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Big4 Wettbewerbssperre nach Kündigung?

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WiWi Gast

Big4 Wettbewerbssperre nach Kündigung?

Hallo zusammen,

ich arbeite zur Zeit bei einem der Big4 und die Probezeit läuft noch bis September. Allerdings habe ich ein besseres Angebot erhalten und möchte während der Probezeit kündigen und zu Oktober bei der neuen Stelle anfangen.
Gibt es sowas wie Wettbewerbssperren, das aussagt, dass man erst nach einer bestimmten Zeit wieder bei einem der WPs arbeiten darf?
D.h. konkret: kann ich zum Beispiel die Kündigung in Juli einreichen und zu Ende August kündigen und dann in Oktober bei der neuen Gesellschaft anfangen?

Im Arbeitsvertrag habe ich nichts dazu gefunden, aber ich wollte man sichergehen und nachfragen (vllt existieren ja rechtliche Einschränkungen im HGB oder sowas).

Vielen Dank!

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WiWi Gast

Re: Big4 Wettbewerbssperre nach Kündigung?

Nein, gibt es nicht...

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WiWi Gast

Re: Big4 Wettbewerbssperre nach Kündigung?

Wenn du aber in der Branche bleibst, wirst du mir so einer Aktion mit Sicherheit viel verbrannte Erde hinterlassen. Da die Branche doch recht klein ist, solltest du mit den möglichen Konsequenzen umgehen können. Eine leichtfertige Entscheidung sollte es nicht sein

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WiWi Gast

Re: Big4 Wettbewerbssperre nach Kündigung?

ach na ja, bei den Big4 kann man ja auch nicht unbedingt stets mit fair-play seitens des Arbeitgebers rechnen... dann kann man selber sowas auch durchziehen.

Lounge Gast schrieb:

Wenn du aber in der Branche bleibst, wirst du mir so einer
Aktion mit Sicherheit viel verbrannte Erde hinterlassen. Da
die Branche doch recht klein ist, solltest du mit den
möglichen Konsequenzen umgehen können. Eine leichtfertige
Entscheidung sollte es nicht sein

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WiWi Gast

Re: Big4 Wettbewerbssperre nach Kündigung?

Im HGB??? um Gottes Willen...

Die Big 4 von der du gehst, kann sich glücklich schätzen... :-)

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WiWi Gast

Re: Big4 Wettbewerbssperre nach Kündigung?

Ich gehe mal davon aus, dass Du mal einen Arbeitsvertrag unterschrieben hast... oder liest man sowas heutzutage nicht mehr!?!?

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WiWi Gast

Re: Big4 Wettbewerbssperre nach Kündigung?

Mit dem HGB liegt der OP ja nicht so verkehrt. 74ff. HGB werden auf alle Arbeitnehmer angewandt.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist durchaus möglich, aber bei einem Berufseinsteiger Blödsinn. Die BIG 4 müsste dir nämlich für die Zeit des Verbots mindestens (!) das halbe Gehalt weiter zahlen.

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WiWi Gast

Re: Big4 Wettbewerbssperre nach Kündigung?

lies deinen Vertrag!

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WiWi Gast

Re: Big4 Wettbewerbssperre nach Kündigung?

In dem Zusammenhang mit einem Associate bei einer Big4 sind weitreichende Wettbewerbsverbote einfach Quatsch. Solche Vereinbarungen dürfen den Arbeitnehmer nämlich nicht in seinem beruflichen Fortkommen unverhältnismäßig behindern und wären damit nichtig.

Ein wirksames Wettbewerbsverbot könnte höchstens lauten, dass er z. B. zwei Jahre lang nicht zu einem BESTIMMTEN Mandanten wechseln darf.

Weitreichende Wettbewerbsverbote wie, dass er zu gar keinem Mandanten wechseln darf oder zu keiner anderen Wirtschaftsprüfung in derselben Stadt, sind nichtig.

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WiWi Gast

Re: Big4 Wettbewerbssperre nach Kündigung?

derartige Sperren wären m.E. verfassungswidrig. Da hilft auch kein HGB. Jeder kann selbst entscheiden, in welcher StB/WP Bude er arbeiten will...

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WiWi Gast

Re: Big4 Wettbewerbssperre nach Kündigung?

verfassungswidrig sind. Das HGB ist nachgeschärft worden und verfassungskonform.

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WiWi Gast

Re: Big4 Wettbewerbssperre nach Kündigung?

Und was soll das jetzt genau heißen? Kann mir nicht vorstellen dass Leute im Level Consultant bis Senior Manager nicht zwischen den Gesellschaften wechseln dürfen. Außnahmen kann es soweit ich weiß geben, wenn du als ehemaliger Prüfer zum Mandanten wechselst, was ich jedoch in einem 1. Statement nicht gemeint habe. Derartige Policy Richtlinien gibt es soweit ich weiß (zumindest bei pwc)

Lounge Gast schrieb:

verfassungswidrig sind. Das HGB ist nachgeschärft worden und
verfassungskonform.

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WiWi Gast

Re: Big4 Wettbewerbssperre nach Kündigung?

Und was soll das jetzt genau heißen? Kann mir nicht
vorstellen dass Leute im Level Consultant bis Senior Manager
nicht zwischen den Gesellschaften wechseln dürfen. Außnahmen
kann es soweit ich weiß geben, wenn du als ehemaliger Prüfer
zum Mandanten wechselst, was ich jedoch in einem 1. Statement
nicht gemeint habe. Derartige Policy Richtlinien gibt es
soweit ich weiß (zumindest bei pwc)

Habe ich dass irgendwo geschrieben? Mein Kommentar bezog sich auf die Verfassungswidrigkeit.

