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Urlaubsanspruch bei Jobwechsel

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WiWi Gast

Urlaubsanspruch bei Jobwechsel

moin moin zusammen,

ich habe zum 01.06. meinen Job gewechselt.
Beim alten AG hatte ich satte 36 Tage Urlaub. Das bedeutet für die 5 Monate die ich dort noch gearbeitet habe hatte ich 15 Tage Urlaubsanspruch. Diese 15 Tage hab ich auch genommen.

Beim neuen Arbeitgeber habe ich einen Anspruch von 30 Urlaubstagen. Bleibt für die Zeit 01.06.-31.12. noch Anteilig 17,5. Ich erwarte also beim neuen AG 18 (oder meinetwegen auch 17) Urlaubstage.
Der neue AG sagt allerdings mir stehen nur 15 Tage zu, da ich bereits 15 beim alten AG genommen habe (also 30-15=15).

Ich bin allerdings der Meinung, dass ich noch Anspruch auf 17 oder 18 Urlaubstage habe, da ich beim alten AG meinen Urlaub ja auch nur Anteilig genommen habe.

Was meint ihr??

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WiWi Gast

Urlaubsanspruch bei Jobwechsel

Das hat wenig mit Mienung zu tun und hättest du innerhalb weniger Minuten bei Google herausfinden können. Die Rechtslage ist da klar und eindeutig

Natürlich hat dein neuer Arbeitgeber recht mit den 30 minus 15 Tagen. Was sollte ihn das bitte jucken, dass du bei deinem alten Arbeitgeber mehr Urlaubstage hattest?

antworten
Ceterum censeo

Urlaubsanspruch bei Jobwechsel

WiWi Gast schrieb am 06.07.2020:

Das hat wenig mit Mienung zu tun und hättest du innerhalb weniger Minuten bei Google herausfinden können. Die Rechtslage ist da klar und eindeutig

Natürlich hat dein neuer Arbeitgeber recht mit den 30 minus 15 Tagen. Was sollte ihn das bitte jucken, dass du bei deinem alten Arbeitgeber mehr Urlaubstage hattest?

In deinem Fall hättest du dich nicht auf "wenige Minuten Google" beschränken sollen, dann müsste deine Antwort ggf. nicht derart dürftig ausfallen.
Die Rechtslage hier ist nämlich nicht so eindeutig und es ist zu differenzieren zwischen dem vertraglichen und dem gesetzlichen Urlaubsanspruch. Da das Problem hier der vertragliche Urlaub ist, bietet das Gesetz uns hier nur unzureichende Hilfestellung; wichtig ist, was genau im Arbeitsvertrag geregelt ist. Ohne Kenntnis desselben ist hier leider keine weitere Einschätzung möglich.
Liebe Grüße

antworten
Quereinsteiger

Urlaubsanspruch bei Jobwechsel

Mich hat die Frage kurz verwirrt. Gesetzlich hast du Anspruch auf 4 Wochen Urlaub. Das sind 20 Tage im Jahr. Alles darüber ist vom AG freiwillig. Bei 30 Tagen Urlaub im Jahr sind das 2,5 Tage pro Monat.
Bei 6 Monaten wären das 15 Tage. Wenn der Vertrag vom 1.6. - 31.12. geht sind es 7 Monate und somit tatsächlich 17,5 bzw. 18 Tage. Der vorige Urlaub ist irrelevant. Zumal der neue und alte AG darüber nicht in Kontakt stehen.

antworten
WiWi Gast

Urlaubsanspruch bei Jobwechsel

Quereinsteiger schrieb am 06.07.2020:

Der vorige Urlaub ist irrelevant. Zumal der neue und alte AG darüber nicht in Kontakt stehen.

Doch. Die stehen darüber in Kontakt. Beim Jobwechsel wird vom neuen Arbeitgeber eine Urlaubsbescheinigung gem. § 6 BUrlG verlangt, die der alte Arbeitgeber ausfüllt.

antworten
bwlnothx

Urlaubsanspruch bei Jobwechsel

Quereinsteiger schrieb am 06.07.2020:

Mich hat die Frage kurz verwirrt. Gesetzlich hast du Anspruch auf 4 Wochen Urlaub. Das sind 20 Tage im Jahr. Alles darüber ist vom AG freiwillig. Bei 30 Tagen Urlaub im Jahr sind das 2,5 Tage pro Monat.
Bei 6 Monaten wären das 15 Tage. Wenn der Vertrag vom 1.6. - 31.12. geht sind es 7 Monate und somit tatsächlich 17,5 bzw. 18 Tage. Der vorige Urlaub ist irrelevant. Zumal der neue und alte AG darüber nicht in Kontakt stehen.

