung in 2019 gebildet werden.

Falsch. Der werte Ceterum Censeo hatte schon recht.
Ja, der Betrag wird als Rückstellung gebucht, da 2019 noch keine Verbindlichkeit bestand, aber es muss auf den Leistungszeitraum abgegrenzt werden.

Du kannst nicht einfach in einem erfolgreichen Jahr 2019 dir von Dienstleistern Vorabrechnungen für 2020 erst kommende Projekte zuschicken lassen um das Ergebnis 2019 zu reduzieren und mit einem gut gefüllten "Bonusheft" in das Jahr 2020 zu starten. Der wirtschaftliche Entstehungszeitraum des Aufwands und der Rückstellung ist nur insoweit 2019, wie er 2019 betrifft.

Eine Besonderheit stellt hier die Rückstellung für eine verpflichtende Jahresabschlussprüfung dar. Hier bildet man bereits 2019 die Rückstellung für die Prüfung, auch wenn die Prüfer erst Anfang 2020 kommen. Es handelt sich hierbei aber um eine Aufwandsrückstellung, die 2019 entsteht, weil bereits in 2019 die Pflicht entsteht sich prüfen zu lassen (unabhängig von der erst später entstehenden Zahlungsverpflichtung an den Prüfer)-

Ehrlich gesagt verstehe ich kein Wort von dem was Du da von Dir gibst. Das sind wild zusammengewürfelte Sätze die überhaupt keinen Sinn ergeben. Das ist völlig wirr.

Aber noch eine kleine Anmerkung zu meinem 1. Kommentar. Bei dem ersten Absatz handelt es sich um eine Verbindlichkeit und nicht Rückstellung. Da ist mir ein Fehler unterlaufen. Bei dem zweiten Absatz wird aber eine Rückstellung gebildet. Und damit Du jetzt nicht wieder behauptest das wäre nicht so, verweise ich mal auf den § 249 HGB. Dort steht es nämlich !

antworten
bwlnothx

Periodengerechte Gewinnabgrenzung

WiWi Gast schrieb am 09.11.2020:

Ehrlich gesagt verstehe ich kein Wort von dem was Du da von Dir gibst. Das sind wild zusammengewürfelte Sätze die überhaupt keinen Sinn ergeben. Das ist völlig wirr.

Aber noch eine kleine Anmerkung zu meinem 1. Kommentar. Bei dem ersten Absatz handelt es sich um eine Verbindlichkeit und nicht Rückstellung. Da ist mir ein Fehler unterlaufen. Bei dem zweiten Absatz wird aber eine Rückstellung gebildet. Und damit Du jetzt nicht wieder behauptest das wäre nicht so, verweise ich mal auf den § 249 HGB. Dort steht es nämlich !

Es war eigentlich relativ deutlich geschrieben. Leistungen, die 2019 betreffen sind erfolgswirksam zurückzustellen (allerdings auch nur der Anteil, der 2019 betrifft). Sofern es sich um einen jahresübergreifenden Leistungszeitraum handelt, darf auch nur der Anteil zurückgestellt werden, der 2019 betrifft und eben nicht der gesamte Rechnungsbetrag (auch wenn man ihn schon kennt). Sollte eine Rechnung für 2020 in 2019 gebucht / bezahlt werden, ist das eher ein Fall für den ARAP.

antworten
Ceterum censeo

Periodengerechte Gewinnabgrenzung

WiWi Gast schrieb am 09.11.2020:

Ceterum censeo schrieb am 09.11.2020:

Der Aufwand ist nicht antizipativ abzugrenzen, d. h. ein Teil im alten Jahr zu erfassen.
Liebe Grüße

Falsch. Da die Höhe in dem Fall schon 2019 bekannt ist, muss in 2019 eine Rückstellung in Höhe des Rechnungsbetrages erfolgen !

Wäre die Höhe nicht genau bekannt, muss eine Schätzung über die voraussichtliche Höhe vorgenommen werden und ebenfalls eine Rückstellung in 2019 gebildet werden.

Ups, in meiner Wortmeldung ist natürlich das "nicht" zu streichen (nur so passt der 1. Teil des Satzes zum 2.). Der Aufwand ist in diesem Falle antizipativ abzugrenzen (Unterschied zur transitorischen Abgrenzung gerne nachschlagen) und teilweise im alten Jahr aufwandswirksam zu erfassen - natürlich nur unter der Prämisse, dass hier keine Anschaffungskosten vorliegen. In der Bilanz ist - je nach Sachlage - eine Verbindlichkeit zu erfassen oder, wenn diese hinsichtlich Bestehen, Höhe oder Fälligkeit ungewiss ist, eine entsprechende Rückstellung. Dies habt ihr beide mEn auch korrekt erkannt, worüber ihr nun noch streitet, vermag sich mir nicht zu erschließen.
Liebe Grüße

antworten
WiWi Gast

Periodengerechte Gewinnabgrenzung

Ceterum censeo schrieb am 10.11.2020:

WiWi Gast schrieb am 09.11.2020:

Ceterum censeo schrieb am 09.11.2020:

Der Aufwand ist nicht antizipativ abzugrenzen, d. h. ein Teil im alten Jahr zu erfassen.
Liebe Grüße

Falsch. Da die Höhe in dem Fall schon 2019 bekannt ist, muss in 2019 eine Rückstellung in Höhe des Rechnungsbetrages erfolgen !