Generell ist es problemlös möglich zu wechseln. Wenn die Klausel im Arbeitsvertrag enthalten ist in den genannten Level dürfte diese überraschend sein (entgegem der Verkehrssitte) und hält damit einer Inhaltskontrolle nicht statt. -> D.h Arbeitnehmer darf problemlos wechseln; falls er aufgrund der Klausel nicht wechselt, würde ihm eine Entschädigung zustehen (AG kann sich in einem solchen Fall auf die Klausel beziehen).

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WiWi Gast

Re: Big4 Wettbewerbssperre nach Kündigung?

Auch wenn es legal ist, ist es noch lange nicht klug

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WiWi Gast

Re: Big4 Wettbewerbssperre nach Kündigung?

Wie kann die Klausel überraschend sein, wenn sie im Arbeitsvertrag steht? Das mit der Überraschung gilt nur für AGBs (die man sich meistens ja gar nicht durchliest).

Die richtige Begründung ist, dass ein solches Wettbewerbsverbot den Arbeitnehmer unverhältnismäßig in seinem beruflichen Fortkommen behindern würde und damit nichtig ist.

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WiWi Gast

Re: Big4 Wettbewerbssperre nach Kündigung?

Wie kann die Klausel überraschend sein, wenn sie im
Arbeitsvertrag steht? Das mit der Überraschung gilt nur für
AGBs (die man sich meistens ja gar nicht durchliest).

Weil es nicht Verkehrssitte ist!!!! Außerdem unterliegen nahezu alle Arbeitsverträge der AGB-Kontrolle (sind ja vorfomulierte Standardverträge)!

Die richtige Begründung ist, dass ein solches
Wettbewerbsverbot den Arbeitnehmer unverhältnismäßig in
seinem beruflichen Fortkommen behindern würde und damit
nichtig ist.

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WiWi Gast

Re: Big4 Wettbewerbssperre nach Kündigung?

Die richtige Begründung ist, dass ein solches
Wettbewerbsverbot den Arbeitnehmer unverhältnismäßig in
seinem beruflichen Fortkommen behindern würde und damit
nichtig ist.

Falsch. Dieses ist nicht zwingend so, das hängt von den Parametern ab (z.B. bei Gebietsschutz). Aber t im Arbeitsvertrag (üblicherweise) nichtig. Eine solche Klausel ist überraschend und deshalb nichtig. Eine seperater Vereinbarung mit klar definierten Parametern ist erlaubt.

Einfach mal die Rechtsprechung des BAGs beachten.

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WiWi Gast

Re: Big4 Wettbewerbssperre nach Kündigung?

Ja ne ist klar. Der Verschleiß von Beraterkraften ist immens, da geht alle 6 Monate jemand weg und jemand anderes kommt wieder rein. Bei einem höheren Gehalts sollte man sich nicht um solche "vielleicht maybe eventuell kann ja sein" Nichtigkeiten nicht kümmern

Lounge Gast schrieb:

Wenn du aber in der Branche bleibst, wirst du mir so einer
Aktion mit Sicherheit viel verbrannte Erde hinterlassen. Da
die Branche doch recht klein ist, solltest du mit den
möglichen Konsequenzen umgehen können. Eine leichtfertige
Entscheidung sollte es nicht sein

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WiWi Gast

Re: Big4 Wettbewerbssperre nach Kündigung?

Und was die sog. Inhaltskontrolle angeht, sollte man noch etwas tiefer bohren. Letztlich darf ein AG nicht willkürlich über das Privatleben der Mitarbeiter bestimmen, und damit wären wir grds. wieder bei Art. 12 GG, Recht auf freie Berufswahl. Man sollte vielleicht über den zu engen Tellerrand der täglichen Personalerarbeit hinwegsehen können.

Anders kann es sein, wenn Prüfer und geprüftes Unternehmen aufgrund anderweitigen gesetzl. Bestimmung nicht befugt sind, in bestimmten Bereichen weiter zu kooperieren.

Lounge Gast schrieb:

Generell ist es problemlös möglich zu wechseln. Wenn die
Klausel im Arbeitsvertrag enthalten ist in den genannten
Level dürfte diese überraschend sein (entgegem der
Verkehrssitte) und hält damit einer Inhaltskontrolle nicht
statt. -> D.h Arbeitnehmer darf problemlos wechseln; falls
er aufgrund der Klausel nicht wechselt, würde ihm eine
Entschädigung zustehen (AG kann sich in einem solchen Fall
auf die Klausel beziehen).

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WiWi Gast

Re: Big4 Wettbewerbssperre nach Kündigung?

Selbst wenn die Klausel in einer separaten Vereinbarung enthalten ist, so darf sie dennoch nicht so weit gehen, dass es einem praktisch unmöglich ist, weiter in dem Beruf zu arbeiten, sollte man kündigen.

Ich hatte als Werkstudent auch mal ein so schwachsinniges Wettbewerbsverbot Vertrag, nachdem ich zwei oder drei Jahre lang bei keiner anderen Firma in der Branche in ganz Deutschland hätte anfangen dürfen. Und wenn ich es doch gemacht hätte, wären krasse Abfindungszahlungen an den ehemaligen AG fällig gewesen. Das hat alles keinen Bestand vor Gericht.

Wettbewerbsverbote können sich nur auf bestimmte Mandanten beziehen, aber nicht auf eine ganze Region, die Branche oder sogar das ganze Land. Der Vergleich mit Handelsvertretern hinkt. Letzteres ist eine ganz andere Situation. Und der Handelsvertreter erhält auch eine fette Abfindung.

Es gibt neue Gerichtsurteile nachdenken Wettbewerbsverbote ohne Entschädigung nichtig sind. Das Gericht hat dem AN sogar dann die Entschädigung zugesprochen bei Kunden, die er gar nicht selbst akquiriert hat.

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