Der vorige Urlaub ist nicht irrelevant, denn dieser muss ggf. nach § 6 BUrlG vom alten Arbeitgeber auch bescheinigt werden, um Doppelansprüche auszuschließen. Diese Bescheinigungen werden auch hin und wieder von neuen AG eingefordert, die Regel ist es aber meiner Erfahrung nach nicht. "Leider" umfasst das gesetzliche Kürzungsrecht des neuen Arbeitgebers auch den vertraglichen Zusatzurlaub - ist aber irgendwie auch "gefühlt" logisch, denn der gesetzliche Urlaubsanspruch soll ja quasi ein maximal zumutbares Minimum für den Arbeitnehmer darstellen. Die Kürzung ist daher im vorliegenden Fall m.E. korrekt - es sei denn im Vertrag / der Betriebsvereinbarung / im Tarifvertrag ist etwas anderes geregelt.

antworten
Quereinsteiger

Urlaubsanspruch bei Jobwechsel

WiWi Gast schrieb am 07.07.2020:

Doch. Die stehen darüber in Kontakt. Beim Jobwechsel wird vom neuen Arbeitgeber eine Urlaubsbescheinigung gem. § 6 BUrlG verlangt, die der alte Arbeitgeber ausfüllt.

Danke für die Info. Bin absolut überrascht, dass es dieses Gesetz gibt und habe nun auch mal gegoogelt. Noch nie von gehört. Seltsames Gesetz. Letztlich sind Urlaubstage eine Art Bezahlung und finde es verrückt, dass man durch AG-Wechsel diesen Mehr-Urlaub der 5 Monate verliert.

antworten
WiWi Gast

Urlaubsanspruch bei Jobwechsel

bwlnothx schrieb am 07.07.2020:

Quereinsteiger schrieb am 06.07.2020:

Mich hat die Frage kurz verwirrt. Gesetzlich hast du Anspruch auf 4 Wochen Urlaub. Das sind 20 Tage im Jahr. Alles darüber ist vom AG freiwillig. Bei 30 Tagen Urlaub im Jahr sind das 2,5 Tage pro Monat.
Bei 6 Monaten wären das 15 Tage. Wenn der Vertrag vom 1.6. - 31.12. geht sind es 7 Monate und somit tatsächlich 17,5 bzw. 18 Tage. Der vorige Urlaub ist irrelevant. Zumal der neue und alte AG darüber nicht in Kontakt stehen.

Der vorige Urlaub ist nicht irrelevant, denn dieser muss ggf. nach § 6 BUrlG vom alten Arbeitgeber auch bescheinigt werden, um Doppelansprüche auszuschließen. Diese Bescheinigungen werden auch hin und wieder von neuen AG eingefordert, die Regel ist es aber meiner Erfahrung nach nicht. "Leider" umfasst das gesetzliche Kürzungsrecht des neuen Arbeitgebers auch den vertraglichen Zusatzurlaub - ist aber irgendwie auch "gefühlt" logisch, denn der gesetzliche Urlaubsanspruch soll ja quasi ein maximal zumutbares Minimum für den Arbeitnehmer darstellen. Die Kürzung ist daher im vorliegenden Fall m.E. korrekt - es sei denn im Vertrag / der Betriebsvereinbarung / im Tarifvertrag ist etwas anderes geregelt.

Hier der Thread-Starter:
Im Vertrag steht nur, dass ich 30 Tage Urlaub pro Jahr habe. Über eine Verrechnung mit dem alten AG ist dort nichts geregelt.
Rein nach gesundem Menschenverstand ist die Vorgehensweise für mich falsch. Denn in den ersten 5 Monaten war ich zu anderen vertraglichen Bedingungen als in den letzten 7 angestellt. Durch die anteilige Urlaubsgewährung von einmal 15 und einmal 17,5 wären die vertraglichen Bedingungen erfüllt.
Jetzt zieht ja der neue AG einen Vorteil aus den großzügigeren Urlaubsregelungen des alten AGs. Dieser Vorteil steht ja per Arbeitsvertrag mir zu. Bei zwei Urlaubstagen sind das immerhin umgerechnet ca. 0,8-0,9% eines Jahresgehalts...

Aber seis drum. Wenn es rechtlich so zulässig ist muss ich es so hinnehmen.
Da ansonsten alles passt beim neuen AG werd ich das auch verkraften ;-)

antworten
WiWi Gast

Urlaubsanspruch bei Jobwechsel

Hast leider nur 15 Tage. Könntest aber Bildungsurlaub beantragen.

antworten
WiWi Gast

Urlaubsanspruch bei Jobwechsel

WiWi Gast schrieb am 07.07.2020:

Hast leider nur 15 Tage. Könntest aber Bildungsurlaub beantragen.

Was ist das denn für ein Vorschlag? Das hilft ja nuun wirklich nicht weiter, wenn man Erholungsurlaub haben will. :-)

antworten
WiWi Gast

Urlaubsanspruch bei Jobwechsel

WiWi Gast schrieb am 07.07.2020:

Hast leider nur 15 Tage. Könntest aber Bildungsurlaub beantragen.