Wäre die Höhe nicht genau bekannt, muss eine Schätzung über die voraussichtliche Höhe vorgenommen werden und ebenfalls eine Rückstellung in 2019 gebildet werden.

Ups, in meiner Wortmeldung ist natürlich das "nicht" zu streichen (nur so passt der 1. Teil des Satzes zum 2.). Der Aufwand ist in diesem Falle antizipativ abzugrenzen (Unterschied zur transitorischen Abgrenzung gerne nachschlagen) und teilweise im alten Jahr aufwandswirksam zu erfassen - natürlich nur unter der Prämisse, dass hier keine Anschaffungskosten vorliegen. In der Bilanz ist - je nach Sachlage - eine Verbindlichkeit zu erfassen oder, wenn diese hinsichtlich Bestehen, Höhe oder Fälligkeit ungewiss ist, eine entsprechende Rückstellung. Dies habt ihr beide mEn auch korrekt erkannt, worüber ihr nun noch streitet, vermag sich mir nicht zu erschließen.
Liebe Grüße

Wir streiten darüber, dass der User dir geantwortet hatte, man müsse eine Rückstellung "in Höhe des Rechnungsbetrages" buchen.

In der 2019er-GuV landen nur im GJ 2019 wirtschaftlich entstandene Aufwendungen des Jahres 2019. Sachverhalte, die mehrere Jahre betreffen, müssen abgegrenzt werden. Wann die Rechnung eingeht ist einzig relevant dafür, ob es sich um Verbindlichkeit oder Rückstellung handelt, aber nicht für den Aufwand.

Der Verweis auf § 249 HGB für die angebliche Pflicht zur Rückstellungserfassung ist hier nicht ausreichend. "Ungewisse Verbindlichkeiten" impliziert nichtsdestotrotz natürlich immer noch "Verbindlichkeiten, die zum Abschlussstichtag bestehen".

Bitte immer erst einmal die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung verinnerlichen, bevor man sich in gewagte Gesetztesinterpretationen begibt. Hier konkret die Abgrenzungsgrundsätze und ganz besonderns der Grundsatz der Periodisierung. Die Rechnungsstellung ist unerheblich für den wirtschaftlichen Aufwand. Gerade um dies bilanziell abzubilden gibt es überhaupt Rückstellungen.

antworten
WiWi Gast

Periodengerechte Gewinnabgrenzung

bwlnothx schrieb am 10.11.2020:

WiWi Gast schrieb am 09.11.2020:

Ehrlich gesagt verstehe ich kein Wort von dem was Du da von Dir gibst. Das sind wild zusammengewürfelte Sätze die überhaupt keinen Sinn ergeben. Das ist völlig wirr.

Aber noch eine kleine Anmerkung zu meinem 1. Kommentar. Bei dem ersten Absatz handelt es sich um eine Verbindlichkeit und nicht Rückstellung. Da ist mir ein Fehler unterlaufen. Bei dem zweiten Absatz wird aber eine Rückstellung gebildet. Und damit Du jetzt nicht wieder behauptest das wäre nicht so, verweise ich mal auf den § 249 HGB. Dort steht es nämlich !

Es war eigentlich relativ deutlich geschrieben. Leistungen, die 2019 betreffen sind erfolgswirksam zurückzustellen (allerdings auch nur der Anteil, der 2019 betrifft). Sofern es sich um einen jahresübergreifenden Leistungszeitraum handelt, darf auch nur der Anteil zurückgestellt werden, der 2019 betrifft und eben nicht der gesamte Rechnungsbetrag (auch wenn man ihn schon kennt). Sollte eine Rechnung für 2020 in 2019 gebucht / bezahlt werden, ist das eher ein Fall für den ARAP.

Da liegst Du aber völlig falsch. Auch hat der Geschäftvorfall überhaupt nichts mit den ARAP zu tun. Zudem müssen auch die ARAP zu 100 % aktiviert werden. Der eine Teil als Einnahmen der andere Teil als Verbindlichkeiten.

antworten
WiWi Gast

Periodengerechte Gewinnabgrenzung

WiWi Gast schrieb am 10.11.2020:

Wir streiten darüber, dass der User dir geantwortet hatte, man müsse eine Rückstellung "in Höhe des Rechnungsbetrages" buchen.