Was ist das denn für ein Vorschlag? Das hilft ja nuun wirklich nicht weiter, wenn man Erholungsurlaub haben will. :-)

In Österreich schon ;)

Andere Frage an @Ceterum cenceo.

Warum dürfen Urlaubsansprüche überhaupt miteinander verrechnet werden?
Das ist doch ein Angelegenheit zwischen AN und UN1 und nicht zwischen UN1 und UN2.

Fällt das nicht irgendwo unter die Vertragsfreiheit dem AN so viel Urlaub zu geben, wie verhandelt wurde (Sofern über der gesetzlichen Mindestanzahl)?

In TEs Fall ist es aber klar. Warum sollte UN2 für einen gewährten Urlaub von UN1 gerade stehen, der über die eigene Urlaubsregelung hinaus geht.

antworten
WiWi Gast

Urlaubsanspruch bei Jobwechsel

WiWi Gast schrieb am 07.07.2020:

Hast leider nur 15 Tage. Könntest aber Bildungsurlaub beantragen.

Was ist das denn für ein Vorschlag? Das hilft ja nuun wirklich nicht weiter, wenn man Erholungsurlaub haben will. :-)

In Österreich schon ;)

Andere Frage an @Ceterum cenceo.

Warum dürfen Urlaubsansprüche überhaupt miteinander verrechnet werden?
Das ist doch ein Angelegenheit zwischen AN und UN1 und nicht zwischen UN1 und UN2.

Fällt das nicht irgendwo unter die Vertragsfreiheit dem AN so viel Urlaub zu geben, wie verhandelt wurde (Sofern über der gesetzlichen Mindestanzahl)?

In TEs Fall ist es aber klar. Warum sollte UN2 für einen gewährten Urlaub von UN1 gerade stehen, der über die eigene Urlaubsregelung hinaus geht.

Weil es vor allen um den gesetzlichen Anspruch geht.

Wenn du das ganze Jahr über beschäftigt bist soll DIR kein gesetzlicher Urlaubsanspruch(!) entgehen und kein AG verpflichtet sein dir mehr als den gesetzlichen Urlaubsanspruch zu gewähren, nur weil du den AG gewechselt hast.

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Ceterum censeo

Urlaubsanspruch bei Jobwechsel

WiWi Gast schrieb am 07.07.2020:

Andere Frage an @Ceterum cenceo.

Warum dürfen Urlaubsansprüche überhaupt miteinander verrechnet werden?
Das ist doch ein Angelegenheit zwischen AN und UN1 und nicht zwischen UN1 und UN2.

Fällt das nicht irgendwo unter die Vertragsfreiheit dem AN so viel Urlaub zu geben, wie verhandelt wurde (Sofern über der gesetzlichen Mindestanzahl)?

Das BUrlG regelt den gesetzlichen Urlaubsanspruch, welcher - im Falle der 5-Tage-Woche - 20 Urlaubstage p.a. beträgt. Da man bereits nach dem sechsmonatigen Bestehen des Arbeitsverhältnisses den vollen Urlaubsanspruch erwirbt (§ 4 BUrlG), bei einem Arbeitgeberwechsel aber theoretisch noch einmal einen weiteren (anteiligen) Urlaubsanspruch erwerben könnte (§ 5 BUrlG), war eine Vorschrift notwendig, um Doppelansprüche zu vermeiden (§ 6 BUrlG). Bestünde diese Vorschrift nicht, käme es zu einer gleichheitswidrigen Bevorteilung von Arbeitnehmern die unterjährig den Arbeitgeber wechseln.

Der über den gesetzlichen Mindesturlaub gewährte Urlaub ist ohnehin freiwillig bzw. nur in sonstigen Regelwerken (idR Arbeitsvertrag) festgehalten. Dem Arbeitgeber steht es daher frei, hier zusätzlichen Urlaub zu gewähren - oder auch nicht.
Liebe Grüße

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bwlnothx

Urlaubsanspruch bei Jobwechsel

Quereinsteiger schrieb am 07.07.2020:

Doch. Die stehen darüber in Kontakt. Beim Jobwechsel wird vom neuen Arbeitgeber eine Urlaubsbescheinigung gem. § 6 BUrlG verlangt, die der alte Arbeitgeber ausfüllt.

Danke für die Info. Bin absolut überrascht, dass es dieses Gesetz gibt und habe nun auch mal gegoogelt. Noch nie von gehört. Seltsames Gesetz. Letztlich sind Urlaubstage eine Art Bezahlung und finde es verrückt, dass man durch AG-Wechsel diesen Mehr-Urlaub der 5 Monate verliert.

Muss ja nicht so sein.
Viele Unternehmen fordern solche Bescheinigungen gar nicht ein und kürzen den Anspruch einfach anteilig.

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