In der 2019er-GuV landen nur im GJ 2019 wirtschaftlich entstandene Aufwendungen des Jahres 2019. Sachverhalte, die mehrere Jahre betreffen, müssen abgegrenzt werden. Wann die Rechnung eingeht ist einzig relevant dafür, ob es sich um Verbindlichkeit oder Rückstellung handelt, aber nicht für den Aufwand.

Das ist völlig falsch. Die Rechnungsstelllung hat überhaupt nichts damit zu tun. Aber ich erkläre Dir gerne den Unterschied zwischen Verbindlichkeit und Rückstellung:

  • Verbindlichkeiten: Bei Verbindlichkeiten steht der zu zahlende Betrag grundsätzlich immer fest.

  • Rückstellungen: Bei Rückstellungen steht der zu zahlende Betrag grundsätzlich nie fest. Daher wird eine Schätzung vorgenommen über den voraussichtlich zu zahlenden Betrag.

Das ist der Unterschied zwischen Verbindlichkeiten und Rückstellungen. Wie Du siehst, hat das nichts mit der Rechnungsstellung zu tun.

antworten
bwlnothx

Periodengerechte Gewinnabgrenzung

WiWi Gast schrieb am 10.11.2020:

Da liegst Du aber völlig falsch. Auch hat der Geschäftvorfall überhaupt nichts mit den ARAP zu tun. Zudem müssen auch die ARAP zu 100 % aktiviert werden. Der eine Teil als Einnahmen der andere Teil als Verbindlichkeiten.

Ohje, also bei dir ist Hopfen und Malz verloren... Bist du derjenige, der auch behauptet hat, dass die Rechnung komplett zurückzustellen ist (also ohne Berücksichtigung der Periodenabgrenzung)?

antworten
Ceterum censeo

Periodengerechte Gewinnabgrenzung

WiWi Gast schrieb am 10.11.2020:

Das ist völlig falsch. Die Rechnungsstelllung hat überhaupt nichts damit zu tun. Aber ich erkläre Dir gerne den Unterschied zwischen Verbindlichkeit und Rückstellung:

  • Verbindlichkeiten: Bei Verbindlichkeiten steht der zu zahlende Betrag grundsätzlich immer fest.

  • Rückstellungen: Bei Rückstellungen steht der zu zahlende Betrag grundsätzlich nie fest. Daher wird eine Schätzung vorgenommen über den voraussichtlich zu zahlenden Betrag.

Das ist der Unterschied zwischen Verbindlichkeiten und Rückstellungen. Wie Du siehst, hat das nichts mit der Rechnungsstellung zu tun.

Müsste ich diesen Beitrag bewerten, wären wohlwollend 1 von 3 Punkten drin (was leider nicht ausreichend wäre). Du konntest einen prominenten Unterschied zwischen Verbindlichkeit und Rückstellung nennen, lässt jedoch andere Kriterien und damit ganze Aspekte des Themas außen vor. Ausreichende Erläuterung findest Du in jedem einschlägigen Kommentar (ADS, BKT, BeBiKo, HdJ, etc.).
Liebe Grüße

antworten
WiWi Gast

Periodengerechte Gewinnabgrenzung

Ceterum censeo schrieb am 11.11.2020:

Das ist völlig falsch. Die Rechnungsstelllung hat überhaupt nichts damit zu tun. Aber ich erkläre Dir gerne den Unterschied zwischen Verbindlichkeit und Rückstellung:

  • Verbindlichkeiten: Bei Verbindlichkeiten steht der zu zahlende Betrag grundsätzlich immer fest.

  • Rückstellungen: Bei Rückstellungen steht der zu zahlende Betrag grundsätzlich nie fest. Daher wird eine Schätzung vorgenommen über den voraussichtlich zu zahlenden Betrag.

Das ist der Unterschied zwischen Verbindlichkeiten und Rückstellungen. Wie Du siehst, hat das nichts mit der Rechnungsstellung zu tun.

Müsste ich diesen Beitrag bewerten, wären wohlwollend 1 von 3 Punkten drin (was leider nicht ausreichend wäre). Du konntest einen prominenten Unterschied zwischen Verbindlichkeit und Rückstellung nennen, lässt jedoch andere Kriterien und damit ganze Aspekte des Themas außen vor. Ausreichende Erläuterung findest Du in jedem einschlägigen Kommentar (ADS, BKT, BeBiKo, HdJ, etc.).
Liebe Grüße

Wobei selbst der eine "Unterschied" mit "Bei Rückstellungen steht der zu zahlende Betrag grundsätzlich nie fest." falsch dargestellt ist.

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